Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Frankfurter Straße 14
64293 Darmstadt

Tel (06151) 9 51 91-75
FAX (06151) 9 51 91-77
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Rechtsanwalt in Darmstadt

Mit meiner Kanzlei bin ich für Sie als Full­service-Dienst­leister rund um das Wirtschafts­recht in Darm­stadt tätig. Als fester Ansprechpartner gewährleiste ich Ihnen alle Dienstleistungen aus einer Hand.

Mit über 10 Jahren Erfahrung als Rechtsanwalt be­ra­te ich Sie kom­petent und ver­folge ge­mein­sam mit Ihnen die stra­tegisch rich­tige und wirt­schaft­lich überlegte Vor­gehen­sweise.

Meine Kanzlei, die sich in einem repräsentativen Bürogebäude mit einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur befindet, liegt im Zentrum von Darmstadt, direkt bei den Gerichten.

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Rechtsanwalt Trenkler

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht übernehme ich Mandate aus dem Wirtschafts- und Privatrecht. Dieses Gebiet umfasst als Überbegriff die Bereiche des Bank- und Kapitalmarktrechtes sowie des Vertrags- und Gesellschaftsrechtes.

Ich betreue Anlegerschutzprozesse, Urheberrechtsstreitigkeiten, strafbewehrte Unterlassungserklärungen, Zahlungsverkehrsfälle, Kreditkarten- und Debitkartenmissbräuche, Phishing- und Pharmingfälle, den arbeitnehmerrechtlichen Kündigungsschutz, Gesellschafterversammlungen, Hauptversammlungen kleiner Aktiengesellschaften und  das sogenannte Inkasso, also jene Rechnungen, die durch die Schuldner nicht bezahlt werden.

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Zulassungen

Ich bin zertifizierter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Mitgliedschaften

  • Darmstädter Juristische Gesellschaft e. V.
  • Deutscher Anwaltverein e. V.
  • Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein
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Berufliche Entwicklung

2011 Zulassung Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

2007 Dozent für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der DeutscheAnwaltAkademie für Zahlungsverkehrsrecht

2000 Gründung Rechtsanwaltskanzlei Trenkler

2000 Jurist der UBS AG, Frankfurt (Legal and Compliance) für drei Jahre

2000 Ernennung zum Assessor mit der Befähigung zum Rechtsanwalts- und Richteramt mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht

1998 Rechtsreferendar Landgericht Darmstadt (9. Zivilkammer); Staatsanwaltschaft Darmstadt (Wirtschaftskriminalität und Korruption); Rechtsanwälte Knarr & Knopp (Zivilrecht); Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Grundsatzfragen Recht), Commerzbank AG (Zentraler Stab Recht)

1994 Jurastudium. Zeitgleich drei Jahre angestellt (Trainer Anlageberatung, Grundsatzfragen Recht, Administration) in Unternehmen für geschlossene Immobilienfonds und Schiffsbeteiligungen

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Veröffentlichungen

GRUR-RR 2010, 422: Urteil des LG Berlin vom 22. 12. 2009 - 15 S 9/07: Anforderungen für den Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie mit Leitsätzen von Rechtsanwalt Markus Trenkler.

Die Welt am Sonntag: Die "Girocard" ersetzt die EC-Karte, Ausgabe vom 27.04.2008, Seite 58.

Süddeutsche Zeitung: Börse und Finanzen, "Nachfragen zahlt sich aus. Das Schweigen der Berater / Banken riskieren Schadensersatz, weil sie oft nicht über den Fondshandel an der Börse informieren", Ausgabe vom 05.09.2006, Seite 26.

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20.02.2013
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06.11.2012
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27.03.2012
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HGKW - New Energy Vellmar GmbH & Co. KG

Zu den Vertriebsprodukten der RMIK Rhein-Main-Immobilienkontor GmbH.[mehr]

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Allgemeine Rechtsthemen

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Der Ausgangsfall: Fast alle die von der Euro-Cities AG Beklagten nutzten ohne Erlaubnis die Kartenausschnitte der Euro-Cities AG. Euro-Cities spürt sie auf und verlangt neben den Rechtsanwaltskosten beispielsweise für einen DIN A...[mehr]

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Die Verjährung tritt mit Ablauf der zur Durchsetzung von Ansprüchen bestimmten Zeit ein. Mit Eintritt der Verjährung kann der Gegner die Zahlung von Forderungen berechtigt verweigern. Deshalb ist eine entscheidende Voraussetzung für die Durchsetzung von Ansprüchen, dass diese innerhalb der gesetzlich oder vertraglich bestimmten Verjährungsfristen geltend gemacht werden.

Mit dem Mahnverfahren kann wie mit einem Klageverfahren ein Titel gegen den Gegner erwirkt werden. Nur mit Aushändigung des Titels wird der Gerichtsvollzieher tätig. Wesentliches Merkmal des gerichtlichen Mahnverfahrens ist, dass die Parteien in diesem Verfahren nicht über die Rechtmäßigkeit eines Anspruchs streiten können.

Entweder der Gegner erkennt den Anspruch im Mahnverfahren an, oder er erklärt den Widerspruch und die Angelegenheit wird damit auf Antrag dem Gericht zur Durchführung eines Klageverfahrens übergeben. Im Klageverfahren können die Parteien dann streitig über den Anspruch verhandeln.