Rechtsanwaltskanzlei
Trenkler

Rechtsanwaltskanzlei Trenkler
Frankfurter Straße 14
64293 Darmstadt

Tel (06151) 9 51 91-75
FAX (06151) 9 51 91-77
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Rechtsanwalt in Darmstadt

Rechtsanwalt in Darmstadt

Rechtsanwalt Markus Trenkler (Darmstadt)

Die Rechtsanwaltskanzlei Trenkler ist ein Fullservice-Dienstleister rund um das Wirtschaftsrecht. Ich bin als Einzelanwalt tätig und gewährleiste damit für Sie, dass Sie mit mir als festen Ansprechpartner alle Dienstleistungen aus einer Hand erhalten.

Als Rechtsanwalt bin ich seit über 10 Jahren für meine Mandanten tätig. Ich berate Sie mit Erfahrung kompetent und verfolge gemeinsam mit Ihnen die strategisch richtige und wirtschaftlich vernüftige Vorgehensweise.

Meine Kanzlei befindet sich im Zentrum von Darmstadt, direkt bei den Gerichten. Selbstverständlich befindet sich meine Kanzlei in einem repräsentativen Bürogebäude mit einer leistungsfähigen und modernen Infrastruktur.

Rufen Sie mich an, gerne wird Ihnen meine Mitarbeiterin einen Termin anbieten oder mit Ihnen einen Rückruf vereinbaren.

Mitglied im AnwaltVerein

Mitglied im AnwaltVerein

Die Rechtsanwaltskanzlei Trenkler ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) wurde 1871 als Interessenvertretung der Deutschen Anwaltschaft gegründet und repräsentiert mit den örtlichen Anwaltvereinen über 66.000 frei verbundene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Im DAV sind 247 örtliche Anwaltvereine und jeweils ein Anwaltverein aus Frankreich, Großbritannien und Italien organisiert. Der Anwaltverein nimmt Stellung zu den nationalen Gesetzentwürfen und den europäischen Richtlinienentwürfen. Damit fördert der Anwaltverein die Rechtspflege und Gesetzgebung und leistet rechtspolitische Arbeit. Der Anwaltverein ist aktiv in der Aus- und Fortbildung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Rechtliche Rahmenbedingungen befristeter Arbeitsverträge

Rechtliche Rahmenbedingungen befristeter Arbeitsverträge

Waren noch im Jahr 1991 insgesamt 5,7 Prozent der Beschäftigten mit einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt, so waren es im Jahr 2008 bereits 8,9 Prozent oder 2,7 Millionen Beschäftigte (Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland). Damit rückt das Thema der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Befristung von Arbeitsverträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter in den Vordergrund.

Lizenzanalogie und Stadtplan im Internet

Lizenzanalogie und Stadtplan im Internet

Ein Anbieter von Stadtplandiensten verklagte den Betreiber einer Internetseite auf Schadensersatz. Dieser hatte unerlaubt eine Landkarte des Verlags aus dem Internet kopiert und in seinem Internetauftritt als Anfahrtsskizze benutzt. Für die unerlaubte Nutzung der Kartenkachel verlangte der Stadtplandienst mit einer Abmahnung 1.620 € und weitere Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz. Der Stadtplandienst berief sich darauf, dass er für eine Kartenkachel im Format DIN A5 bis 4 nach seiner Preisliste 1.620 € fordern könne. Es handelt sich damit um den Standartfall, der vor dem Amtsgericht Charlottenburg jährlich hundertfach durch den Stadtplandienst zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für Urhererrechtsverletzungen eingeklagt wird.

Der Betreiber der Internetseite wollte aber nicht glauben, dass der Stadplandiesnt tatsächlich auch 1.620 € im freien Wettbewerb für eine Kartenkachel erzielen könnte. Das Gericht hielt die Zweifel für ausreichend dargelegt und ordnete an, dass der Stadtplandienst mit der Vorlage von zehn bis fünfzehn freihändig geschlossenen Verträgen auch den Nachweis zu erbringen habe, dass dieser den Preis von 1.620 € gemäß seiner Preisliste auch unter freien Wettbewerbsbedingungen im Markt tatsächlich erzielt und nicht nur als Schadensersatz vor Gericht geltend macht.

Der Stadtplandienst legte die geforderten zehn Verträge unter dem Hinweis vor, dass man auch in der Lage sei einen ganzen Schubkarren mit Verträgen vorzulegen. Nach näherer Untersuchung der zehn vorgelegten Verträge ergab sich zur Überzeugung des Gerichts daraus allerdings keine freihändige Kaufpreisvereinbarung von 1.620 € für eine DIN A5 Kartenkachel. Vielmehr ergab sich daraus, dass zwei Verträge mit den Rechtsanwälten des Stadtplandient als Vertragspartner abgeschlossen waren. Ein Vertrag war nicht unterzeichnet und vier Verträge waren lediglich mit Preisen von 177 bis 300 € vereinbart. Die restlichen Verträge hat der Stadplandienst durch Schwärzung vollständig anonymisiert.

Mit der Prüfung der vorgelegten Verträge verzichtete das Amtsgericht Charlottenburg auf eine weitere Schubkarre Verträge, da es sich bereits mit den vorgelegten Verträgen ausreichend von deren Qualität überzeugen konnte. Dem Stadtplandienst wurde lediglich ein vom Gericht geschätzter Schadensersatzanspruch von 300 € und weitere Rechtsanwaltskosten zugesprochen (AG Charlottenburg, Urteil vom 14.08.2007, Geschäftsnummer: 225 C 87/07). Die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg wurde durch das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil in der Berufungsinstanz nunmehr weitgehend bestätigt (LG Berlin, Urteil vom 22.12.2009, Geschäftsnummer: 15 S 9/07).

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Verjährung

Verjährung

Die Verjährung tritt mit Ablauf der zur Durchsetzung von Ansprüchen bestimmten Zeit ein. Mit Eintritt der Verjährung kann der Gegner die Zahlung von Forderungen berechtigt verweigern. Deshalb ist eine entscheidende Voraussetzung für die Durchsetzung von Ansprüchen, dass diese innerhalb der gesetzlich oder vertraglich bestimmten Verjährungsfristen geltend gemacht werden.

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Das Mahnverfahren

Das Mahnverfahren

Mit dem Mahnverfahren kann wie mit einem Klageverfahren ein Titel gegen den Gegner erwirkt werden. Nur mit Aushändigung des Titels wird der Gerichtsvollzieher tätig. Wesentliches Merkmal des gerichtlichen Mahnverfahrens ist, dass die Parteien in diesem Verfahren nicht über die Rechtmäßigkeit eines Anspruchs streiten können.

Entweder der Gegner erkennt den Anspruch im Mahnverfahren an, oder er erklärt den Widerspruch und die Angelegenheit wird damit auf Antrag dem Gericht zur Durchführung eines Klageverfahrens übergeben. Im Klageverfahren können die Parteien dann streitig über den Anspruch verhandeln.

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06151-RECHTSANWALT

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