Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

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Zu § 675n BGB-E

§ 675n BGB-E definiert den Zugangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen und setzt Artikel 64 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Dieser Zeitpunkt hat besondere Relevanz, weil für den Beginn der Ausführungs- und Ablehnungsfrist von Zahlungsaufträgen (§§ 675s und 675o) an ihn angeknüpft wird.

Zu Absatz 1

Ein Zahlungsauftrag ist nach Absatz 1 wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugegangen ist. Dies ist der „Zugangszeitpunkt“ des Zahlungsauftrags. Der Zahlungsauftrag kann dem Zahlungsdienstleister des Zahlers sowohl unmittelbar durch den Zahler als auch mittelbar über den Zahlungsempfänger zugehen (vgl. § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB-E).

Zur Bestimmung des Zugangs eines Zahlungsauftrags ist eine etwaige vorherige Beteiligung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers an dem zur Erstellung und Übermittlung des Zahlungsauftrags führenden Prozess, z. B. im Rahmen von Sicherheits- oder Deckungsprüfungen, Information über die Nutzung der persönlichen Identifikationsnummer oder bei der Abgabe eines Zahlungsversprechens ebenso unerheblich wie der Zeitpunkt, an dem ein Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister Aufträge z. B. für das Inkasso von Kartenzahlungen oder Lastschriften übermittelt oder an dem er von seinem Zahlungsdienstleister eine Vorfinanzierung der entsprechenden Beträge (Gutschrift unter Vorbehalt) erhält. Inkassoaufträge sind von Zahlungsaufträgen zu unterscheiden, da sie nicht vom Zahler, unmittelbar oder mittelbar, an seinen Zahlungsdienstleister, sondern vom Zahlungsempfänger an dessen Zahlungsdienstleister erteilt werden.

Satz 2 enthält eine aus Sicht des Richtliniengebers erforderliche Klarstellung für eine europaweit einheitliche Handhabung. Sie entspricht der bisherigen Rechtslage in Deutschland (siehe die Rechtsprechung zu § 130 Abs. 1 Satz 1). Darüber hinaus ermöglicht es Satz 3, dass Zahlungsdienstleister einen Zeitpunkt vor Ende des Geschäftstages (teilweise „Cut-off“-Zeitpunkt genannt) bestimmen, nach welchem alle eingegangenen Zahlungsaufträge als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen gelten. Diese Regelung ist erforderlich, um es Zahlungsdienstleistern zu ermöglichen, geschäftstäglich ihr Rechnungswesen abzuschließen und den Tagesausweis zu erstellen. Auch beim Zahlungsverkehr über das Internet (z. B. Onlinebanking) oder über Terminals in Automatenfilialen, die 24 Stunden geöffnet sind, ist eine solche Regelung teilweise erforderlich, weil es in diesem Fall dem Nutzer zwar möglich ist, rund um die Uhr Zahlungsaufträge „abzuschicken“, diese jedoch ggf. seitens des Zahlungsdienstleisters nicht rund um die Uhr bearbeitet werden. Auch in solchen Fällen muss der Zahlungsdienstleister einen innertäglichen Zeitpunkt bestimmen können, zu dem er sein Rechnungswesen täglich abschließt. „Ende des Geschäftstages“ ist daher so zu verstehen, dass auf die üblichen Schließungszeiten für den physischen Publikumsverkehr abgestellt, d. h. die bisherige Praxis des „Cut-off“ beibehalten werden kann. Vor langen Wochenenden oder Feiertagen, zumal über den Monatsoder Jahresultimo, übliche frühere „Cut-off“-Zeiten sollen durch die Regelung ebenso wenig infrage gestellt werden wie solche infolge reduzierter Öffnungszeiten ländlicher Filialen. Satz 4 definiert den Begriff „Geschäftstag“, der den bisher in § 676a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 enthaltenen „Bank

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

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geschäftstag“ ersetzt und Artikel 4 Nr. 27 der Zahlungsdiensterichtlinie umsetzt. Abzustellen ist ebenso wie bei §§ 675d Abs. 1 Satz 2 und 675s BGB-E auf die Unterhaltung des Geschäftsbetriebs bei der maßgeblichen kontoführenden Stelle des jeweils an der konkreten Ausführung beteiligten Zahlungsdienstleisters. In dem Fall, in welchem keine Zahlung von oder auf ein Konto erfolgt, ist für die Bestimmung, ob ein Geschäftstag vorliegt, auf die Unterhaltung des Geschäftsbetriebs der tatsächlich mit dem Zahler oder dem Zahlungsempfänger in Kontakt tretenden Stelle eines Zahlungsdienstleisters abzustellen. So werden beispielsweise für den Zeitpunkt einer Gutschrift (§ 675t Abs. 1 BGB-E) in der Regel die Geschäftszeiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zu betrachten sein, unabhängig von denjenigen des Zahlungsdienstleisters des Zahlers. Dagegen sind für die Bemessung der Ausführungsfrist (§ 675s BGB-E) in erster Linie die Geschäftszeiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlers ausschlaggebend. Sobald ein Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers wirksam zugegangen ist, beginnt die Frist des § 675s BGB-E zu laufen, unabhängig von den Geschäftszeiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers; soweit der Zugang nach dem hierfür definierten „Cut-off“- Zeitpunkt erfolgt, beginnt der Fristlauf erst am nächsten Geschäftstag.

Zu Absatz 2

§ 675n Abs. 2 regelt den Zugangszeitpunkt für Zahlungsaufträge, die zu einem bestimmten Termin ausgeführt werden sollen. Abweichend von Absatz 1 ist für diesen nicht ihr tatsächlicher Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers ausschlaggebend, sondern der vom Zahlungsdienstnutzer bestimmte Termin. Selbstverständlich muss hierfür der Zahlungsauftrag bereits vor dem Termin beim Zahlungsdienstleister des Zahlers zugegangen sein. Über diese Vorschrift bleiben z. B. Terminüberweisungen weiterhin möglich. Da Absatz 2 neutral auf den Zahlungsdienstnutzer abstellt, kann eine solche Vereinbarung im Fall von Zahlungsvorgängen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden, auch vom Zahlungsempfänger mit seinem Zahlungsdienstleister geschlossen werden. Hiermit wird Artikel 64 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.