Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009 | Seite |
Zu § 675o BGB-E
§ 675o regelt die Voraussetzungen für die Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsdienstleister und setzt Artikel 65 der Zahlungsdiensterichtlinie um.
Zu Absatz 1
Die Ausführung eines Zahlungsauftrags kann von einem Zahlungsdienstleister abgelehnt werden. In diesem Fall hat der jeweilige Zahlungsdienstleister seinen Zahlungsdienstnutzer hiervon unverzüglich, spätestens innerhalb der Fristen des § 675s Abs. 1 BGB-E, zu unterrichten. „Unterrichten“ bedeutet, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Ablehnung grundsätzlich mitzuteilen hat. Nur wenn die Parteien anderes vereinbart haben, kann es ausreichen, dass der Zahlungsdienstleister die Ablehnungsunterrichtung zur Verfügung stellt, beispielsweise über den Kontoauszugsdrucker oder das Onlinebanking-Postfach. Für die Einhaltung der Frist muss es ausreichen, dass der Zahlungsdienstleister innerhalb der Frist alles in seiner Macht stehende unternommen hat, damit der Zahlungsdienstnutzer schnellstmöglich unterrichtet wird. Haben die Parteien keine anderweitigen Abreden über die gegenseitigen Kommunikationsmittel getroffen, bleibt dem Zahlungsdienstleister nur die Zusendung der Information auf dem Postwege, mit der Folge, dass der Zahlungsdienstnutzer aufgrund der Postlaufzeiten womöglich erst nach Ablauf der Frist des § 675s Abs. 1 BGB-E unterrichtet wird.
Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auch die Gründe für die Ablehnung anzugeben und ihm gegebenenfalls zu erläutern, wie er Fehler, die zu der Ablehnung des Zahlungsauftrags geführt haben, beheben kann. Der Zahlungsdienstleister hat keine Gründe anzugeben, wenn diese Mitteilung gegen nationale Rechtsvorschriften oder solche des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde, wie beispielsweise gegen § 11 Abs. 5 des Geldwäschegesetzes. Satz 4 ermöglicht es dem Zahlungsdienstleister in Abweichung von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB-E, für diese Unterrichtung ein Entgelt zu verlangen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und die Ablehnung berechtigt war.
Die Ablehnung eines Zahlungsauftrags kann sowohl im Verhältnis Zahler – Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch im Verhältnis Zahlungsempfänger – Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erfolgen.
Da die Fristen des § 675s Abs. 1 BGB-E an den Eingang eines Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers (§ 675n BGB-E) anknüpfen und diesen auch voraussetzen, erlangt die Pflicht zur „unverzüglichen“ Unterrichtung in der Regel in den Fällen Bedeutung, in denen ein Zahlungsauftrag über den Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt werden soll und beispielsweise der Zahlungsempfänger nicht alle erforderlichen Angaben eingeholt hat (mangelhaft ausgefüllter Kreditkartenbeleg oder SEPA-Lastschriftmandat).
Zu Absatz 2
Für Zahlungsdiensterahmenverträge stellt Absatz 2 klar, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines Zahlungsauftrags nicht ablehnen darf, wenn die vertraglich vereinbarten Ausführungsbedingungen erfüllt sind (Artikel 65 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie). Zahlungsdienstleister sind somit innerhalb eines Rahmenvertragsverhältnisses in den Möglichkeiten zur Ablehnung der Ausführung von Zahlungsaufträgen auf die vereinbarten Fälle beschränkt.
Der Zahler soll sich in diesem Fall darauf verlassen können, dass ein von ihm erteilter Zahlungsauftrag grundsätzlich ausgeführt wird, und zwar unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang von ihm selbst oder vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde. Hiervon kann der Zahlungsdienstleister nur abweichen, wenn er aufgrund anderer Vorschriften etwa zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Ablehnung verpflichtet ist. In diesen Fällen kann er auch daran gehindert sein, dem Zahler die Gründe für die Ablehnung des Zahlungsauftrags mitzuteilen (vgl. Absatz 1 Satz 3).
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009 | Seite |
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass ein abgelehnter Zahlungsauftrag nicht als im Sinne von § 675n BGB-E zugegangen gilt. Für einen solchen Zahlungsauftrag haften die Zahlungsdienstleister dementsprechend auch nicht nach den §§ 675y, 675z BGB-E für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung.