Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

Seite
109

Zu § 675q BGB-E

Zu Absatz 1

Die Richtlinie sieht vor, dass im Interesse einer voll integrierten und vollautomatisierten Abwicklung von Zahlungen und der Rechtssicherheit der vom Zahler transferierte Betrag dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers in voller Höhe gutgeschrieben werden soll. Aus diesem Grund darf weder der Zahlungsdienstleister des Zahlers noch eine an der Ausführung eines Zahlungsauftrags beteiligte zwischengeschaltete Stelle Abzüge vom transferierten Betrag vornehmen. Dies sieht Absatz 1 in Umsetzung von Artikel 67 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

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vor. Damit wird die bisherige Regelung in § 676a Abs. 1 Satz 2, die die Möglichkeit vorsieht, einen Entgeltabzug zu vereinbaren, ersetzt. Die Regelung des neuen § 675q Abs. 1 BGB-E schließt jedoch nicht aus, dass dem Zahler vom Zahlungsdienstleister für die Erbringung des Zahlungsdienstes ein vereinbartes Entgelt in Rechnung gestellt wird (§ 675f Abs. 4 Satz 1 BGB-E). Dieses darf jedoch nicht von dem Zahlungsbetrag abgezogen, sondern muss getrennt in Rechnung gestellt werden.

Absatz 1 ist nicht auf Zahlungsvorgänge mit Drittstaatenbezug anzuwenden (vgl. § 675e Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB-E).

Zu Absatz 2

Grundsätzlich gilt das Abzugsverbot auch für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. In Umsetzung von Artikel 67 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie erlaubt Absatz 2 dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, mit dem Zahlungsempfänger zu vereinbaren, dass Entgelte für den Eingang von Zahlungen vor Erteilung der Gutschrift von dem transferierten Betrag abgezogen werden. In diesem Fall sind dann allerdings der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen, die dem Zahlungsempfänger gemäß Artikel 248 § 8 EGBGB-E nach dem Eingang eines Geldbetrages zu geben sind, getrennt auszuweisen. Denn nur dann können Geldbeträge, die zur Erfüllung einer bestehenden Schuld übermittelt worden sind, auch dieser konkreten Schuld zugeschrieben werden. Hiermit reagiert die Zahlungsdiensterichtlinie insbesondere auf die im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr häufig aufgetretene Situation, wonach aufgrund einer Entgeltregelung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister für Zahlungseingänge aus dem Ausland nur ein gekürzter Betrag gutgeschrieben wird und der Zahlungsempfänger den Schuldner/Zahler in der Annahme mahnt, dass dieser seine Schuld nicht vollständig erfüllt habe.

Zu Absatz 3

Absatz 3 sieht die sog. SHARE-Entgeltregelung für alle Zahlungsdienste im Sinne des § 1 des Entwurfs eines Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vor, die keine Währungsumrechnung erfordern. Diese Regelung bedeutet eine Aufteilung der Entgelte dergestalt, dass die beiden beteiligten Zahlungsdienstnutzer (Zahler und Zahlungsempfänger) die Entgelte ihrer jeweiligen Zahlungsdienstleister tragen; bei „Push“-Zahlungen beispielsweise der Zahler für die Ausführung des Zahlungsauftrags, der Zahlungsempfänger für den Zahlungseingang. Für Zahlungen in Euro oder in den Währungen eines EWR-Staates ist diese Regelung nicht abdingbar (vgl. § 675e BGB-E Abs. 1 und 4). Hiermit wird Artikel 52 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt. Auf Zahlungsvorgänge mit Drittstaatenbezug ist Absatz 3 nicht anzuwenden (vgl. § 675e Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB-E).

Diese Regelung bedeutet nicht, dass künftig neben einem nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB-E ggf. vereinbarten Entgelt auch für die konkrete Ausführung einzelner Zahlungsaufträge Entgelte von Zahlungsdienstleistern erhoben werden müssen. Die insbesondere im Retailkundengeschäft für innerdeutsche Zahlungsvorgänge verbreitete Praxis, eingehende Beträge kostenlos gutzuschreiben, kann damit aufrecht erhalten werden. Auch die Verordnung (EG) Nr. 2560/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro und die darin geregelte Preisgleichheit für innerstaatliche und grenzüberschreitende Zahlungen bleibt unberührt.