Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009 | Seite |
Zu § 675r BGB-E
§ 675r BGB-E regelt, wie Zahlungsvorgänge gehandhabt werden, die anhand so genannter „Kundenkennungen“ ausgeführt werden. Außerdem wird der Begriff Kundenkennung definiert, der in der Zahlungsdiensterichtlinie „Kundenidentifikator“ heißt. Hiermit wird ein Teil des Artikels 74 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.
Zu Absatz 1
§ 675r erlaubt den beteiligten Zahlungsdienstleistern, einen Zahlungsvorgang ausschließlich auf Basis einer Kundenkennung auszuführen. Haben die an dem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister den Zahlungsvorgang in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung ausgeführt, gilt der Vorgang zumindest im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt; eine Haftung der Zahlungsdienstleister wegen mangelhafter Ausführung ist ausgeschlossen (vgl. § 675y Abs. 3 BGB-E). Nach den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie sind die beteiligten Zahlungsdienstleister, d. h. die Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger sowie die zwischengeschalteten Stellen zum Abgleich von Kontonummer bzw. Kundenkennung und Empfängername nicht mehr verpflichtet. Selbst wenn ein Zahlungsdienstnutzer noch weitere Angaben gemacht haben sollte, aus denen man hätte erkennen können, dass er einen Fehler in der Angabe der Kundenkennung gemacht hat, darf sich der Zahlungsdienstleister vollständig auf die Ausführung nach der angegebenen Kundenkennung beschränken (siehe ausdrücklich auch Artikel 74 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie). Die Bebuchbarkeit nach der Kundenkennung ist – wie bereits die kurzen Widerrufsfristen – erforderlich, um die verkürzten EWR-weiten Ausführungsfristen zu ermöglichen, die nur durch eine voll automatisierte Bearbeitung ohne jegliche manuelle Intervention gewahrt werden können.
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert den Begriff der Kundenkennung in Umsetzung des Artikels 4 Nr. 21 der Zahlungsdiensterichtlinie. Aus dieser Definition ergibt sich, dass es den Zahlungsdienstleistern obliegt, die Kundenkennungen zu bestimmen, ggf. verschiedene für die jeweiligen Zahlungsverfahren. Für SEPA-Überweisungen ist nach den bisherigen Vereinbarungen der europäischen Kreditwirtschaft die „IBAN“, die International Bank Account Number, die festgelegte Kundenkennung. Eine solche Festlegung und international standardisierte Struktur von Bank- und Kontodaten ermöglicht eine vollständige Automatisierung des Datenaustauschs zwischen Banken verschiedener Staaten.
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009 | Seite |
Zu Absatz 3
Absatz 3 verpflichtet den Zahlungsdienstleister des Zahlers zur unverzüglichen Unterrichtung, wenn eine Zahlung für ihn erkennbar nicht ausgeführt werden kann, weil die vom Zahler angegebene Kundenkennung weder einem Zahlungskonto noch einem Zahlungsempfänger zugeordnet werden kann. Erwägungsgrund 48 der Zahlungsdiensterichtlinie bestätigt, dass die Mitgliedstaaten auch nach Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie die Möglichkeit haben, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers eine solche Pflicht aufzuerlegen. Die Unmöglichkeit der Zuordnung einer Zahlung ist für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar, wenn sie das Ergebnis einer technisch möglichen, automatisierten Überprüfung ist. Ein manuelles Eingreifen kann vom Zahlungsdienstleister nicht verlangt werden.
Wurde der Zahler bereits mit dem Zahlungsbetrag belastet, ist ihm der Zahlungsbetrag unverzüglich wieder zu erstatten bzw. gutzuschreiben. Da der Zahler im Fall des Absatz 3 die Ursache für die Belastung selbst gesetzt hat und sein Zahlungsdienstleister den Zahlungsbetrag weitergeleitet hat, kommt nur eine unverzügliche Erstattung bzw. Wiedergutschrift in Betracht; eine valutarische Korrektur ist in diesem Fall nicht geboten.