Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

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112

Zu § 675t BGB-E

Zu Absatz 1

Die Sätze 1 und 2 legen den Wertstellungszeitpunkt bei Gutschriften und den Zeitpunkt fest, ab welchem der Zahlungsempfänger über für ihn bestimmte, bei seinem Zahlungsdienstleister eingegangene Zahlungsbeträge verfügen können muss. Hiermit wird Artikel 73 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt. Satz 1 regelt die Verfügbarkeit von Beträgen, die für den Zahlungsempfänger eingegangen sind. Sie entspricht materiell dem aus der bisherigen Terminologie bekannten „Anspruch aus der Gutschrift“, der dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach Mittelzufluss an dessen Zahlungsdienstleister zusteht. Selbstverständlich kann der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Geldbetrag nur in dem rechtlichen Umfang verfügbar machen, in dem er ihn seinerseits im Clearing oder vom Zahlungsdienstleister des Zahlers erhalten hat. Muss der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers – etwa im Falle des Einzugs einer Lastschrift – damit rechnen, dass er im Verhältnis der Zahlungsdienstleister untereinander den Betrag wieder zu erstatten hat (z. B. wegen eines Erstattungsanspruchs des Zahlers – § 675x BGB-E), dann kann er wie bisher die Gutschrift unter einer entsprechenden Bedingung („E. v.“ – Eingang vorbehalten) erteilen. Ferner stehen die Sätze 1 und 2 weder der Vereinbarung von üblichen Pfand-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechten an dem Betrag der Gutschrift noch seiner Einbringung in eine Kontokorrentabrede entgegen. Eine Verfügbarkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt auch vor, wenn ein Zahlungsbetrag auf einem debitorisch geführten Konto gutgeschrieben wird und sich dadurch die Höhe eines in Anspruch genommenen Überziehungskredits reduziert.

Der Zeitpunkt für die Wertstellung bei Gutschriften nach der Richtlinie entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung für Gutschriften aufgrund von Überweisungen im bisherigen § 676g Abs. 1 Satz 4. So hat die Wertstellung (Valutierung) von Gutschriften nach Satz 2 spätestens zu dem Geschäftstag zu erfolgen, an welchem dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der Betrag gutgeschrieben wurde (Pflicht zur taggleichen Wertstellung). Von der Wertstellung ist die eigentliche Buchung der Gutschrift zu unterscheiden, die – wie schon im bisherigen § 676g Abs. 1 Satz 4 – noch am folgenden Geschäftstag erfolgen kann. Damit kann die in Deutschland bislang bestehende Praxis der valutarischen Gutschrift fortgeführt werden.

Anders als bei der geltenden Regelung lässt die Richtlinie hier keinen Raum für ein vertragliches Abweichen, weder für Verträge von Zahlungsdienstleistern mit Unternehmern (siehe § 675e Abs. 4 BGB-E; Artikel 51 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie) noch für Zahlungen in oder aus Drittstaaten in Euro oder EWR-Währung (siehe § 675e Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB-E sowie Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 68 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zahlungsdiensterichtlinie). Für Zahlungen in Drittstaatenwährungen gilt Absatz 1 jedoch nicht (§ 675e Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB-E).

Nach Satz 3 ist die Regelung zur Verfügbarkeit auch auf Zahlungsvorgänge, bei denen der Zahlungsempfänger bei seinem Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto unterhält, anwendbar. Für Zahlungsdienstleister auf der Zahlungsempfängerseite, die zu ihren Zahlungsdienstnutzern in einer zahlungsdienste(rahmen)vertraglichen Beziehung stehen, ist dieser Satz lediglich klarstellend, da sich dies (in Umsetzung von Artikel 73 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie) bereits aus Satz 1 ergibt. Für die Fälle, in denen ein Zahlungsempfänger keinen Zahlungsdienste(rahmen)vertrag mit dem Zahlungsdienstleister, bei welchem er Geldbeträge entgegennimmt, abgeschlossen hat und folglich bei diesem auch kein Zahlungskonto unterhält, dient Satz 3 der Umsetzung des Restteils von Artikel 70 der Zahlungsdiensterichtlinie (siehe dazu auch die Begründung zu § 675s BGB-E). Diese Regelung ist für Zahlungsvorgänge innerhalb des EWR, die nicht in Euro erfolgen, abdingbar § 675e Abs. 3 BGB-E.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Zeitpunkt der Verfügbarkeit und Wertstellung bei Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto bei dem Zahlungsdienstleister des Empfängers, wenn Bargeld in der Währung eingezahlt wird, in der auch das Konto geführt wird. Zahlungsempfänger kann der Einzahlende selbst, aber auch eine dritte Person sein, die ein Konto beim Zahlungsdienstleister, bei welchem eingezahlt wird, unterhält. Bei Einzahlungen durch Verbraucher gilt dabei eine strengere Regel („unverzüglich“) als bei Einzahlungen durch Unternehmer. Hiermit wird Artikel 71 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt. Diese Vorschrift statuiert für Kreditinstitute, die nur Zahlungskonten für die Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs anbieten (z. B. Direktbanken), keine Verpflichtung, Bargeldbeträge entgegen zu nehmen. Absatz 2 gilt nicht für Zahlungsvorgänge mit Drittstaatenbezug (§ 675e Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB-E).

Im Übrigen ist er für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, abdingbar (§ 675e Abs. 3 BGB-E).

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt den Zeitpunkt für die Wertstellung von Belastungen. Dieser ist der Zeitpunkt, zu dem der tatsächliche Mittelabfluss vom Konto des Zahlers stattfindet. Hiermit

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

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wird Artikel 73 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt. Auch von dieser Regelung kann vertraglich nicht abgewichen werden (siehe auch die Erläuterungen zu Absatz 1 Satz 1 und 2).