Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

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Zu § 675j BGB-E

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt Artikel 54 Abs. 1, 2 und 4 sowie einen Teil von Artikel 55 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Absatz 1 stellt klar, dass ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam wird, wenn dessen Zustimmung vorliegt. Dies bedeutet, dass der Zahlungsdienstleister auch nur für einen autorisierten Zahlungsvorgang einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat (vgl. auch § 675u Satz 1). Nach Satz 2 kann ein Zahlungsvorgang sowohl vor (Einwilligung) als auch nach seiner Ausführung (Genehmigung) vom Zahler autorisiert werden, Letzteres jedoch nur, sofern dies vereinbart wurde. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend/ konkludent erfolgen, je nachdem, was von den Parteien vereinbart wurde (Satz 3). Der Richtliniengeber ging auf Basis der bisherigen Praxis der Kreditinstitute davon aus, dass die Parteien immer eine ausdrückliche Vereinbarung über die Art undWeise der Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang treffen würden.

Nachdem der Vorschlag der Europäischen Kommission für die Richtlinie (KOM(2005) 603 endg.) noch vorsah, dass die Zustimmung ausdrücklich zu erfolgen habe (damals Artikel 41 Satz 2), entfiel dieses Erfordernis bereits zu Beginn der Ratsverhandlungen und in sämtlichen Berichten der beteiligten Ausschüsse des Europäischen Parlaments, vgl. ECON (Änderungsantrag 214), IMCO (Änderungsantrag 57) und JURI (Änderungsantrag 29). Dies ermöglicht, dass auch

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die bisher in einigen Mitgliedstaaten verbreiteten Zahlungsverfahren, welche ohne ausdrückliche, im Voraus erteilte Zustimmung des Zahlers operieren, weiterhin bestehen bleiben können, vorausgesetzt, sie entsprechen auch den übrigen Anforderungen der Zahlungsdiensterichtlinie. In Deutschland ist diese Möglichkeit besonders für das beliebte und weit verbreitete Einzugsermächtigungslastschriftverfahren von Bedeutung. Dort erfolgt die Zustimmung des Zahlers zum Zahlungsvorgang regelmäßig erst im Nachhinein gegenüber seinem Zahlungsdienstleister in der Regel dadurch, dass der Zahler dem Rechnungsabschluss nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widerspricht. Diese Praxis für Belastungsbuchungen aufgrund erteilter Einzugsermächtigungen wird durch die neuen Regelungen nicht geändert. Einen anderen Weg wird das von der europäischen Kreditwirtschaft geplante sogenannte SEPA-Lastschriftverfahren beschreiten. Hierbei soll der Zahler gleichzeitig dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung und seinem Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauftrag („Doppelweisung“) erteilen.

Satz 4 setzt einen Teil von Artikel 55 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Dieser macht deutlich, dass zwischen den Parteien auch die Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments zur Übermittlung der Zustimmung vereinbart werden kann. Die hier vorgeschlagenen Sätze 3 und 4 könnten als entbehrlich angesehen werden, da sich diese Vereinbarungsmöglichkeiten bereits aus der Vertragsfreiheit ergeben. Letztlich wird hier durch die Wiedergabe des Richtlinienwortlauts aber auch deutlich gemacht, dass solche Vereinbarungen auch grundsätzlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden können. Eine Inhaltskontrolle der konkreten Vereinbarung ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 54 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Hiernach kann eine Zustimmung des Zahlers jederzeit widerrufen werden, was grundsätzlich auch dem bisherigen Auftragsrecht entspricht. Ein Widerruf der Zustimmung ist jedoch nicht mehr möglich, sobald der Zahlungsauftrag unwiderruflich geworden ist. Wann dies der Fall ist, wird in § 675p BGB-E (Artikel 66 der Zahlungsdiensterichtlinie) unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Zahlungsverfahren geregelt. Die Regelung in Satz 2 erfasst die Fälle, in denen eine einzige Zustimmung die Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge erfasst, beispielsweise Daueraufträge oder SEPA-Lastschriftmandate für wiederkehrende Zahlungen (im Gegensatz zu Einmallastschriften). Bei diesen gilt derWiderruf für alle ihm zeitlich nachfolgenden Zahlungen.