Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009 | Seite |
Zu § 675k BGB-E
Zu Absatz 1
Haben der Zahler und sein Zahlungsdienstleister – wie von § 675j Abs.BGB 1 Satz 4 -E vorgesehen – vereinbart, dass die Übermittlung der Zustimmung des Zahlers zu verschiedenen Zahlungsvorgängen durch ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument erfolgen kann, können sie Obergrenzen für die Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments festlegen. Dies kann sich insbesondere zum Schutz vor einem Missbrauch eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments durch unberechtigte Dritte anbieten, z. B. Tagesbegrenzung für Überweisungen im Onlinebanking oder für Kartenbargeldabhebungen. Absatz 1 setzt den Restteil von Artikel 55 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie um.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 55 Abs. 2 bis 4 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Zahlungsauthentifizierungsinstrument unter bestimmten Voraussetzungen sperren darf. „Sperren“ bedeutet, dass das Zahlungsauthentifizierungsinstrument nicht mehr zur Auslösung eines Zahlungsvorgangs verwendet werden kann. Davon ist auch der Einzug eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, beispielsweise einer Zahlungskarte erfasst. Im Fall einer Sperre ist der Zahler unverzüglich, unter Angabe der Gründe, zu unterrichten. Unter „unterrichten“ ist zu verstehen, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Sperre mitzuteilen hat, es sei denn, die Parteien haben im Rahmenvertrag vereinbart, dass die Information nur zur Verfügung gestellt werden muss, vgl. hierzu die vorvertragliche Informationspflicht in Artikel 248 § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b EGBGB-E. Eine Begründung kann nach Satz 4 unterbleiben, wenn dies gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Richtliniengeber dachte hier insbesondere an Verdachtsfälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Satz 5 verpflichtet den Zahlungsdienstleister zur unverzüglichen Entsperrung oder Neuausstellung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments bei Wegfall der Sperrungsgründe. Aufgrund des grundsätzlichen Verbots, Entgelte für die Erfüllung von Nebenpflichten aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag zu erheben (§ 675f Abs. 4 Satz 2 BGB-E), können Zahlungsdienstleister im Fall des Absatz 2 Satz 1 für die Entsperrung bzw. Neuausstellung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments kein Entgelt beanspruchen. Die Pflicht des Zahlungsdienstleisters zur unverzüglichen Unterrichtung des Zahlers über die Entsperrung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments (Satz 6) ergibt sich nicht ausdrücklich aus der Zahlungsdiensterichtlinie. Hierbei handelt es sich aber um eine Annexpflicht des Zahlungsdienstleisters, die sich als Folge der Verpflichtung zur Unterrichtung über die Einrichtung der Sperre sowie zur Entsperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments aus der Zahlungsdiensterichtlinie ergibt.