Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

Seite
107

Zu § 675m BGB-E

§ 675m BGB-E beschreibt die Pflichten des Zahlungsdienstleisters, welcher Zahlungsauthentifizierungsinstrumente an seinen Zahlungsdienstnutzer ausgibt. Hiermit wird Artikel 57 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 zählt die einzelnen Pflichten des Zahlungsdienstleisters (in nahezu wörtlicher Wiedergabe des Artikels 57 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie) auf. Hierzu zählt, dem Zahlungsdienstnutzer eine Verlust- oder Missbrauchsanzeige für ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ermöglichen, zu der dieser nach § 675l Satz 2 BGB-E verpflichtet ist, und ihm hierfür eine zuständige Stelle zu benennen (Nr. 3). Für den Fall, dass der Zahlungsdienstnutzer eine solche Anzeige gemacht hat, verpflichtet Satz 2 den Zahlungsdienstleister, auf Verlangen des Nutzers eine Bestätigung hierüber zu geben. Diese muss es dem Zahlungsdienstnutzer ermöglichen, dass er seine Pflichterfüllung (§ 675l Satz 2 BGB-E) beweisen kann. Eine solche Bestätigung kann der Zahlungsdienstnutzer bis mindestens 18 Monate nach Anzeige verlangen.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 trägt der Zahlungsdienstleister die Gefahr für die Versendung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments und der personalisierten Sicherheitsmerkmale. Dies bedeutet, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Zahler das Zahlungsauthentifizierungsinstrument und die personalisierten Sicherheitsmerkmale erhält, für etwaige Folgen ihrer missbräuchlichen Verwendung einzustehen hat. Erst nach Erhalt kann den Zahlungsdienstnutzer die Pflicht zum Schutz vor unbefugtem Zugriff treffen (vgl. § 675l BGB-E).