Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009 | Seite |
Zu § 675u BGB-E
§ 675u BGB-E setzt Artikel 60 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie um, der die grundsätzliche Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers für Folgen einer nicht autorisierten Zahlung statuiert. Dies entspricht bereits der Rechtslage in Deutschland, wonach im Falle einer nicht autorisierten Zahlung, also ohne wirksame Weisung oder ohne wirksamen Überweisungsvertrag, kein Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen seinen Zahlungsdienstnutzer entsteht. Wurde das Konto des Zahlers dennoch belastet, hat dieser gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Erstattungsanspruch. Bei kontobezogenen Zahlungen führt der Erstattungsanspruch zur Kontoberichtigung. Der Anspruch nach § 675u BGB-E ersetzt bei Zahlungskonten, die in Form eines Kontokorrents geführt werden, auch den Anspruch auf Berichtigung des Kontokorrents wegen unberechtigter Belastungen. Aufgrund des vollharmonisierenden Charakters der Zahlungsdiensterichtlinie ist der Anspruch nach § 675u BGB-E abschließend; Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers, die auf dieselben Rechtsfolgen wie der Anspruch aus § 675u BGB-E gerichtet sind, wie etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung, bestehen daneben nicht (vgl. auch § 675z Satz 1 BGB-E). Darüber hinaus gehende Ansprüche des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister aus anderen Vorschriften, etwa verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche, bestehen für die Fälle nicht autorisierter Zahlungsvorgänge nur nach Maßgabe des § 675z Satz 1 BGB-E.
Die ausdrückliche Umsetzung in § 675u BGB-E dient auch dazu, gerade nach der Aufhebung der Artikel 8 der Richtlinie 97/7/EG und der Richtlinie 2002/65/EG und dementsprechend auch der Aufhebung des bisherigen § 676h das Verständnis der §§ 675w, 675u, 675v BGB-E zu erleichtern.