Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009 | Seite |
Zu § 675x BGB-E
§ 675x BGB-E setzt die Artikel 62 und 63 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Er findet nur Anwendung auf vom oder über den Zahlungsempfänger angestoßene, autorisierte Zahlungsvorgänge. Für diese Fälle gewähren die Absätze 1 und 2 dem Zahler trotz grundsätzlichen Aufwendungsersatzanspruchs des Zahlungsdienstleisters einen eigenen Erstattungsanspruch, für den Fall, dass der Zahler ein Zahlungskonto unterhält, einen Anspruch auf Wiedergutschrift. Da der Zahler mit seiner Autorisierung die Ursache für den von ihm infrage gestellten Zahlungsvorgang selbst gesetzt hat, kommt eine valutarische Gutschrift nicht in Frage. § 675x BGB-E ist nur auf autorisierte Zahlungen anwendbar; er gilt daher nicht für die herkömmliche Einzugsermächtigungslastschrift. Denn diese ist nach herrschender Literaturmeinung und der sog. Genehmigungstheorie des Bundesgerichtshofs – bis zu dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung – keine autorisierte Zahlung. Dagegen fallen grundsätzlich Kreditkartenzahlungen, das bisherige Abbuchungsauftragsverfahren sowie die geplanten SEPA-Lastschriftverfahren in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
Der Erstattungsanspruch ist abdingbar (vgl. § 675e Abs. 4), sofern es sich bei dem Zahler um einen Unternehmer handelt. Ob der Zahlungsempfänger ein Unternehmer ist, spielt dagegen keine Rolle.
Zu Absatz 1
Absatz 1 statuiert in Umsetzung von Artikel 62 Abs. 1 und 2 für bestimmte Fälle trotz Vorliegens eines autorisierten Zahlungsvorgangs einen eigenen Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister. Ein solcher ist gegeben, wenn der Zahlungsauftrag zum Zeitpunkt der Autorisierung noch nicht die Angabe eines konkreten Geldbetrags enthielt und wenn der tatsächliche Zahlungsbetrag höher ist, als der Betrag, den der Zahler vernünftigerweise hätte erwarten können. Die Bestimmung des Erwartungshorizonts des Zahlers hat entsprechend den Richtlinienvorgaben (Artikel 62) anhand des bisherigen Ausgabeverhaltens des Zahlers, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Der Europäischen Kommission, die den Richtlinienvorschlag unterbreitete, schwebten dabei insbesondere die folgenden Fälle bei Hotelbuchungen und Autovermietungen vor: Bereits zu oder noch vor Beginn des Vertragsverhältnisses wird ein (Kredit-)Kartenabdruck blanko erstellt, ohne dass ein vollständig ausgefüllter Kartenbeleg vorliegt, oder die Kartennummer wird telefonisch angegeben. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler seinen Erstattungsanspruch nach § 675x BGB-E besonders zu begründen. Dann hat er die Umstände darzulegen, wegen derer er sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen in Satz 1 beruft. Der Zahler hat Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrags, d. h. nicht nur des Anteils, um den die Belastung nach seiner Vorstellung zu hoch erfolgt ist. Ein Anspruch des Zahlers nach § 675x BGB-E lässt Ansprüche aus dem Grundgeschäft (Valutaverhältnis) unberührt (siehe auch den Erwägungsgrund 36 der Zahlungsdiensterichtlinie). Für die Fälle des § 675d Abs. 1 Satz 2 BGB-E gilt Absatz 1 nicht (vgl. § 675e Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB-E).
Zu Absatz 2
Absatz 2 ermöglicht, dass Zahlungsdienstleister und ihre Nutzer ein noch weitergehendes Erstattungsrecht für Lastschriften vereinbaren können, beispielsweise durch schlichte Erklärung des Widerspruchs gegen die Belastung ohne weitere Begründung. Dies ist von der europäischen Kreditwirtschaft für das so genannte SEPA-Lastschriftverfahren geplant. Dieses beruht auf einer vom Zahler sowohl an den Zahlungsempfänger als auch an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gerichtetenWeisung („Doppelweisung“) und ist damit ein autorisierter Vorgang, wodurch sich die SEPALastschrift von der in Deutschland bislang praktizierten Einzugsermächtigungslastschrift unterscheidet. Ungeachtet der Tatsache, dass die Zahlung vom Zahler autorisiert ist, soll der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem dennoch ein zeitlich befristetes (siehe Absatz 4) Erstattungsrecht ohne weitere Begründungserfordernisse einräumen können. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist seinerseits durch die SEPAInterbanken- Regeln abgesichert, indem diese ihm für den Fall des Widerspruchs einen Anspruch auf Rückvergütung (und technische Rückabwicklung) gegen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gewähren. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers wird sich in der Inkasso-Vereinbarung ein Rückbelastungsrecht gegen den Zahlungsempfänger ausdrücklich vorbehalten.
Obwohl naheliegt, dass eine solche Möglichkeit zur vertraglichen Vereinbarung eines Erstattungsrechts des Zahlers nicht ausdrücklich gesetzlich statuiert werden muss, hat sich der Richtliniengeber dafür entschieden. Während diese weitergehende Erstattungsmöglichkeit als eine Abweichung zugunsten des Zahlers zulässig ist (Gegenschluss aus § 675e Abs. 1 BGB-E; Artikel 86 Abs. 3 Satz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie), ist sie im Gegenzug für den anderen beteiligten Zahlungsdienstnutzer, den Zahlungsempfänger, nachteilig. Denn diesem wird im Falle eines Erstattungsverlangens des Zahlers der Zahlungsbetrag entweder bereits nicht gutgeschrieben oder wieder belastet. § 675x Abs. 2 BGB-E setzt Artikel 62 Abs. 1 Satz 4 der Zahlungsdiensterichtlinie um.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 62 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie. Abweichend vom Grundsatz des
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Absatzes 1 können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister für vom Zahlungsempfänger angestoßene Zahlungen vereinbaren, dass dem Zahler kein Erstattungsanspruch zusteht, wenn dieser seinem Zahlungsdienstleister unmittelbar die Zustimmung erteilt hat. Diese Ausnahmeregelung zielt insbesondere auch auf das deutsche Abbuchungsauftragsverfahren ab. Dieses fällt grundsätzlich unter die Regelung des § 675x Abs. 1 und 4 BGB-E, welche dem Verfahren seinen Vorteil für den Zahlungsempfänger nehmen würde, nämlich dass der Zahlungsvorgang zu einem früheren Zeitpunkt endgültig wird. Zwar wird das Abbuchungsauftragsverfahren heute überwiegend unter Unternehmern genutzt, die gemäß § 675e Abs. 4 BGB-E in Verträgen mit ihren Zahlungsdienstleistern von § 675x BGB-E abweichen können, jedoch wäre ohne eine Absatz 3 vergleichbare Regelung dieses Verfahren gänzlich für Verbraucher ausgeschlossen und die (Weiter-)Entwicklung vergleichbarer europäischer Lastschrift-Modelle behindert. Die Parteien können darüber hinaus vereinbaren, dass die Wirkung einer Vereinbarung nach dem ersten Halbsatz davon abhängig gemacht werden kann, dass der Zahler über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin durch seinen Zahlungsdienstleister oder den Zahlungsempfänger unterrichtet wird.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Erstattungsbegehrens durch den Zahler. Die Frist von acht Wochen läuft ab dem Zeitpunkt der Belastung. Mit Absatz 4 wird Artikel 63 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.
Zu Absatz 5
Im Falle eines Erstattungsbegehrens des Zahlers hat der Zahlungsdienstleister ihm den vollständigen Betrag zu erstatten oder ihm Gründe für die Ablehnung mitzuteilen, samt Hinweis auf Beschwerde- und (einschlägige) außergerichtliche Streitbeilegungsstellen. Satz 3 dient der Klarstellung, dass im Falle der Gewährung eines weitergehenden vertraglichen Erstattungsanspruchs nach Absatz 2 der Zahlungsdienstleister diesen nicht ablehnen kann, solange er innerhalb der vereinbarten Frist für die Geltendmachung vorgetragen wurde. Eine Ablehnung durch den Zahlungsdienstleister in den übrigen Fällen darf nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs (siehe Absatz 1) nicht gegeben sind. Absatz 5 setzt Artikel 62 Abs. 1 Satz 3 sowie Artikel 63 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie um.
Zu Absatz 6
Absatz 6 dient der Klarstellung. Zwar wäre in den Fällen, in denen eine Lastschrift durch den Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister nachträglich genehmigt wird, grundsätzlich die für § 675x BGB-E erforderliche Autorisierung gegeben. Der durch § 675x BGB-E umgesetzte Artikel 62 der Zahlungsdiensterichtlinie erfasst aber bereits nach seinem Wortlaut nur solche Fälle, in denen die Autorisierung vor Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt wurde. Lastschriften, die erst nach ihrer Ausführung autorisiert worden sind (wie etwa die herkömmliche Einzugsermächtigungslastschrift) fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 675x BGB-E bzw. der Artikel 62 und 63 der Zahlungsdiensterichtlinie.