Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Frankfurter Straße 14
64293 Darmstadt

Tel (06151) 9 51 91-75
FAX (06151) 9 51 91-77
Suchen

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

Seite
116

Zu § 675y BGB-E

Mit § 675y BGB-E werden Artikel 75 und Artikel 67 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt. Diese regeln im Falle von Leistungsstörungen bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen die verschuldensunabhängigen Ansprüche des Nutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister (siehe Erwägungsgrund 46 der Zahlungsdiensterichtlinie). Mögliche Leistungsstörungen sind dabei die fehlerhafte Ausführung (gekürzte Weiterleitung des Zahlungsbetrages, die verspätete oder fehlgeleitete Ausführung), die nicht erfolgte oder die gescheiterte Ausführung (kein Versuch einer Ausführung oder der gänzliche Verlust des Zahlungsbetrags bei Ausführung). § 675y BGB-E statuiert eigenständige Anspruchsgrundlagen des Zahlungsdienstnutzers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister.

Zu Absatz 1

Absatz 1 findet Anwendung für vom Zahler ausgelöste Zahlungen. Er setzt Artikel 75 Abs. 1 und Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Für die Zahlungsvorgänge mit Drittstaatenbezug gilt Absatz 1 nicht (vgl. § 675e Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB-E). Ist auf Grund eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrags der Zahlungsbetrag nicht beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfänger eingegangen, beim Zahler jedoch abgeflossen, so muss sein Zahlungsdienstleister ihm diesen Betrag erstatten (Satz 1). Führt der Zahler bei seinem Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto, ist dieses im Falle einer Erstattung wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte, inklusive der Erstattung etwaiger vom Zahler gezahlter Sollzinsen oder ihm entgangener Habenzinsen (valutamäßige Buchung, Satz 2). Für den Fall, dass nur ein Teil des Zahlungsbetrags beim Zahlungsdienstleister des Empfängers angekommen ist, weil es sich um einen gesetzeswidrigen Abzug von Entgelten durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder eine zwischengeschaltete Stelle handelt (siehe § 675q Abs. 1 BGB-E), stellt Satz 3 klar, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers diese Entgelte dem Zahlungsempfänger zu übermitteln hat. Die Pflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, für den gesetzeswidrigen Abzug von Entgelten einzustehen, ergibt sich aus Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 der Zahlungsdiensterichtlinie, der mit § 675y Abs. 1 Satz 3 BGB-E umgesetzt wird.

Es handelt sich hierbei um eine Spezialregelung der Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers für den Fall der gekürzten Übermittlung des Zahlungsbetrags. Eine Wahl des Zahlers zwischen der Erstattung der abgezogenen Entgelte entweder an ihn selbst oder an den Zahlungsempfänger, wie es § 676b Abs. 2 für Überweisungen derzeit vorsieht, ist danach nicht mehr gegeben. Jedoch kommt die Regelung in § 675y Abs. 1 Satz 3 BGB-E auch den Interessen des Zahlers entgegen. Dieser hat im Regelfall eine Schuld zu begleichen und eher ein Interesse daran, seine Pflicht vollständig zu erfüllen, als den abgezogenen Betrag erstattet zu bekommen.

Im Falle eines fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrags, bei dem der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

Seite
117

Zahlungsempfängers verspätet eingegangen ist und demzufolge dem Zahlungsempfänger auch erst verspätet verfügbar gemacht werden konnte, ist der Übermittlungserfolg – wenn auch verspätet – eingetreten. Eine Erstattung des Zahlungsbetrages durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers erscheint nicht gerechtfertigt, da der Zahlungsempfänger den Betrag erhalten hat und der Zahlungsvorgang durch die beteiligten Zahlungsdienstleister daher nicht mehr rückabgewickelt werden kann. Der für diesen Fall vorgesehene bisherige pauschalierte Verzinsungsanspruch für verspätete Überweisungen (§ 676b Abs. 1) entfällt zukünftig. Die Zahlungsdiensterichtlinie sieht für diesen Fall keine Rechtsfolge vor. Im Falle verspäteter Zahlungsvorgänge wird daher nur noch ein (verschuldensabhängiger) Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 675z BGB-E möglich sein.

Erbringt der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Nachweis, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Empfängers eingegangen ist, ist er von seiner Haftung befreit (Satz 4). In diesem Fall ist der Zahlungsbetrag nachweislich beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vorhanden. Dieser ist seinem Vertragspartner gegenüber, dem Zahlungsempfänger, bereits nach § 675t BGB-E (Artikel 73 der Zahlungsdiensterichtlinie) zur Verfügbarmachung des Geldbetrags und ggf. Wertstellung verpflichtet, was Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Unterabsatz 3 der Zahlungsdiensterichtlinie unnötigerweise wiederholt.

Mit dem Erstattungsverlangen des Zahlers und der Erstattung durch den Zahlungsdienstleister gilt der Zahlungsauftrag als aufgehoben (vgl. dazu auch die geltende Regelung für Überweisungen in § 676b Abs. 3 Satz 3).

Zu Absatz 2

Dieser Absatz bestimmt den Haftungsumfang von Zahlungsdienstleistern bei vom Zahlungsempfänger angestoßenen Zahlungen und setzt Artikel 75 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Ist der angeforderte Zahlungsbetrag nicht eingegangen, muss der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den fraglichen Zahlungsauftrag, so er seiner Pflicht aus § 675s Abs. 2 BGB-E (Artikel 69 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie) bisher nicht nachgekommen ist, unverzüglich an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln. Hat er diese Pflicht bereits erfüllt, ist aber dennoch kein Eingang des Zahlungsbetrags zu verzeichnen und die Ausführung des Zahlungsauftrags nicht von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers abgelehnt worden, muss er den Zahlungsauftrag erneut übermitteln (Satz 1). Satz 2 stellt klar, dass in den Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers seine Pflichten bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs nachweislich erfüllt hat, nunmehr der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler für die (ordnungsgemäße) Ausführung des Zahlungsvorgangs haftet (Artikel 75 Abs. 2, Unterabsatz 3 der Zahlungsdiensterichtlinie). In diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers, sofern der Zahler mit dem Zahlungsbetrag belastet wurde, diesem den ungekürzten Betrag unverzüglich zu erstatten, wie in Absatz 1 Satz 1 und 2 bestimmt. Die Haftung für die Ordnungsmäßigkeit des Geldflusses ab Eingang des Zahlungsauftrags trifft damit den Zahlungsdienstleister des Zahlers, der hierfür dem Zahler haftbar ist.

Da der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei Beginn seiner Dienstleistung kein Geld „in Händen hält“, sondern dieses erst vom Zahlungsdienstleister des Zahlers erhalten muss, erschien es dem Richtliniengeber angemessen, die Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers auf die Übermittlung des Inkassoauftrags zu begrenzen bzw. diesen nur auf Herausgabe des Inkassogegenwerts haften zu lassen, wenn er diesen seinerseits bei der Abrechnung (Clearing) erhalten hat.

Abweichend von diesem Grundsatz hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Satz 3 entsprechend Artikel 67 Abs. 3 Satz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie den gesetzeswidrigen Abzug von Entgelten vom Zahlungsbetrag gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verantworten, unabhängig davon, wer den Abzug vorgenommen hat. Er haftet in diesem Fall also auch für Abzüge durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers und von zwischengeschalteten Stellen und hat die abgezogenen Beträge dem Zahlungsempfänger verfügbar zu machen (§ 675t Abs. 1 BGB-E), obwohl er seinerseits keinen Gegenwert beim Clearing dafür erhalten hat. In diesem Fall steht dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein Ausgleichsanspruch nach § 676a BGB-E gegen die Stelle (Zahlungsdienstleister des Zahlers oder eine zwischengeschaltete Stelle) zu, die den unerlaubten Abzug vorgenommen hat.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass die beteiligten Zahlungsdienstleister nicht für eine nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung haften, soweit diese durch eine vom Zahlungsdienstnutzer fehlerhaft angegebene Kundenkennung verursacht wurde. Dies steht im Einklang mit § 675r Abs. 1 Satz 2 BGB-E, wonach der Zahlungsauftrag insoweit als korrekt ausgeführt gilt. Satz 2 verpflichtet den Zahlungsdienstleister des Zahlers allerdings, sich in diesen Fällen im Rahmen seiner Möglichkeiten um die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags zu bemühen. Die Zahlungsdiensterichtlinie verwendet hier die Einschränkung „soweit es (dem Zahlungsdienstleister) vernünftigerweise zugemutet werden kann“. Von der Verwendung des Begriffs der „Zumutbarkeit“ ist in der Umsetzung abgesehen worden. Für die „Unzumutbarkeit“ bzw. „Zumutbarkeit“ besteht im BGB eine verhältnismäßig hohe Schwelle (vgl. beispielweise in den §§ 275, 282, 313, 324, 440, 543, 626). Hier sollte sich die Zumutbarkeit nach der Zahlungsdiensterichtlinie nicht einreihen. Denn spätestens, wenn der unberechtigte Empfänger das Geld erhalten hat, kann vom Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers keine Erstattung des Zahlungsbetrags verlangt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers sich um eine Mitteilung an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bemüht. Dieser könnte dann noch Stornobuchungen oder Ähnliches durchführen, vorausgesetzt, die rechtlichen Voraussetzungen sind dafür gegeben oder der Zahlungsempfänger stimmt der Belastung zu. Satz 3 ermöglicht es dem Zahlungsdienstleister, für seine Leistung nach Satz 2 in Abweichung vom Grundsatz des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB-E ein entsprechendes Entgelt vom Zahlungsdienstnutzer zu verlangen, wenn dies vereinbart wurde. Mit Absatz 3 wird der Restteil des Artikels 74 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

Seite
118

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 können Zahlungsdienstnutzer von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister in Fällen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung von Zahlungsaufträgen alle Entgelte und Zinsen erstattet bekommen, die dieser ihnen gegenüber im Zusammenhang mit der – letztlich mangelhaften – Ausführung erhoben hat. Hierunter fallen beispielsweise die Entgelte des Zahlungsdienstleisters zur Durchführung oder Entgegennahme eines Zahlungsauftrags (§ 675f Abs. 4 Satz 1 BGB-E; bisher § 676b Abs. 3). Absatz 4 betrifft nur Zinsen und Entgelte, die im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister angefallen sind. (Verzugs-)Zinsen und Entgelte, die möglicherweise aufgrund der mangelhaften Ausführung des Zahlungsauftrags im Grundverhältnis zwischen Zahlungsempfänger und Zahler geschuldet sind, sind im Rahmen der (verschuldensabhängigen) Folgeschadenshaftung nach § 675z BGB-E in Verbindung mit § 280 Abs. 1 ersatzfähig. Absatz 4 setzt Artikel 75 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Absatz 5

Absatz 5 setzt die in den Unterabsätzen 4 des Artikels 75 Abs. 1 und 2 der Zahlungsdiensterichtlinie statuierte Nachforschungspflicht der Zahlungsdienstleister bei fehlerhafter oder nicht erfolgter Ausführung eines Zahlungsauftrags um. Der Zahlungsdienstleister, dessen Zahlungsdienstnutzer eine Zahlung angestoßen hat, hat seinem Nutzer gegenüber darüber Auskunft zu erteilen, wie der Zahlungsvorgang abgelaufen ist.