Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

Seite
118

Zu § 675z BGB-E

Hinsichtlich der Ansprüche wegen nicht autorisierter oder mangelhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags sind die Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie grundsätzlich abschließend (vgl. Artikel 86 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie). Allerdings erlauben die Artikel 60 Abs. 2 und 76 der Zahlungsdiensterichtlinie für diese Fälle eine über die Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie hinausgehende „finanzielle Entschädigung“ des Zahlungsdienstnutzers nach dem jeweiligen nationalen Recht. Dies soll durch § 675z BGB-E verdeutlicht werden.

Satz 1 normiert folgenden Grundsatz: Hat ein Zahlungsdienstnutzer gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen einer nicht autorisierten Zahlung oder einer mangelhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags einen Anspruch nach den §§ 675u oder 675y BGB-E, soll er sich zusätzlich nicht auf andere, auf dieselben Rechtsfolgen gerichtete Ansprüche aufgrund anderer Vorschriften berufen können. Ansprüche etwa auf Erstattung des Zahlungsbetrags oder von Zinsen und Entgelten nach anderen Vorschriften sind damit ausgeschlossen, auch wenn die jeweilige Anspruchsgrundlage, anders als die §§ 675u und 675y BGB-E, ein Verschulden voraussetzt. Dies gilt jedoch nicht für den Ersatz von Schäden, die nicht von den §§ 675u oder 675y BGB-E erfasst sind, z. B. Folgeschäden eines nicht autorisierten oder mangelhaften Zahlungsvorgangs, die nicht im Verhältnis zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister entstanden sind (z. B. Verzugsschäden, entgangener Gewinn). Die Anspruchsgrundlagen für den Ersatz solcher Schäden – regelmäßig wohl § 280 Abs. 1 BGB – sind weiterhin anwendbar.

Hinsichtlich dieser Ansprüche wird – soweit es sich um die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung eines Zahlungsauftrags handelt – vorgeschlagen, die bereits in § 676c Abs. 1 Satz 5 für Überweisungen vorgesehene Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsbegrenzung von 12 500 Euro beizubehalten (Satz 2). Für Folgeschäden eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs wird die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung nicht für angezeigt gehalten, da es sich im einen qualitativ anderen Sachverhalt handelt. Anders als bei der fehlerhaften oder nicht erfolgten Ausführung hat der Zahler in der Regel keine Ursache für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang gesetzt, die es rechtfertigen würde, dessen Ausführung unmittelbar nachzuhalten.

Satz 3 stellt ebenso wie bisher in § 676c Abs. 1 Satz 3 klar, dass zwischengeschaltete Stellen als Erfüllungsgehilfen des Zahlungsdienstleisters desjenigen Zahlungsdienstnutzers anzusehen sind, welcher die Zahlung angestoßen hat. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der Zahlungsdienstnutzer die Einschaltung einer bestimmten zwischengeschalteten Stelle vorgegeben hat und die wesentliche Ursache für den Fehler bei dieser Stelle liegt. Die Verschuldenszurechnung erfolgt nicht für Drittstaaten-Zahlungsvorgänge (Fälle des § 675d Abs. 1 Satz 2 BGB-E), für welche Satz 3 nicht gilt (vgl. § 675e Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB-E).

Für den Fall einer Haftung der vom Zahlungsdienstnutzer vorgegebenen zwischengeschalteten Stelle, ergibt sich aus Satz 4 ein eigenständiger Anspruch des Zahlungsdienstnutzers gegen die zwischengeschaltete Stelle. Dies entspricht der bisherigen Regelung für Überweisungen nach § 676b Abs. 3 Satz 7 und § 676c Abs. 2.

Nach Satz 5 bestehen Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden des Zahlungsdienstnutzers wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung gegen seinen Zahlungsdienstleister nicht, wenn es zu einer mangelhaften Ausführung aufgrund der vom Zahlungsdienstnutzer fehlerhaft angegebenen Kundenkennung kam.