Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

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Zu § 676 BGB-E

§ 676 BGB-E dient der Umsetzung des zweiten Teils des Artikels 59 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie und enthält Mindestanforderungen an die Beweislast für die nicht ordnungsgemäße Ausführung von Zahlungsvorgängen. Ist streitig, ob ein Zahlungsvorgang korrekt ausgeführt wurde, hat der Zahlungsdienstleister zumindest nachzuweisen, dass dieser ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde. § 676 BGB-E vervollständigt so die Haftungsregelung des § 675y BGB-E. Der andere Teil von Artikel 59 der Zahlungsdiensterichtlinie wird mit § 675w BGB-E umgesetzt.