Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009 | Seite |
Zu § 676a BGB-E
§ 676a BGB-E setzt Artikel 77 der Zahlungsdiensterichtlinie um und ersetzt den bisher nur für Überweisungen geltenden § 676e. Obwohl in erster Linie in den zivilrechtlichen Teilen der Zahlungsdiensterichtlinie nur die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister geregelt sind, hielt es der Richtliniengeber für erforderlich, auch eine – das Verhältnis von Zahlungdienstleistern untereinander betreffende – Regressregelung zu normieren, s. auch Erwägungsgrund 47 der Zahlungsdiensterichtlinie. Die an einem
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009 | Seite |
Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Stellen sollen sich darauf verlassen können, dass sie ihrerseits Regressansprüche haben, wenn sie gegenüber ihrem Nutzer für Leistungsstörungen bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen haften, obwohl die Ursache für die Leistungsstörung im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle lag. Der (verschuldensunabhängige) Regressanspruch besteht gegenüber nachgeschalteten Zahlungsdienstleistern auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers selbst in keiner vertraglichen Beziehung zu diesen stand, etwa weil ein anderer Zahlungsdienstleister dazwischen geschaltet war.
Auch wenn die Haftungsvorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie grundsätzlich abschließende Regelungen enthalten (vgl. Artikel 86 – vollständige Harmonisierung), so gilt dies nicht für die Haftung der Zahlungsdienstleister untereinander. Andere Ansprüche der Zahlungsdienstleister untereinander auf „weitere finanzielle Entschädigung“ können sich entweder aus dem jeweiligen anwendbaren Recht oder den vertraglichen Vereinbarungen der Zahlungsdienstleister untereinander ergeben (Artikel 77 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie).