Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009 | Seite |
Zu § 676b BGB-E
§ 676b regelt in Umsetzung von Artikel 58 der Zahlungsdiensterichtlinie die Ausschlussfrist für Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 ist ein Zahlungsdienstnutzer verpflichtet, seinem Zahlungsdienstleister gegenüber die Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs unverzüglich anzuzeigen.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 kann der Zahlungsdienstnutzer Ansprüche und Einwendungen gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge dann nicht mehr geltend machen, wenn er diese Vorgänge nicht innerhalb von 13 Monaten ab Belastung angezeigt hat. Durch den Ausschluss auch von Einwendungen kommt zum Ausdruck, dass der Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf der Frist keine „Korrektur“ mehr durch den Zahlungsdienstleister erwirken kann (vgl. insoweit den Wortlaut von Artikel 58 der Zahlungsdiensterichtlinie und Erwägungsgrund 31). In der Sache werden damit Buchungen, soweit der Zahlungsdienstnutzer sie nicht bereits im Rahmen des vierteljährlichen Rechnungsabschlusses genehmigt hat, mit Ablauf der Ausschlussfrist als genehmigt behandelt.
Der Beginn des Laufs der Anzeige- bzw. Ausschlussfrist von 13 Monaten ist – zumindest für Verbraucher – nicht an die Belastung, sondern an die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers über die Belastung gemäß Artikel 248 § 7 Nr. 2 und § 14 Nr. 2 EGBGB-E gekoppelt (Satz 3), wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer nicht fristgerecht informiert hat.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht vor, dass die Ausschlussfrist des Absatz 2 grundsätzlich auch für Ansprüche auf den Ersatz von Folgeschäden eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer war ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert, beispielsweise weil der Schaden ihm gegenüber erst nach Ablauf der 13 Monate geltend gemacht wurde.