Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009 | Seite |
Zu § 676c BGB-E
§ 676c BGB-E setzt Artikel 78 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Ansprüche nach Kapitel 3 sind ausgeschlossen, wenn die sie begründenden Umstände auf höherer Gewalt beruhen oder vom Zahlungsdienstleister herbeigeführt wurden, weil er hierzu aufgrund anderer als der in Untertitel 3 enthaltenen Rechtsvorschriften verpflichtet war. Gerade weil das Verständnis von „höherer Gewalt“ in den Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, wurde bereits bei den Richtlinienverhandlungen davon abgesehen, sich allein auf diesen Begriff zu beziehen, wie es noch in Artikel 70 Kommissionsvorschlag der Fall war (siehe nunmehr Artikel 78 der Zahlungsdiensterichtlinie). Dementsprechend wird auch in § 676c BGB-E, anders als im bisherigen in § 676b Abs. 4, dieser Begriff nicht verwendet, sondern der Wortlaut des Richtlinienartikels wieder gegeben.