Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

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Zu § 675f BGB-E

Mit dieser Vorschrift wird ein neuer Vertragstypus geschaffen. In Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie wird der Zahlungsdienstevertrag als Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrags ins Gesetz eingeführt. Unterschieden wird zwischen dem Einzelzahlungsvertrag (Absatz 1) und dem Rahmenvertrag (Absatz 2).

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Primärpflicht des Zahlungsdienstleisters bei einem Zahlungsdienstevertrag, nämlich die Ausführung eines Zahlungsvorgangs und zwar unabhängig davon, ob er als Einzelzahlungsvertrag (Absatz 1) oder Rahmenvertrag (Absatz 2) vorliegt. Von Relevanz ist diese Unterscheidung in erster Linie für die unterschiedlichen Anforderungen an die Informationspflichten (§ 675d Abs. 1 Satz 1 BGB-E in Verbindung mit Artikel 248 EGBGB-E). Darüber hinaus können bestimmte Vereinbarungen in Bezug auf Zahlungsdienste, beispielsweise die Nutzung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten (§§ 675k bis 675m BGB-E), nur innerhalb eines Zahlungsdiensterahmenvertrags getroffen werden.

Absatz 1 definiert außerdem den Begriff des Zahlungsdienstnutzers wie in Artikel 4 Nr. 10 der Zahlungsdiensterichtlinie. Einen Zahlungsdienst in seiner Eigenschaft als Zahler und Zahlungsempfänger zugleich nimmt beispielsweise der Zahlungsdienstnutzer in Anspruch, der am Schalter seines Zahlungsdienstleisters oder am Geldautomaten Bargeld abhebt.

Zu Absatz 2

In Ergänzung zum Einzelzahlungsvertrag regelt Absatz 2 Satz 1 den Begriff des Zahlungsdiensterahmenvertrags (Artikel 4 Nr. 12 der Zahlungsdiensterichtlinie). Für den Begriff des Zahlungskontos ist § 1 Abs. 3 des Entwurfs eines Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes heranzuziehen. Auch Girokonten fallen unter den Begriff des Zahlungskontos. In Bezug auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag besteht innerhalb des gesetzlichen Rahmens weitgehend Gestaltungsfreiheit, wie auch Satz 2 zeigt. Bestehende Girokontoverträge oder ähnliche Rahmenvereinbarungen, die die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben, werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Zahlungsdiensterahmenverträge im Sinne des § 675f Abs. 2 BGB-E einzuordnen sein. Ausgehend von der heutigen Geschäftspraxis in Deutschland werden gerade Kreditinstitute solche „Zahlungsdiensterahmenverträge“ nicht in ihrer Reinform, d. h. ausschließlich zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen, anbieten, sondern auch kombiniert mit anderen Bankdienstleistungen wie z. B. dem Kreditgeschäft, Scheck- und Wechselinkasso. Dass dies zulässig ist, stellt Satz 2 ausdrücklich klar.

Zu Absatz 3

Absatz 3 führt die Begriffe „Zahlungsvorgang“ und „Zahlungsauftrag“ aus Artikel 4 Nr. 5 und 16 der Zahlungsdiensterichtlinie ein. „Zahlungsvorgang“ stellt den tatsächlichen Geldfluss dar, also die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung von Buch- oder Bargeldbeträgen. Ein „Zahlungsauftrag“ beinhaltet die rechtliche Erklärung einschließlich der erforderlichen Zahlungsinformation (z. B. Betrags-, Zahler- und Zahlungsempfängerangaben usw.), die diesen Geldfluss auslöst; liegt ein solcher vor, erfolgt die Ausführung eines Zahlungsvorgangs im Verhältnis vom Zahlungsdienstleister zum Zahler berechtigt und in der Terminologie der Zahlungsdiensterichtlinie und der neuen §§ 675c bis 676c BGB-E „autorisiert“, vgl. § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB-E. Ein Zahlungsauftrag ist, auch wenn dies nach dem Wortlaut der Definition in Artikel 4 Nr. 16 der Zahlungsdiensterichtlinie zunächst nicht offensichtlich ist, daher immer (nur) dieWeisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister (siehe dazu auch Erwägungsgrund 25, Artikel 4 Nr. 7, 64, 65 Abs. 2, 66 Abs. 5, 69 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie). Jedoch kann der Zahlungsauftrag vom Zahler unmittelbar, als so genannte vom Zahler angestoßene „Push“-Zahlung wie z. B. bei einer Überweisung, einem Finanztransfer, oder mittelbar über den Zahlungsempfänger, als so genannte vom Empfänger angestoßene „Pull“-Zahlung wie z. B. bei Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen, erteilt werden. In der Erteilung einer Einzugsermächtigung im herkömmlichen deutschen Einzugsermächtigungsverfahren ist allerdings kein Zahlungsauftrag des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister zu sehen. Nach der herrschenden Literaturmeinung und der sogenannten Genehmigungstheorie des Bundesgerichtshofs liegt bei der Einzugsermächtigungslastschrift – solange der Zahler eine Belastung nicht genehmigt – nämlich eine unautorisierte Zahlung vor.

Zu Absatz 4

Satz 1 stellt klar, dass es eine Hauptleistungspflicht des Zahlungsdienstnutzers ist, dem Zahlungsdienstleister das vereinbarte Entgelt für die Erbringung eines Zahlungsdienstes zu entrichten. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass auch Unentgeltlichkeit vereinbart sein kann. Bei der Höhe der vereinbarten Entgelte müssen die Vorgaben der Verordnung (EG) 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro beachtet werden.

Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 52 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie. Hiermit soll zum Ausdruck kommen, dass Zahlungsdienstleister für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Nebenpflichten nach diesem Untertitel von Zahlungsdienstnutzern grundsätzlich kein Entgelt beanspruchen dürfen. Ausnahmen hiervon sind nur bei der Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675o Abs. 1 Satz 3 BGB-E), der Bearbeitung eines Widerrufs nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist (§ 675p Abs. 4 Satz 3 BGB-E) und bei der Wiederbeschaffung eines Zahlungsbetrags nach einer fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs wegen vom Nutzer

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fehlerhaft angegebener Kundenkennung (§ 675y Abs. 3 Satz 3 BGB-E) vorgesehen, sofern dies zwischen den Parteien zuvor im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde. Ist eine solche Vereinbarung beabsichtigt, ist der Zahlungsdienstnutzer vorvertraglich über die Entgelthöhe gemäß Artikel 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EGBGB-E zu unterrichten.

Der zweite Halbsatz setzt ebenfalls Vorgaben aus Artikel 52 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Danach muss das gegebenenfalls vereinbarte Entgelt für die Erfüllung einer gesetzlichen Nebenpflicht des Zahlungsdienstleisters kostenbasiert sein, sich also an den gewöhnlich für die Erfüllung der spezifischen Nebenpflicht anfallenden „Kosten“ orientieren. Soweit ein solches Entgelt vereinbart wurde, lässt die Richtlinie und folglich § 675f Abs. 4 BGB-E daher keinen Raum für einen – neben einem Entgelt – geltend zu machenden Ersatz von Fremdaufwendungen, die in diesem Zusammenhang entstanden sind. Diese wären vom Zahlungsdienstleister gegebenenfalls in die Berechnung des vereinbarten Entgelts für den Zahlungsdienst (Satz 1) oder die Erbringung einer besonderen Nebenpflicht (Satz 2) einzubeziehen.

Zu Absatz 5

Nach Absatz 5 darf in einem Rahmenvertrag zwischen einem Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister nicht verboten werden, dass der Zahlungsempfänger gegenüber dem Zahler ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments verlangt (sog. Surcharging) oder einen Rabatt anbietet. Gedacht ist hier an Preisaufschläge bzw. Ermäßigungen von Händlerseite gegenüber deren Kunden für die Bezahlung mit einem bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstrument. Hiermit wird Artikel 52 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt. Von dem mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum, Zahlungsempfängern diese Möglichkeit zu untersagen oder zu begrenzen, wird kein Gebrauch gemacht. Über erhobene Entgelte oder Ermäßigungen hat der Zahlungsempfänger gemäß Artikel 248 § 17 Abs. 2 EGBGB-E vor Auslösung des Zahlungsvorgangs zu informieren.

Der Begriff des Zahlungsauthentifizierungsinstruments wird in § 1 Abs. 5 des Entwurfs eines Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend der Definition aus Artikel 4 Nr. 23 der Zahlungsdiensterichtlinie definiert. Er ist nicht zu verwechseln mit dem des Zahlungsmittels wie beispielsweise Bargeld oder Schecks. Reine Zahlungsverfahren wie die Nutzung einer Kreditkarte, Überweisung oder Lastschrift sind ebenfalls keine Zahlungsauthentifizierungsinstrumente. Beispiele für Instrumente sind Gegenstände wie die Debitkarte mit PIN oder die Kreditkarte mit Unterschrift oder PIN. Beispiele für ein Verfahren sind das Onlinebanking unter Nutzung von PIN und TAN oder das Telefonbanking mit Passwort. Kein Einsatz eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments liegt dagegen vor, wenn im elektronischen Lastschriftverfahren nur Kontodaten aus einer Zahlungskarte ausgelesen und hieraus Einzugsermächtigungslastschriften generiert werden. Hierbei erteilt der Zahler nämlich keinen Zahlungsauftrag und setzt die Karte daher auch nicht als Zahlungsauthentifizierungsinstrument ein (siehe hierzu auch die Begründung zu § 675f Abs. 3 BGB-E).