Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11643 vom 21.01.2009

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Zu Artikel 248

In Artikel 248 werden die Informationspflichten, die Zahlungsdienstleister gegenüber ihren Zahlungsdienstnutzern zu erfüllen haben, gebündelt. Dies entspricht im Wesentlichen der Struktur der Zahlungsdiensterichtlinie, die in ihrem Titel III die Informationspflichten enthält. Aufgrund des vollharmonisierenden Charakters der Richtlinie ist es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt, von dem durch die Richtlinie vorgegebenen Informationskatalog abzuweichen; er kann weder Informationspflichten streichen noch ergänzen. Dementsprechend werden die Richtlinienartikel fast wörtlich übernommen. Artikel 248 ist in insgesamt vier Abschnitte gegliedert. Abschnitt 1 enthält allgemeine Vorschriften, die sowohl für Abschnitt 2 als auch Abschnitt 3 Anwendung finden. Die Abschnitte 2 und 3 enthalten die besonderen Informationsanforderungen je nach Art des Zahlungsdienstevertrags, Zahlungsdiensterahmenvertrag oder Einzelzahlungsvertrag. Abschnitt 4 regelt, unter welchen Umständen Zahlungsempfänger oder ein Dritter dem Zahler gegenüber Informationspflichten zu erfüllen haben. Auf die Informationspflichten dieses Artikels nimmt § 675d BGB-E Bezug.