Urteil des LG Koblenz vom 25.11.2004, Aktenzeichen: 3 O 496/04
Abgedruckt in: WM 2005, 30, 32
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Kläger -
- Streitverkündeter -
gegen
- Beklagter -
wegen Darlehensforderung
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz
auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2004
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schaefer,
die Richterin am Landgericht Musiol und die Richterin am Landgericht Becker für Recht
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines verzinsten Restdarlehensbetrages aus zwei vormals angeblich zwischen der G M AG und dem Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen.
Die nunmehr insolvente G M AG stand als Kreditinstitut seit Ende 2000 mit dem Beklagten — einem promovierten Rechtsanwalt — in einer Geschäftsbeziehung. Es existiert eine schriftliche ,,Kreditvereinbarung" vom 22.01.2001, im Rahmen derer die G M AG dem Beklagten einen Rahmenkredit in Höhe von 10.800.000,-- DM, befristet bis zum 30.11.2001, bewilligt (Anlage K 1). Jenes Schriftstück weist die Unterschrift des Beklagten auf, wobei letzterer die Echtheit des Vertrages in Abrede stellt. Nach der Vereinbarung sollte der Kredit auf dem Konto des Beklagten Nr. 2013803 ,,für den Kauf von 300.000 Aktien der G M AG" zur Verfügung gestellt werden. Wegen der näheren Einzelheiten der ,,Kreditvereinbarung" wird auf das zu den Akten gereichte Schriftstück, Bl. 7 GA verwiesen.
Im April 2001 wurde der Beklagte als Nachfolger des Herrn W nach mehrmonatigen Verhandlungen zum Vorstandsvorsitzenden der G AG bestellt.
Am 18.04.2001 schloss er mit der G M AG einen Darlehensvertrag (Nr. 103201 3803) über einen Betrag von 2.000.000,-- DM, befristet bis zum 30.04.2002 (Bl. 10 ff GA). Die Summe wurde dem Beklagten auf seinem Darlehenskonto Nr. 1032013803 zur Verfügung gestellt (Kontoübersicht, K 15, BL 175 GA; Jahreskontoauszüge, K 4, BL 19 GA).
Von dem in der Kreditvereinbarung vom 22.01.2001 genannten Betrag wurden 300.000 Stück Aktien der G AG erworben und in das Wertpapierdepot des Beklagten eingestellt (vgl. Depotauszug, Anlage K 3 a, Bl. 18 GA; Anlage Str. 2, BL 234 GA). Die G M AG belastete das Kontokorrentkonto des Beklagten mit dem Kaufpreis für die Wertpapiere.
Zur Sicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche des Kreditinstitutes verpfändete der Beklagte am 22.01.2001 sowie am 19.04.2001 sein Wertpapierdepot an dasselbe; darüber hinaus unterzeichnete Herr W persönlich eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 10.000.000,-- DM sowie eine weitere selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 2.000.000,-- DM am 24.04.2001.
Da eine Darlehensrückführung bis zum 30.11.2001 nicht erfolgte, forderte die G M AG den Beklagten mehrfach zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse und zur Rückführung der Überziehungen auf. Nachdem der Beklagte der Aufforderung nicht nachkam, kündigte das Kreditinstitut die gesamte Geschäftsbeziehung am 12.03.2002 außerordentlich unter Verweis auf § 19 Abs. III AGB (Bl. 40 GA).
Der klägerische Rechnungsabschluss über das Kontokorrentkonto des Beklagten Nr. 201 3803 wies zum 31.03.2002 ein Sollsaldo von 5.867.801,37 € (Anlage K 12, BL 43 GA) auf.
In der Folge wurde zur Abwicklung das Darlehenskonto auf das Kontokorrentkonto des Beklagten umgebucht (vgl. K 16, Bl. 179 GA; K 15 a, Bl. 301 GA), die G Aktien aus dem Wertpapierdepot des Beklagten verkauft und der Erlös in Höhe von 5.400.000,-- € mit dem Sollsaldo des vorgenannten Kontokorrentkontos am 15.04.2002 verrechnet.
Herr W zahlte als in Anspruch genommener Bürge darüber hinaus unter dem 26.07.2002 eine Summe von 751.227,68 € an die G M AG zur Tilgung des Darlehens vom 18.04.2001.
Die Parteien streiten um die Höhe einer etwaigen Restdarlehensforderung.
Die Klägerin trägt vor,
die offenstehende Restdarlehenssumme belaufe sich unter Berücksichtigung der geschuldeten Zinsen und Depotgebühren sowie sämtlicher Rückzahlungen und Verwertungen auf den geltend gemachten Betrag. Dem Beklagten sei insoweit auch der Rechnungsabschluss vom 31.03.2002 spätestens am 04.04.2002 übermittelt worden. Er habe ihm nicht widersprochen.
Der Beklagte selbst habe im übrigen den ausgefüllten Kreditvertrag vom 22.01.2001 in voller Kenntnis dessen Inhalts unterzeichnet und den Ankauf von 300.000 Aktien der G AG von dem gewährten Darlehensbetrag persönlich in Auftrag gegeben. Die Order hierzu sei bereits am 01.12.2000 erteilt worden, zu einem Kurs von 17,— € (vgl. Kaufordner, Anlage Str. 1, BL 233 GA). Der Kaufpreis von 5,1 Mio € (9.974.733,00 DM) sei dem laufenden Konto des Beklagten Nr. 2013803 belastet worden. Die Kreditvereinbarung vom 22.01.2001 stelle mithin die schriftliche Fixierung der bereits im Dezember 2000 erfolgten Darlehensbewilligung dar.
Eine etwaige Täuschung des Beklagten durch Herrn W bei Abwerbung zum Vorstandsvorsitzenden der G AG betreffe im übrigen allein das Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und der G AG, bzw. Herrn W.
Mit Klageschrift vom 16.05.2002, bei Gericht eingegangen am 23.05.2002, hat zunächst die G M AG einen Betrag von 1.509.345,54 € gegen den Beklagten geltend gemacht. Noch vor Zustellung der Klageschrift ist am 17.05.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G M AG eröffnet worden und Herr. Dr. P ist gemäß Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom selben Tage zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Herr Dr. P hat das Verfahren aufgenommen und hat zunächst beantragt, unter Klagerücknahme im übrigen, einen Betrag von 839.493,64 € nebst Zinsen an die H GmbH zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2004 (Bl. 131 GA) haben die Prozessbevollmächtigten des Herrn Dr. P den Eintritt der H GmbH als Klägerin in den laufenden Prozess und das Ausscheiden des Herrn Dr. P im Wege des Parteiwechsels angezeigt.
Sie berufen sich insoweit auf eine am 07.08.2003 erfolgte Abtretung (Anlage K 12, BL 64 GA) der ursprünglichen Klageforderung durch den Insolvenzverwalter an die H GmbH, deren Wirksamkeit nunmehr streitig ist.
Die H GmbH beantragt daher,
Der Beklagte beantragt,
Er trägt vor,
die ursprüngliche Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung an die H GmbH unterfeile mangels eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Herrn Dr. P infolge der Abtretung den Regelungen über die unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft.
Die H. GmbH jedoch sei infolge der Unwirksamkeit der Abtretung wegen eines hiermit einhergehenden Verstoßes gegen das Bankgeheimnis nicht aktiv legitimiert.
Im übrigen bestehe ohnehin kein etwaiger Darlehensrückzahlungsanspruch. Was die angebliche Vereinbarung vom 22.01.2002 betreffe, so habe er dieselbe blanko unterzeichnet, ohne dass die Unterzeichnung eines Kreditvertrages zu erkennen oder verabredet gewesen sei. Die Seite, die er unterzeichnet habe (Bl. 8 GA), sei bei Unterschriftsleistung bis auf den Briefkopf ,,leer" gewesen und die Widerrufsbelehrung (Bl. 9 GA) sei als Formular vorgedruckt gewesen, das er jedoch nicht gelesen habe. Sein damaliger Gesprächspartner Herr M, habe ihn in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der G M AG um eine Unterschriftsleistung zum Abschluss eines Optionsgeschäftes gebeten, die er vertrauensvoll getätigt habe. Dies sei geschehen, nachdem seitens des Herrn W persönlich die Verbürgung für den Finanzierungskredit sowie die Übernahme etwaiger Zinsen versichert worden sei.
Den nunmehr vorliegenden Vertragstext habe er erstmalig im Herbst 2001 zu Gesicht bekommen.
Ohnehin sei er durch Herrn W unredlich und irreführend abgeworben und zu einem Wechsel zur G AG überredet worden. So habe ihn Herr W nicht über die Haftung der G AG für die G M AG informiert und habe stattdessen zusätzlich zu einem Jahresfestgehalt als Vorstandsvorsitzender und einem Tantiemenbetrag ein Optionsgeschäft angeboten; er — so Herr W — werde die Bürgschaft für den Finanzierungskredit bei der Option übernehmen, so dass keinerlei Kosten/Zinsen zu Lasten des Beklagten gingen.
Bestandteil der Entlohung des Beklagten für seine Tätigkeit für die G AG hätte demnach die Einräumung von Aktienoptionen zum Erwerb von G Aktien sein sollen. Den tatsächlichen Ankauf von 300.000 Stück Aktien der G AG habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt in Auftrag gegeben. Er wisse weder um den Kurswert jener Aktien, noch um die Auszahlung der Kreditsumme oder um den näheren Ablauf des Kaufgeschäftes. Die Aktien stammten zudem aus dem Depot der Tochter des Herrn W.
Unabhängig davon habe er niemals etwaige Rechnungsabschlüsse des Kreditinstitutes erhalten. Da die Klägerin lediglich unvollständige und nicht nachvollziehbare Konto- und Depotauszüge vorlege, sei ihm eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Klage nicht möglich. Er wisse jedoch, dass der Bürge das Darlehen vom 18.04.2001 in voller Höhe zurückgezahlt habe; so habe Herr W bereits am 15.04.2002 287.081,19 € zum Ausgleich des Sollsaldos entrichtet.
Etwaige Darlehensforderungen seien mithin vollumfänglich erloschen, sollten sie denn trotz des vorliegenden Verstoßes gegen das KWG existieren.