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Verluste mit Lehman BrothersWerbemitteilung Lehman Brothers

Seit der Insolvenz des Bankhaus Lehman Brothers zeichnen sich erste außergerichtliche Erfolge für geschädigte Anleger ab. Ebenfalls haben vor dem Landgericht Hamburg und Potsdam nunmehr zwei Anleger ihre Schadensersatzansprüche erfolgreich vor Gericht durchgesetzt. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. Ob deshalb diese Urteile den Durchbruch auf Anlegerseite bedeuten, bleibt abzuwarten.

Vielleicht war es die Gunst der Stunde, als die Citibank in der Frage der Entschädigung ihrer Kunden im Mai 2009 eine pauschale Entschädigung an ihre Anleger unterbreitete. Das Angebot der Bank lautete auf eine Schadensersatzleitstung von 30 bis 80 % in Höhe der Einlage für Zertifikate der Emittentin Lehman Brothers.

Bereits einige Wochen nach dem Angebot der Citibank urteile das Landgericht Hamburg (Urteil v. 23.06.2009, Az: 310 O 4/09) und das Landgericht Potsdam (Urteil vom 24.06.2009, Az: 8 O 61/09), dass die beklagte Hamburger Sparkasse und die Postbank vollumfänglich zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Urteile in Sachen Lehman Brothers

Tag der Verkündung

Aktenzeichen

Rechtskraft

21.07.2009

LG Frankfurt 2-19 O 327/08

10.07.2009

LG Frankfurt 2-21 O 45/09

09.07.2009

LG Frankfurt, 2-19 O 255/08

01.07.2009

LG Hamburg, 325 O 22/09

24.06.2009

LG Potsdam, 8 O 61/09

23.06.2009

LG Hamburg, 310 O 4/09


07.04.2009

LG Frankfurt 2-19 0 211/08

 

15.12.2008

LG Hamburg 318 0 4/08

10.11.2008

AG Leipzig 115 C 3759/08

rechtskräftig ohne Rechtsmittel

  • Für die Frage, ob die Bank auf das Insolvenzrisiko der Lehman Brothers hinweisen muss, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anlageberatung an. Hier ist die Frage relevant, ob seitens der Bank das Insolvenzrisiko zum Zeitpunkt der Anlageberatung erkennbar war.
  • Relevant ist die Frage, ob mit der Anlageberatung darauf hingewiesen wurde, dass die emittierten Produkte von Lehman Brothers nicht durch die Einlagensicherung abgesichert sind.
  • Bereits seit der von der BaFin erlassenen Wohlverhaltensrichtlinie, waren die Banken dazu verpflichtet, sämtliche Provisionen die Sie im Zusammenhang mit einem für einen Kunden ausgeführten Wertpapiergeschäft erhalten haben, an diesen auszuzahlen. Diese sogenannten Kick-Backs entstehen, wenn ein Emittent einem Kreditinstitut Zahlungen für den erfolgreichen Vertrieb seiner Anlageprodukte zahlt. Andernfalls kann zwischen der Bank und dem Kunden auch vereinbart werden, dass Kick-Backs von der Bank als eigene Einnahmen nicht an den Kunden weitergegeben werden müssen. Die Anforderungen an eine derartige Vereinbarung sind allerdings einzuhalten. Das Landgericht Hamburg hat diese Anforderungen bei der Hamburger Sparkasse als nicht gegeben angesehen. Bei einem Verstoß gegen Kick-Back-Grundsätze, hat der Kunde nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BGH vom 19.12.2006, Aktenzeichen: XI ZR 56/05 und Urteil des BGH vom 02.03.2009, Aktenzeichen: XI ZR 586/07 [zur Darlegungs- und Beweislast]) einen Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des Geschäfts.

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