Urteil des LG Frankfurt vom 09.07.2009, Aktenzeichen: 2-19 O 255/08
Veröffentlicht in:
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
[...]
- Kläger -
gegen
[...]
- Beklagte -
hat das Landgericht Frankfurt am Main, 19. Zivilkammer, durch Richterin am Landgericht [...] als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 22.06.2009 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Anlageempfehlung der Beklagten zum Kauf von Lehman-Zertifikaten.
Der Kläger ist seit Jahrzehnten Kunde der Beklagten. Auf Empfehlung seiner damaligen Kundenbetreuerin erwarb der Kläger Ende 2005 das sog. 1822-Bonus plus 11/05-Zertifikat (auf die Produktbeschreibung, Anlage K 1, Bl. 14 ff d.A., wird Bezug genommen). Anfang Dezember 2006 erhielt der Kläger einen Anruf eines Mitarbeiters der Beklagten namens ... der sich als neuer Kundenbetreuer vorstellte und empfahl, dieses Zertifikat mit Gewinn zu verkaufen und von dem erzielten Erlös das sog. Alpha-Expresszertifikat 01/2007 von Lehman Brothers Treasury Co. B.V. zu erwerben (auf die Produktbeschreibung, Anlage K7, Bl. 26 ff d.A., wird Bezug genommen). Auf seine Bitte hin erhielt der Kläger am 08.12.2006 eine E-Mail von dem Mitarbeiter der Beklagten mit überblickartigen Informationen über das Produkt (auf den Ausdruck der Mail, Anlage K 2, Bl. 16 f d.A., wird Bezug genommen).
Mit dem Zertifikat wird auf das Verhältnis des Index "DJ EURO STOXX Select Dividend 30", der 30 nach der Dividendenrendite ausgewählte europäische Aktien beinhaltet, zu dem DAX-Index spekuliert. An drei "Beobachtungstagen", dem 11. Februar 2008, dem 10. Februar 2009 und dem 10. Februar 2010 sowie einem "abschließenden Bewertungstag" am 10. Februar 2011 sollte das Verhältnis der Wertentwicklung der Indizes geprüft werden. Wenn der "DJ EURO STOXX Select Dividend 30" sich besser entwickeln würde als der "DAX", dann sollte das Zertifikat vorzeitig zurückgezahlt werden, am ersten "Beobachtungstag" mit mindestens 10 % Gewinn, am zweiten Beobachtungstag mit mindestens 20 % Gewinn und am dritten Beobachtungstag mit mindestens 30 % Gewinn. War dies nicht der Fall, so sollte am "abschließenden Bewertungstag" die Laufzeit enden. Sofern sich jetzt der "DJ EURO STOXX Select Dividend 3D" besser als der "DAX" entwickelt haben würde, würde das Zertifikat mit mindestens 40 % Gewinn zurückgezahlt werden, bei einer schlechteren Entwicklung nur mit dem Nennbetrag oder sogar weniger; letzteres in dem Fall, dass zum abschließenden Bewertungstag der "DJ Euro STOXX Select Dividend 30" eine negative Wertentwicklung im Verhältnis zum DAX-Index von mehr als 40% aufweisen sollte.
Am 20.12.2006 orderte der Kläger 34 Stück des ihm empfohlenen Zertifikates zum Preis von je € 1.000,-. Der Gesamtpreis von € 34.000,- wurde dem Konto des Klägers belastet; die Zertifikate wurde dem Depot des Klägers per 15.01.2007 gutgeschrieben (auf die Wertpapierabrechnung, Anlage K 3, Bl. 19 d.A., wird Bezug genommen). Für den Vertrieb des Zertifikats erhielt die Beklagte von der Emittentin eine Vergütung in Höhe von 5% des Nominalbetrages.
Nach vorangegangenem Schriftwechsel und Gesprächen forderten die Bevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2008 (Anlage K 10, Bl. 39 f d.A.) auf, an den Kläger die investierten € 34.000,- zurückzuzahlen. Für die vorgerichtliche Tätigkeit ist ein Gebührenanspruch der Bevollmächtigten gegenüber dem Kläger in Höhe von insgesamt € 1.307,81 entstanden.
Der Kläger behauptet, eine Exploration betreffend seinen Anlagehorizont und seine Risikobereitschaft sei letztmals im Frühjahr 2000 durchgeführt worden. Zum Anlagezeitpunkt im Dezember 2007 habe er nach vorangegangener Arbeitslosigkeit Überbrückungsleistungen der Arbeitsagentur erhalten. Er sei über die Risiken des Zertifikats und insbesondere das Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Hinweis auf die Höhe der Vertriebsprovision hätte er die Anlage nicht erworben.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Sie behauptet, in einem Anhang zu der Mail vom 08.12.2007 habe sich auch die Verkaufsunterlage der Beklagten über das Zertifikat (Anlage K 7) befunden. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Bonus-Plus Zertifikates habe die damalige Kundenbetreuerin des Klägers am 09.11.2005 eine weitere Exploration durchgeführt. Ferner habe der Kläger an diesem Tag Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren mit einem Hinweis auf mögliche Vertriebsprovisionen erhalten. Der Kläger sei telefonisch auf einen möglichen Kapitalverlust vor dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate hingewiesen worden. Bei dem Telefonat am 20.12.2006 sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass es keine Ertragsgarantie bei fallenden Märkten gebe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 34.000,- aus § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der Verletzung von Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Beratungsvertrag.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Beratungsvertrag hinsichtlich des Erwerbs der Zertifikate. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126, 128).
Aus dem Beratungsvertrag ergab sich für die Beklagte die Pflicht zur objektgerechten Beratung (vgl. zuletzt BGHZ 178, 149, Rn. 10 ff - zitiert nach juris; BGH v. 05.03.2009 - III ZR 302/07, juris). Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem ihr Mitarbeiter, für den sie gemäß § 278 Satz 1 BGB einzustehen hat, dem Kläger eine E-Mail mit Kurzinformationen über das Produkt schickte, die ein unzutreffendes Bild über die Chancen und Risiken des Produktes vermittelte.
Schon durch die optische Gestaltung vermittelte die E-Mail den Eindruck, dass die empfohlene Anlage nur Chancen biete und keine - oder jedenfalls keine wesentlichen - Risiken berge. Denn während eine Passage der Mail durch Fettdruck hervorgehoben die Vorteile des Zertifikats auflistet fehlt ein entsprechender Abschnitt über dessen Nachteile und Risiken. Auch im Fließtext oder bei der Darstellung des Rückzahlungsprofils fehlt ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Anleger einen erheblichen Kapitalverlust bis hin zum Totalverlust erleiden kann, nämlich dann, wenn am abschließenden Bewertungstag der "DJ Euro STOXX Select Dividend 30" eine negative Wertentwicklung im Verhältnis zum DAX-Index von mehr als 40% aufweisen sollte. Angesichts der Wesentlichkeit dieser Information konnte ein Kunde auch bei einer Mail, die nur stichpunktartige Informationen enthält, erwarten, dass er hierauf ausdrücklich aufmerksam gemacht wird, zumal der Mitarbeiter der Beklagten geschrieben hatte, dass er in der Mail die "wichtigsten Details" wiedergebe. Der letzte Satz bei der Darstellung des Rückzahlungsprofils "Ansonsten (Underperformance von mehr als 40%) erfolgt die Rückzahlung zu 100% abzüglich der tatsächlichen Underperformance von Index 1 zu 2" ist unzureichend, weil auf den mit dieser Konstellation notwendig verbundene Kapitalverlust, der erheblich sein kann, nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Ein falscher Eindruck von den gegebenen Risiken und Chancen wird ferner dadurch vermittelt, dass in dem Abschnitt "Ihre Vorteile" uneingeschränkt die Behauptung aufgestellt wird "Attraktive Erträge auch bei fallenden Märkten", was in der Sache unzutreffend ist, weil lediglich eine Gewinnchance auch bei fallenden Märkten besteht, aber ebenso ein Verlustrisiko, wenn bei fallenden Märkten sich der "DJ Euro STOXX Select Dividend 30" im Verhältnis zum DAX-Index schlechter entwickelt. Hinzu kommt, dass wenn man schon die (bloße Möglichkeit) eines Ertrages bei fallenden Märkten als Vorteil darstellt, obwohl dies lediglich Ausdruck der Struktur des Zertifikats ist, bei dem nicht auf die Wertentwicklung eines Indexes, sondern auf das Verhältnis zweier Indizes zueinander spekuliert wird, dann auch konsequenter Weise auf den "Nachteil" hinweisen muss, dass auch bei steigenden Märkten ein Verlustrisiko besteht. Jedenfalls suggeriert die unzutreffende Formulierung "Attraktive Erträge auch bei fallenden Märkten" eine besondere Sicherheit des Produktes, die tatsächlich nicht gegeben war.
Auf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob der Mail als Anhang auch die Verkaufsunterlage der Beklagten (Anlage K 7) beigefügt war, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt wurden, nicht an. Denn selbst wenn die Beklagte dem Kläger weitergehende Informationen zugesandt hätte, die für sich gesehen den Anforderungen an eine objektgerechte Beratung genügten, änderte dies nichts an dem Umstand, dass die Beratungsleistung in Form der per E-Mail übermittelten Kurzinformationen fehlerhaft war und er von der Beklagten auf diese Fehlerhaftigkeit vor der Entscheidung zum Kauf der Zertifikate auch nicht hingewiesen wurde. Unerheblich ist daher auch die Behauptung der Beklagten, in einem der Mail nachfolgendem Telefonat habe ihr Mitarbeiter die Ertragschancen bei fallenden Märkten zutreffend dargestellt. Denn die Mangelhaftigkeit einer Beratungsleistung kann durch nachfolgende zutreffende Informationen nur dann ausgeglichen werden, wenn dem Anleger zugleich verdeutlicht wird, dass die vorangegangene Beratungsleistung in diesem Punkt falsch war. Ein Anleger hat regelmäßig keinen Anlass, die erhaltenen Informationen, aufgrund derer er sich ein Bild von dem Anlageprodukt gemacht hat, anhand weiterer Informationsmöglichkeiten auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen, außer wenn er auf die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der ursprünglich erhaltenen Informationen hingewiesen wird.
Die fehlerhafte Beratung der Beklagten war kausal für den Erwerb der Zertifikate durch den Kläger. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGHZ 61, 118, 122; 124, 151, 159 f.; auch BGH, Urteil vorn 2. März 2009 - 11 ZR 266/07, WM 2009, 789, Tz. 6 m. w. N.). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters (BGH, Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07, juris Rz 22); sie ist von der Beklagten hier nicht widerlegt worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Beratung erkannte und seine Anlageentscheidung somit nicht kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruhte.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Kläger zutreffend beraten worden wäre, also die streitgegenständlichen Zertifikate nicht erworben hätte. In diesem Fall könnte der Kläger noch über € 34.000,- verfügen, hätte andererseits aber auch nicht die Zertifikate in seinem Depot, sodass er die Rückzahlung des Kaufpreises von € 34.000,- Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Zertifikate verlangen kann. Außerdem hätte sich der Kläger auch keiner anwaltlichen Hilfe bedienen müssen mit der Folge, dass der Zahlungsanspruch seiner Bevollmächtigten ihm gegenüber aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit in Höhe von € 1.307,81 nicht entstanden wäre. Die Beklagte ist daher gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB iVm § 257 BGB in analoger Anwendung verpflichtet, den Kläger von dieser Verpflichtung freizustellen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund der mehrfachen Aufforderungen des Klägers gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises - zuletzt mit Schreiben vom 29.07.2008 - befand sich die Beklagte spätestens ab dem 01.07.2008 mit der Zahlung in Verzug.
Angesichts der festgestellten Beratungspflichtverletzung, die die Schadenersatzansprüche des Klägers in der geltend gemachten Höhe begründet hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte eine weitere Pflichtverletzung durch Unterlassen eines hinreichenden Hinweises auf die von der Emittentin erhaltene Vergütung in Höhe von 5% für den Vertrieb des Zertifikates begangen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.