Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Urteil des LG Frankfurt vom 21.07.09, Aktenzeichen: 2-19 O 327/08

Veröffentlicht in:

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 19. Zivilkammer –

durch Richter am LG ... als Vorsitzenden, Vorsitzende Richterin am LG ... und Richterin am LG Dr. ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2009

für Recht erkannt:

  • Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 102.000,- zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % seit dem 02.01.2009 Zug um Zug gegen Übertragung von 102 Stück Zertifikaten der ... zu zahlen.
  • Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.118,44 zu zahlen.
  • Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der ... Schadensersatz gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf von 102 Zertifikaten der ... durch die Beklagte für Rechnung der Zedentin geltend.

Die ... ist seit Jahrzehnten Kundin der Beklagten. Ende 2007 wurde ihr von der Beklagten der ... als neuer Kundenbetreuer zugewiesen.

Am 13.02.2008 suchte der ... die Zedentin, die zu 100% schwerbehindert ist, in ihrer Wohnung auf und es kam zu einem ca. 2 ½ stündigen Beratungsgespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Wertpapierdepot der Zedentin, in dem sich auch drei Zertifikate befanden, einen Wert von € 575.759,06.

Am 25.03.2008 erwarb die Beklagte für die Zedentin 102 DAX-Kupon Zertifikate von ... zum Preis von insgesamt € 102.000,- (auf die Wertpapierabrechnung, Bl.16 d.A., wird Bezug genommen). Das DAX-Kupon-Zertifikat ist so ausgestaltet, dass auf die Wertentwicklung des DAX-Indexes spekuliert wird. Solange der Index während des Beobachtungszeitraums im Verhältnis zum anfänglichen Bewertungsstichtag zu keinem Zeitpunkt um mehr als 50% gefallen ist, ist der Anleger vor Kapitalverlusten geschützt. Wird dagegen diese Sicherheitsbarriere gerissen, erhält der Anleger am 26.06.2013 anstelle der Kupon-Zertifikate DAX-Zertifikate, deren Wert sich berechnet aus dem Verhältnis zwischen dem Stand des Indexes am anfänglichen Bewertungsstichtag im Verhältnis zu dessen Stand am Laufzeitende des Zertifikates.

Die Klägerin behauptet, die Zedentin habe der Beklagten nie einen Auftrag erteilt, die streitgegenständlichen Zertifikate zu erwerben; der Erwerb sei weisungswidrig erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung von 102 Stück Zertifikaten der ... € 102.000,- nebst 5 Prozent Zinsen seit Rechthängigkeit an sie zu zahlen.
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 2.118,44 für außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, bei der Zedentin handele es sich um eine erfahrene Kundin, die sich in die Risikoklasse 4 habe einstufen lassen. Im Rahmen des Beratungsgesprächs habe ihr Mitarbeiter der Zedentin vorgeschlagen, 5 Aktienfonds und einen Rentenfonds zu verkaufen und aus dem Erlös hierfür die ... Zertifikate zu erwerben. Dabei habe er erklärt, dass es sich um eine Inhaberschuldverschreibung handele, ... ein gutes Rating habe, sowie, dass die Beklagte eine Provision erhalte. Ferner sei die Funktionsweise des Zertifikats im Einzelnen anhand des Flyers (Bl.75 ff d.A.) erklärt worden. Am Ende des Beratungsgesprächs habe sich die Zedentin mit dem Vorschlag des Kundenbetreuers einverstanden erklärt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2009, Bl.180 ff d.A., Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten am 02.01.2009 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 102.000,- Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen ... Zertifikate aus abgetretenem Recht, §§ 398, 280 Abs.1 BGB. Die Beklagte hat ihre Pflicht aus dem mit der Zedentin in konkludenter Weise abgeschlossenen Beratungsvertrag, es zu unterlassen, ohne Auftrag und damit weisungswidrig für Rechnung der Zedentin das streitgegenständliche Erwerbsgeschäft abzuwickeln, verletzt.

Infolge der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte von der Zedentin keinen konkreten Auftrag erhielt, für € 102.000,- die streitgegenständlichen  – Zertifikate zu erwerben.

Der Zeuge ... erklärte zwar zunächst vage, die Zedentin sei mit dem vorgeschlagenen Kauf der ... – Zertifikate „…sagen wir mal, einverstanden“ gewesen und bezeichnete dies auf Nachfrage als die am Ende des Gesprächs getroffene Vereinbarung, doch konnte er sich nicht erinnern, ob der nach seiner Schilderung von der Zedentin erteilte Auftrag zum Erwerb der Zertifikate auch hinsichtlich des gewünschten Umfangs des Geschäfts hinreichend konkretisiert wurde. So konnte er nicht sagen, ob bei dem Gespräch die später zum Kauf aufgewandte Summe von € 102.000,- genannt wurde; dementsprechend konnte er auch nicht sagen, ob der Zedentin bewusst war, welchen Umfang das Geschäft haben sollte. Nach der Aussage des Zeugen wurde der von ihm geschilderte Auftrag zum Kauf der Zertifikate auch nicht auf andere Weise hinsichtlich des Umfangs hinreichend konkretisiert. Zwar gab er zunächst an, es sei das Geld in die Zertifikate investiert worden, das durch den in dem Beratungsgespräch empfohlenen Verkauf anderer Fonds und Anlagen erlangt worden sei, doch konnte er auf Rückfrage nicht bestätigen, dass es einen unter Bezugnahme auf den zu erwartenden Verkaufserlös konkretisierten Kaufauftrag gab, sondern musste einräumen, dass der aus den Verkäufen erzielte Betrag deutlich höher war als die später dann tatsächlich investierten 102.000,-, ohne bestätigen zu können, dass diese Anlagesumme in dem Gespräch von ihm oder der Zedentin genannt wurde. Somit gab es schon nach der Aussage des Zeugen ... keinen der Höhe nach hinreichend konkretisierten Auftrag der Zedentin zum Kauf der streitgegenständlichen Zertifikate.

Nach der Aussage der Zedentin als Zeugin hat sie sich mit keinem der vom Zeugen ... vorgeschlagenen Anlageformen einverstanden erklärt, sodass es nach ihrer Aussage nicht nur einen des Umfangs nach nicht hinreichend konkretisierten Auftrag gab, sondern überhaupt kein Auftrag zum Kauf der Zertifikate erteilt worden ist. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ... gibt es nicht. Auch wenn die Zeugin als Zedentin ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, kann hieraus allein nicht auf eine fehlende Glaubwürdigkeit geschlossenen werden. Vielmehr wirkte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung offen und beantwortete die Fragen spontan. Die Zeugin hat glaubhaft angegeben, dass sie im Ergebnis alle ihr von dem Zeugen ... vorgeschlagenen Anlagemöglichkeiten abgelehnt hat. Hinsichtlich der zunächst vorgeschlagenen Produkte aus dem amerikanischen und asiatischen Markt entspricht dies auch den Angaben des Zeugen ... . Hinsichtlich der Lehman – Zertifikate widersprechen sich die Zeugenaussagen zwar, doch konnte der Zeuge ... nicht ansatzweise darstellen, woraus er die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die Kundin mit diesem vorgeschlagenen Produkt einverstanden war, sodass die Aussage der Zeugin ... insoweit glaubhafter ist. Hinsichtlich des vermeintlichen Einverständnisses der Kundin waren die Angaben des Zeugen ... auffallend unkonkret („Sie hat mir zurückgespiegelt, dass sie damit einverstanden war“) und er musste auf die mehrfachen Nachfragen des Gerichts einräumen, dass er bezüglich der entscheiden Phase des Beratungsgesprächs offenbar keine konkrete Erinnerung mehr hatte („Ob ihr der Umfang des Kaufs klar war, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich weiß nicht mehr, was ich damals genau gesagt habe“).

Dass die Beklagte an der festzustellenden Pflichtverletzung kein Verschulden trifft, ist von ihr weder dargelegt noch bewiesen worden, § 280 Abs.1 S.2 BGB.

Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sie nicht für Rechnung der Zedentin die streitgegenständlichen Zertifikate erworben hätte. Sie hat dementsprechend den in Rechnung gestellten Kaufpreis von € 102.000,- zurückzuzahlen und im Gegenzug einen Anspruch auf Rückübertragung der dem Depot der Zedentin gutgeschriebenen Zertifikate. Ferner hätte die Klägerin ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten vorgerichtlich keinen Rechtsanwalt beauftragt, sodass auch die vorgerichtlichen Gebühren von € 2.118,44 von der Beklagten zu ersetzen sind. Aufgrund der erfolgten Abtretung ist die Klägerin Gläubigerin dieses Anspruchs geworden, § 398 BGB.

Bei der Schadensberechnung musste nicht berücksichtigt werden, dass nach dem Vortrag der Klägerin, die Zedentin neben dem Kauf der Zertifikate auch den im zeitlichen Zusammenhang von der Beklagten veranlassten Verkauf verschiedener Anlagen zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbs nicht in Auftrag gegeben hatte. Denn es bleibt der Klägerin als Kundin der Beklagten unbenommen bei der Ausführung von mehreren Geschäften durch die Beklagte ohne Auftrag einen Teil der Geschäfte nachträglich (konkludent) zu genehmigen und einen anderen Teil nicht. Dementsprechend ist dann bei der Schadensberechnung nur auf das Geschäft abzustellen, dessen Ausführung nachträglich nicht genehmigt worden ist.

Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach nicht aufgrund Mitverschuldens gemindert. Die Beklagte hatte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass die Zedentin Mitwirkungs- oder Obliegenheitspflichten verletzt hätte. Erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14.07.2009 trägt die Beklagte vor, dass sich aus Ziffer 20 ihrer AGB Reklamationspflichten für die Zedentin ergeben hätten, die diese verletzt habe. Dieses Vorbringen ist gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO war nicht angezeigt. Denn die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 06.04.2009 zu verstehen gegeben, dass sie den geltend gemachten Anspruch vorrangig darauf stützt, dass kein Auftrag zum Erwerb der Zertifikate erteilt worden sei, sodass die Beklagte Anlass gehabt hätte, noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu dem Aspekt eines etwaigen Mitverschuldens vorzutragen.

Auf den zu zahlenden Betrag von € 102.000,- schuldet die Beklagte auch Zinsen in der geltend gemachten Höhe seit Rechtshängigkeit der Klage (02.01.2009) gemäß §§ 286 Abs.1 S.2, 288 Abs.1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.