Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Urteil des LG Frankfurt vom 10.07.2009, Aktenzeichen: 2-21 O 45/09

Veröffentlicht in:

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

der

- Klägerin -

gegen

- Beklagte -

wegen Schadensersatz

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

durch

Vorsitzende Richterin am Landgericht ...

Richter am Landgericht ... und

Richter am Landgericht ...

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2009 für Recht erkannt:

  • Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 12.130,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 11.330,- seit dem 1.12.2008 zu bezahlen
    • Zug um Zug gegen Übereignung der von der Klägerin über die Beklagte erworbenen 11 Stück Wertpapiere, emittiert von der Lehman Brothers Treasury Co BV (WKN A0JX2F) ISIN XS02255689589.
  • Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 962,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.03.2009 zu bezahlen.
  • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend.

Sie ist Kundin der Beklagten und unterhält bei dieser ein Girokonto. Sie erwarb nach Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten am 2.08.2006 Wertpapiere der Lehman Brothers Treasury Co BV (WKN A0JX2F) zum Wert von € 11.330,-. Diese unterliegen einem auf die Aktienmärkte Brasiliens, Russlands, Indiens und Chinas (ERIC) bezogenen Index. Der Prospekt dieser Anleihe nennt als Produktvorteil im Überblick einen 100%-Kapitalschutz (Anlage B 4, Seite 3). Dies bedeutet, dass der Anleger nach Laufzeitende sein Kapital zu 100% erhält, auch wenn der Index sich negativ entwickelt. Die Abhängigkeit von der Bonität des Emittenten bleibt bestehen. Die von der Klägerin erworbenen Papiere sind nach der Insolvenz der Emittent in praktisch wertlos.

Die Klägerin macht nunmehr den Nennwert der Kapitalanlage, entgangene Zinsen und außergerichtliche Kosten geltend.

Sie behauptet, sie sei Anfang 2006 arbeitslos geworden und habe eine Abfindung in Höhe von € 24.000 erhalten, die auf das Girokonto geflossen sei.

In der Folgezeit sei sie mehrfach von der Beklagten darauf angesprochen worden und so sei es am 10.07.2006 zu einem Beratungsgespräch in der Filiale der Beklagten in Frankfurt am Main, Zeil 44 gekommen. Sie habe deutlich erwähnt, dass sie das Geld als Teil der Altersvorsorge unbedingt sicher anlegen wolle und habe sich nach Sparbüchern und Tagesgeld erkundigt. Entsprechend habe sie ihr Risikoprofil am höchsten sicherheitsorientiert und am wenigsten risikofreundlich bei geringer Rendite beschrieben.

Die Beraterin ... habe ihr eine Anlage zur Hälfte in Festgeld und zur anderen Hälfte in die Anleihe „BRIC" empfohlen als Zertifikat „mit 100% Kapitalschutz". Diese Anlage sei auch Bedingung für die Festgeldanlage. Sie sei sicher wie ein Sparbuch. Sie - die Klägerin - sei weder auf das Emittentenrisiko und die Gefahr eines Totalverlustes noch auf die der Beklagten zufließenden Provisionen hingewiesen worden. Die Anlage in das Zertifikat sei für sie - die Klägerin - und ihre Anlageziele völlig ungeeignet gewesen.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 12.385,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2008 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übereignung der von ihr über die Beklagte erworbenen 11 Stück Wertpapiere, emittiert von der Lehman Brothers Treasury Co BV (WKN A0JX2F) ISIN XS02255689589,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 962,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.03.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Klägerin habe bereits am 9.06.06 und 30.06.06 bei Ihr vorgesprochen und sich allgemein erkundigt. Der Klägerin sei unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und konservativen Risikobereitschaft eine konservative Anlage vorgeschlagen worden. Die von der Klägerin akzeptierte Anlagestrategie erlaube einen Risikoanteil von bis zu 35%, also Papiere der Klassen 3 und höher bis zu 35% des Kapitalwertes. Dazu sei das Zertifikat wegen des Kapitalschutzes (Klasse 2) passend gewesen. Der Risikoanteil habe nach der Anlage 0 % betragen. Sie sei auf alle Risiken hingewiesen worden, insb. auf das Emittentenrisiko und Bonitätsrisiko des Emittenten am Ende der Laufzeit. Hinweise fänden sich in den Prospekten und der Bildschirmabfrage, wie auch in den der Klägerin überreichten Basisinformationen. Anzeichen für eine Insolvenz der Emittentin seien 2006 nicht erkennbar gewesen. Kick-Back-Vereinbarungen habe es nicht gegeben. Allerdings weise die zur Beratung verwendete Produktinformation auf den der Beklagten zufließenden „Bonus" der Emittentin hin. Die Klägerin habe auf die Mitnahme der Produktinformation verzichtet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet, denn die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung verlangen.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus §§ 280 BGB, 31, 32 WpHG zu.

Zwischen den Parteien kam ein Beratungsvertrages zustande, gegen den die Beklagte verstoßen hat.

Die Beklagte hat die Klägerin nämlich nicht ausreichend und zutreffend beraten und informiert.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob sich die Beratungsleistung der Beklagten insgesamt auch zu den Papieren selbst als fehlerhaft bewerten lassen muss oder nicht. Denn der Schadensersatzanspruch ist jedenfalls bereits unter dem Gesichtspunkt einer nicht offen gelegten Rückvergütung, die die Beklagte erhalten hatte, begründet.

Ausweislich der Produktinformation (Anlage B4, Seite 6) hat die Beklagte von der Emittentin einen „Bonus" erhalten. Sie hat darauf ausdrücklich hingewiesen. Dieser Bonus ist als unstreitig zu behandeln, nachdem die Beklagte selbst die entsprechende Anlage vorgelegt und zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht hat. Soweit die Beklagte nunmehr behauptet, sie habe lediglich eine Vertriebsgebühr, bzw. einen Rabatt auf den Verkaufspreis erhalten, steht dies nicht entgegen, denn dem laut Produktinformation erhaltenen Bonus widerspricht sie nicht. Sie lässt diese Passage bezeichnenderweise in ihrem Vortrag einfach aus. Dieser Bonus stellt eine Zahlung dar, die nach der Rechtsprechung des BGH als Rückvergütung zu bezeichnen ist. Rückvergütungen sind danach alle Zahlungen, die der Berater eines Anlagekunden vom Emittenten der verkauften Wertpapiere bezahlt erhalt. Aber auch ein Rabatt auf den Verkaufspreis wäre der Sache nichts anderes als eine versteckte Rückzahlung, nämlich eine Gewinnerzielung seitens der Beklagten aus dem vermittelten Geschäft im Wege des Vorabzugs.

Der Bundesgerichtshof hat in der von den beiden Parteien auch in Bezug genommenen Entscheidung vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05) eindeutig klargestellt, dass eine Bank jedenfalls im Rahmen eines Beratungsvertrages auch ungefragt darauf hinzuweisen hat, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Diese Aufklärung erachtet der BGH deswegen für notwendig, weil dem Kunden erst hierdurch ein möglicherweise bestehender Interessenkonflikt der Bank offen gelegt und er in die Lage versetzt wird, das Umsatz Interesse der Bank selbst einzuschätzen sowie zu beurteilen, ob diese ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Diese, an die früheren Entscheidungen des BGH anknüpfende, Bewertung ist durch nachfolgende Entscheidungen (Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07; Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07) unterdessen auch ausdrücklich bestätigt worden. Diese Bewertung ist auch überzeugend, denn der um eine Beratung nachsuchende Kunde wird naturgemäß einer Empfehlung, die möglicherweise (auch) von einem eigenen Interesse des Ratgebers getragen wird, ein ganz anderes Gewicht zukommen lassen, als dies bei Empfehlungen „rein objektiver Natur" der Fall ist. Es liegt auf der Hand, dass auch der Ratgeber schon im Zweifel aus einer Palette vorhandener Möglichkeiten doch lieber jene auswählen dürfte, die für ihn selbst den größten Gewinn mit sich bringt.

Natürlich gilt diese Rechtsprechung auch für die Vermittlung anderer Wertpapiere als nur von Fonds-Anteilen. Denn die Ausgangslage ist identisch.

Auf den Bonus ist damit unabhängig von dessen Höhe hinzuweisen.

Dies behauptet zwar die Beklagte, verweist wegen der Boni aber nur auf einen schriftlichen Hinweis, der so klein geschrieben und versteckt ist, dass er nicht ernstlich als ausreichender Hinweis im Rahmen einer Beratung angesehen werden kann. Die Verwendung bei der Beratung ohne ausdrücklichen Hinweis allein reicht nicht aus, zumal die Klägerin auf die Mitnahme des Prospekts noch verzichten darf.

Jedenfalls hat die Beklagte die erforderliche Bezifferung der anfallenden Boni der Höhe nach nicht dargestellt. Es ist nämlich nicht nur erforderlich, den Vertragspartner der Bank darüber zu informieren, ob eine Zahlung von dritter Seite, insbesondere der Fondsgesellschaft, erfolgt. Für eine sachgerechte Beurteilung und insbesondere auch die Beantwortung der Frage, ob unter diesen Umständen der Erwerb gerade dieser Anlagemöglichkeiten noch vertretbar erscheint, muss die Aufklärung in jedem Falle auch die exakte Höhe dieser Zahlungen umfassen, um den Kunden in geeigneter Weise auch über die eventuelle Intensität eines Interessenkonflikts aufzuklären.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass eine Bezifferung der anfallenden Boni wie auch der Kosten und Gebühren, insbesondere jener, die direkt an die Beklagte und damit den Beratungspartnern des Kunden gezahlt werden, an keiner Stelle vorgenommen wird.

Da es somit an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe der von der Beklagten vereinnahmten Beträge dem Grunde, jedenfalls aber der Höhe nach fehlt, steht eine Verletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Beratungsvertrages fest.

Der Schaden der Klägerin beruht auch kausal auf dem Beratungsfehler.

Der BGH hat im Urteil vom 12.05.2009 (Az.: XI ZR 586/07, BB 2009, 1137) ausdrücklich festgestellt:

  • „ ...Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. ...). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch, für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen."

Die Beklagte hat weder substanziiert dargelegt, noch Beweis dafür angeboten, dass die Klägerin auch im Falle richtiger Aufklärung diese Wertpapiere gekauft hätte.

Die hieraus zu Gunsten der Klägerin resultierenden Ansprüche scheitern auch nicht am fehlenden Verschulden der Beklagten beziehungsweise an der Einrede der Verjährung.

Der Schuldner, vorliegend also die Beklagte, hat gegebenenfalls darzulegen und zu beweisen, dass er eine festgestellte Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (BGH, XI ZR 586/07, aaO.). Dieses Erfordernis erstreckt sich auch auf die „zum Vertretenmüssen gehörenden Elemente des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit". Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aber weder im Einzelnen dargelegt, welche organisatorischen Maßnahmen sie für die zuständigen Berater generell oder auch im konkreten Einzelfall überhaupt getroffen hat, um diesen eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kunden zu ermöglichen und nahe zu bringen. Auch eine weitere Darlegung zu der Frage, wann die Klägerin erstmals Kenntnis über eine weitergehende Vergütung der Beklagten erlangt haben soll, ist nicht erfolgt. Ein Beweisangebot zu diesen beiden Elementen fehlt. Der Hinweis der Beklagten auf einen Altfall greift angesichts einschlägiger Rechtsprechung des BGH bereits aus dem Jahr 1991 nicht (BGH, aaO.).

Auch europarechtliche Bedenken sind nicht gegeben. Die vertragliche Pflicht, Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten offenzulegen, ist nicht nur im Hinblick auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG anzuerkennen. Sie ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem durch die Rückvergütung begründeten Interessenkonflikt und der damit verbundenen Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse abgibt. Eine verschärfende Rechtsprechung im Hinblick auf § 31 d WpHG ist damit nicht erkennbar.

Schriftsatznachlass war der Beklagten ebenfalls nicht einzuräumen. Sie hätte zu Rechtsfragen jederzeit weitergehend und vertiefend, auch kurzfristig vortragen können.

Die Klägerin kann daher neben der angelegten Summe in Höhe von € 11.330 auch entgangene Zinsen ersetzt verlangen. Allerdings hat sie eine Verzinsung mit 4% über den gesamten Zeitraum seit der Geldanlage nicht substanziiert dargelegt. Die Kammer schätzt den zu erzielenden Zinsgewinn nach den Konditionen der im August 2006 zu erwerbenden Bundesschatzbriefe nach § 287 ZPO mit 3 % (http://www.staatpreussen.com/Deutsche_Finanzagentur_nicht_borsennotierte_Bundeswertpapiere.pdf). Entsprechend des Anlegerhorizontes ist eine längere Haltephase solcher Papiere zu unterstellen. Die Klägerin hätte damit € 339,90 pro Jahr erzielt. Für den geltend gemachten Zeitraum vom 4.08.2006 bis 1.12.2008, also 848 Zinstage, errechnen sich damit € 800,65 (G 339,90 : 360 Tage x 848 Zinstage). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Abzuweisen war die Klage weiterhin, soweit die Klägerin Zinsen auf die entgangenen Zinsen verlangt. Gemäß § 289 BGB sind von Zinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten. Die Klägerin hat einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden weder behauptet noch dargelegt.

Die Klägerin kann weiterhin die außergerichtlichen Kosten als Schadensersatz aus § 280 BGB wegen der Falschberatung verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten zu tragen, da die Zuvielforderung der Klägerin nur gering war und keine zusätzlichen Kosten verursacht hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.