Urteil des LG Hamburg vom 23.06.2009, Aktenzeichen: 310 O 4/09
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LANDGERICHT HAMBURG
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
[...]
Kläger,
gegen
Beklagte,
[...]
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 10, durch den Richter am Landgericht Dr. ... als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 24.03.2009
für Recht:
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der beklagten S. Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung über den Erwerb von Zertifikaten der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers.
Der Kläger ist pensionierter Lehrer. Er verfügt über eine gewisse Erfahrung im Bereich der Geldanlage, hat jedoch in der Vergangenheit- bis auf den Erwerb einer Anleihe der niederländischen R. und einer Weihnachtszinsanleihe der D. Bank - eine als konservativ zu bezeichnende Anlagestrategie verfolgt, d.h. er hat sein Geld überwiegend festverzinslich oder in Immobilienfonds angelegt. Daneben verfügt er über einige Aktien der D. AG. Ende 2006 wurde ein Betrag von € 40.000,00, den der Kläger zuvor festverzinslich angelegt hatte, zur Wiederanlage frei. Davon ließ der Kläger € 20.000,00 seinem Sohn zukommen und legte € 10.000,00 festverzinslich an. Für weitere € 10.000,00 zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von € 100,00 erwarb der Kläger auf Empfehlung einer Kundenberaterin der Beklagten im Dezember 2006 Zertifikate der Investmentbank Lehman Brothers, die in Deutschland in größerem Umfang u.a. von der Beklagten vertrieben wurden.
Bei dem vom Kläger erworbenen Zertifikat handelt es sich um die so genannte "ProtectExpress"-Anleihe. Emittentin dieses Zertifikats ist die niederländische Lehman Brothers T. Co. B.V. mit Sitz in A.. Diese Gesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Lehman Brothers U. H. (D.) Inc. Dieses Unternehmen wiederum befindet sich im 100%igen Anteilsbesitz der Muttergesellschaft des Lehman-Konzerns, der Lehman Brothers H. Inc., N.. Die Kreditwürdigkeit der Lehman Brothers H. Inc. wurde zum Emissionszeitpunkt des streitgegenständlichen Zertifikats im November 2006 von allen bekannten Rating-Agenturen als gut im Sinne einer hohen Bonität beurteilt (S. & P.: A+, M.: A1, F.: A+). Da die Emittentin, die Lehman Brothers T. Co. B.V., über kein eigenes Rating verfügte, übernahm die Lehman Brothers H. Inc. gegenüber allen Inhabern der Schuldverschreibung eine Garantie für die Rückzahlung der Anleihe.
Dem Erwerb des Wertpapiers durch den Kläger liegt ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zugrunde. Die Beklagte hatte die streitgegenständliche ProtectExpress-Anleihe ihrerseits zuvor selbst von der Emittentin Lehman Brothers T. Co. B.V. gekauft, und über ihren Eigenbestand an den Kläger weiter veräußert. Sie hat dabei das wirtschaftliche Risiko der Platzierung der Anleihe sowie das Risiko eines Wertverlusts der Anleihe zwischen Ankauf und Weiterveräußerung übernommen. Das streitgegenständliche Zertifikat wurde - wie es bei variabel verzinslichen Anleihen und Zertifikaten die Regel ist - von der Emittentin im Einvernehmen mit der Beklagten strukturiert. Für den Fall, dass die Beklagte die von der Emittentin übernommenen Zertifikate nicht an ihre Kunden veräußern konnte, durfte sie das Zertifikat an die Emittentin zurückgeben und musste es nicht in den Eigenbestand nehmen. Der hierfür von der Emittentin zu zahlende Preis hätte jedoch einen Abschlag vom Einstandspreis der Beklagten enthalten.
Das streitgegenständliche Zertifikat, bei dem es sich rechtlich um eine Schuldverschreibung gemäß § 793 BGB handelt, funktioniert im Wesentlichen wie folgt:
Mit der Kapitalüberlassung wird am anfänglichen Bewertungsstichtag, das ist im vorliegenden Fall der 21.12.2006, der Stand des sog. „Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket" festgestellt. Hierbei handelt es sich um einen virtuellen Aktienkorb, der aus den 10 möglichst dividendenstärksten Titeln des DAX 30 Index besteht. Sollte der Aktienkorb am ersten Feststellungstag, das ist der 23.06.2008, auf mindestens 100% des Startwerts notieren, so wird ein Bonus von 10% gezahlt und der Anleger erhält sein Kapital ohne Ausgabeaufschlag sofort zurück. Sollte der Basket unter 100% notieren, so wird die Laufzeit zunächst bis zum zweiten Bewertungsstichtag, dem 21.12.2009, fortgesetzt. Sollte der Aktienkorb am zweiten Bewertungsstichtag auf mindestens 100% des Startwerts notieren, so wird ein Bonus von 20% gezahlt und der Anleger erhält sein Kapital ohne Ausgabeaufschlag zurück. Sollte der Basket unter 100% notieren, so wird die Laufzeit bis zum 28.06.2012, dem Endfälligkeitstag, fortgesetzt. Sollte der Aktienkorb nun zum Endfälligkeitsdatum auf über 100% des Ausgangsstandes notieren, so gilt Folgendes: Während der Gesamtlaufzeit wird der jeweilige Stand an 22 vierteljährlichen Beobachtungstagen ermittelt. Aus diesen 22 Ständen wird zum Endfälligkeitsdatum ein Durchschnitt ermittelt. Zum Endfälligkeitsdatum erhält der Anleger dann einen Bonus in Höhe der durchschnittlichen Wertentwicklung während der Laufzeit und sein Kapital zurück. Sollte der Stand am Endfälligkeitstag auf oder unter dem Anfangsstand stehen, so erhält der Anleger sein Kapital ohne Bonus zurück.
Im September 2008 musste zunächst die Lehman Brothers H. Inc. und in der Folge auch die Emittentin, die Lehman Brothers T. Co. B.V., Insolvenz anmelden. Infolge der Insolvenz von Lehman Brothers ist fraglich, ob der Kläger sein Kapital zurückerhalten wird. Der Kläger begehrt deshalb von der Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens, den er auf € 10.100,00 (eingesetztes Kapital und Ausgabeaufschlag) zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von€ 1.150,49 beziffert.
Mit vorgerichtlichem Rechtsanwalts-Schreiben vom 12.10.2008 (Anlage K4) verlangte der Kläger von der Beklagten Rückzahlung des gezahlten Betrags von € 10.100,00 zuzüglich marktüblicher Verzinsung, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Zertifikats. Mit Schreiben vom 24.10.2008 (Anlage K5) lehnte die Beklagte die Zahlung von Schadensersatz ab.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zur anlegerund objektgerechten Beratung verstoßen. Insbesondere sei kein Hinweis darauf erfolgt, dass er, der Kläger, das Risiko der Insolvenz der Emittentin der Schuldverschreibung trage. Ihm sei ein 100% sicheres Papier mit einer Kapitalgarantie versprochen worden. Auf die Sicherheit der Anlage sei es ihm auch in besonderer Weise angekommen. Auf seine Frage nach dem „worst case" habe ihm die Kundenberaterin der Beklagten erklärt, dass er sein Geld nur dann nicht zurückerhalte, wenn der gesamte Finanzmarkt zusammenbräche.
Ein Verstoß gegen Aufklärungspflichten werde außerdem dadurch begründet, dass die Beklagte den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Lehman-Zertifikate - anders als die vorherige Anlage des Klägers - nicht dem Einlagensicherungssystem der Sparkassen unterfielen. Damit habe die Beklagte den Kläger aus einer gesicherten Anlage in eine ungesicherte Anlage „hineinberaten".
Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht der Bank über verdeckte Innenprovisionen (sog. „Kick Backs") auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar sei. Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung sei es, den Anleger über ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beraters aufzuklären. Ein derartiges, zur Aufklärung verpflichtendes wirtschaftliches Eigeninteresse habe die Beklagte im vorliegenden Fall gehabt. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte tatsächlich einen Kurs von 92 statt 100 gezahlt haben dürfte und demgemäß durch die Veräußerung an ihre Kunden (neben dem Ausgabeaufschlag) „schnelle weitere 8%" verdient habe. Indem die Beklagte den Kläger nicht über diese Gewinnmarge aufgeklärt habe, die sie mit dem Verkauf der Lehman-Zertifikate erzielt habe, habe sie gegen ihre Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag mit dem Kläger verstoßen.
Der Kläger behauptet, dass er von dem Erwerb des streitgegenständlichen Zertifikats Abstand genommen hätte, wenn er über die vorgenannten Umstände aufgeklärt worden wäre.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie den Kläger anleger- und objektgerecht beraten habe.
Sie behauptet, dass es bei der Beklagten aufgrund früherer Anlagegeschäfte ein genaues Kundenprofil des Klägers gegeben habe, in dessen Rahmen die Anlageempfehlung für das streitgegenständliche Zertifikat erfolgt sei. Die Insolvenz von Lehman Brothers sei für die Beklagte und ihre Mitarbeiter in keinster Weise vorhersehbar gewesen. Auf das allgemeine Insolvenzrisiko des Emittenten einer Schuldverschreibung sei hingewiesen worden.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten sei auch nicht deshalb gegeben, weil sie nicht über eine fehlende Einlagensicherung in Bezug auf das streitgegenständliche Zertifikat aufgeklärt habe. Für den Kläger sei - wie für jedermann - ohne weiteres erkennbar gewesen, dass eine ausländische Emittentin wie die Lehman Brothers T. Co. B.V. weder der Institutssicherung der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe noch dem Einlagensicherungsfonds deutscher (Privat-)Banken angehöre.
Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, dass die „Kick-Back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar sei, da es hier nicht um einen Fall der Zahlung einer festen Provision eines Dritten gehe, sondern um ein Erwerbsgeschäft, in dessen Rahmen von der Beklagten nicht verlangt werden könne, ihre Gewinnmarge offenzulegen.
Gegen eine Anwendung der „Kick-Back"-Rechtsprechung spreche außerdem die Wertung des § 31d Abs. 1 Nr. 2 WpHG bzw. von Art. 19 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie MiFID, wonach die - aufsichtsrechtliche -Offenlegungspflicht explizit auf Dreieckskonstellationen beschrankt sei. Dies gelte wegen der generellen Ausstrahlungswirkung des Aufsichtsrechts auch für das Zivilrecht.
Selbst wenn man von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgehen sollte, treffe diese kein Verschulden, da es für sie zum Zeitpunkt der Beratung nicht vorhersehbar gewesen sei, dass die „Kick Back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Gewinnmargen angewendet werden könnte. Ebenso wenig sei bisher in der Rechtsprechung jemals die Ansicht vertreten worden, dass eine Aufklärung über eine fehlende Einlagensicherung ausländischer Emittenten zu erfolgen habe.
Zumindest sei aber die Pflichtverletzung nicht kausal für den Schaden des Klägers geworden, da dieser seine Anlageentscheidung nicht von der insoweit nicht eingreifenden Institutssicherung der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe und der Höhe der Gewinnmarge der Beklagten abhängig gemacht hätte.
Die fehlende Einlagensicherung habe keine Rolle gespielt, weil sich der Kläger deshalb für die ProtectExpress-Anleihe entschieden habe, weil diese eine attraktive Renditechance geboten habe, die aus damaliger Sicht in einem ausgewogenen Verhältnis zu den hiermit verbundenen Risiken gestanden habe.
Der Beklagte hätte seine Entscheidung auch nicht von der Höhe der Gewinnmarge der Beklagten abhängig gemacht. Er habe das streitgegenständliche Zertifikat zu einem Kurs von € 96,20 erworben. Die Gewinnmarge habe demnach 3,8% zuzüglich eines dem Kläger offen gelegten Ausgabeaufschlags von 1% betragen und sei damit weit niedriger, als der Kläger behaupte. Die Marge liege insbesondere unter der Marge, welche die Beklagte zum Emissionszeitpunkt mit einem langfristigen Sparprodukt (CreativSparen oder Exklusivsparen) verdient hätte und zudem unter der Marge für eine von der Beklagten selbst emittierte Inhaberschuldverschreibung mit fünfjähriger Laufzeit. Bereits dies zeige, dass der Kläger bei Aufklärung über die Marge nicht vom Erwerb des streitgegenständlichen Zertifikats Abstand genommen hätte.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2009 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich der eingereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
l.
Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.
1.
Der Kläger hat vorliegend bereits auf Grund der unstreitigen Umstände einen Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Beratungsvertrag. Die Beklagte verstieß gegen ihre Verpflichtung, zur Vermeidung von Interessenkonflikten den Kläger im Rahmen ihrer Beratung von sich aus darauf hinzuweisen, dass sie wegen des Vertriebs des streitgegenständlichen Zertifikats im Wege von Festpreisgeschäften eine Gewinnmarge erzielt und insoweit auch ein Absatzrisiko trägt. Damit entstand ein Interessenkonflikt zwischen der Beratung, die nach der schützenswerten Erwartung des Klägers ausschließlich und vollständig seinen Interessen zu dienen hatte, und den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten. Eine Aufklärung des Klägers hierüber ist nicht erfolgt. Des Weiteren hat die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Zertifikat als ausländisches Zertifikat nicht durch die Institutsgarantie der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe gesichert ist. Diese Unterlassung war schuldhaft und es gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, wonach davon auszugehen ist, dass der Kläger in Kenntnis dieser Umstände von dem Erwerb des streitgegenständlichen Zertifikats Abstand genommen hätte.
a) Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Ein solcher Vertrag kann formlos, auch durch stillschweigende Willenserklärungen geschlossen werden (BGHZ 123, 126, 128 - „Bond I"; vgl. auch Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken, 8. Aufl. 2006, Rn. 20). Vom Abschluss eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrags ist auszugehen, wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftsgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt (Vortmann, aaO., Rn. 18; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 43 Rn. 6 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat nach dem Freiwerden eines Betrags von € 40.000,00 aus einer vorherigen Geldanlage die Beklagte um Rat bei der Wiederanlage des Geldes ersucht. Für die Beklagte war dabei erkennbar, dass diese Entscheidung bereits angesichts der Höhe des anzulegenden Geldbetrags für den Kläger von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war, und sie verfügte als S. über die erforderliche Sachkunde.
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