Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.10.2009, Aktenzeichen: 19 U 187/09
Vorinstanz: LG Heidelberg 2 O 346/08
Oberlandesgericht Karlsruhe
19. Zivilsenat
Beschluss
Im Rechtsstreit
- Kläger / Berufungsbeklagter -
gegen
- Beklagte / Berufungsklägerin -
wegen Forderung
Gründe:
Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolgt hat und dass auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Zur Begründung bezieht sich der Senat auf den Hinweis vom 14.09.2009. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20.10.2009 lässt keine andere Beurteilung zu.
Soweit darin die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht wegen einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör beantragt wird, greift dies nicht durch. Aufgrund des Fehlens gebotener gerichtlicher Hinweise oder einer Überraschungsentscheidung kann eine Berufung nur Erfolg haben, wenn der Rechtsmittelführer vorträgt, welchen weiteren Vortrag er in erster Instanz gehalten hätte, wenn das erstinstanzliche Gericht die von ihm vermissten Hinweise erteilt hätte, und wenn dieser Vortrag zu einer anderen, dem Rechtsmittelführer günstigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führt. Das ist hier nicht der Fall, weil - unabhängig davon, ob das Landgericht der Beklagten überhaupt Hinweise hätte geben müssen - auch der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz ihrem Antrag auf Klageabweisung nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Der Vortrag in der Stellungnahme vom 20.10.2009 ändert nichts daran, dass die als Anlage B 5 vorgelegte Liste keinen Beweis dafür erbringt, dass die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung, dem Kläger eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Northfield Inc. zu verschaffen, nachgekommen wäre. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Urkunde, die für sich den Beweis für das in ihr Erklärte begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich mit dieser Liste als Anteilseigner der Northfield Inc. dieser gegenüber legitimieren könnte. Da es an einer erkennbaren Verbindung zwischen dem Deckblatt und der Liste fehlt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch ein Aussteller für die Liste nicht erkennbar. Im übrigen wird auf die Ausführungen in dem Hinweis vom 14.09.2009 zur Beweiskraft dieser Anlage Bezug genommen.
Auch die nunmehr neu als Anlage B 6 vorgelegte Bestätigung eines J. E., angeblicher Vice President der Northfield Metals Inc., sowie dessen Benennung als Zeuge für deren Inhalt erbringen keinen Beweis für die Erfüllung der Pflichten der Beklagten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kläger. Die Bestätigung besagt nämlich schon inhaltlich nicht, dass der Kläger Anteilseigner der Northfield Inc. ist. Denn unter Ziff. 8 der Bestätigung heißt es lediglich, dass A. (die Beklagte) gegenüber Northfield vorgebracht habe, dass sie einen Anteil der A. gehörenden 7.300.000 Anteile an Northfield an den Kläger rückmelden (re-register) werde, so dass er die 157.500 Anteile erhalten könne, auf die er aufgrund der Zeichnung einen Anspruch habe. A. werde sich zur Ausführung der Rückmeldung der Umschreibestelle (transfer agent) der Northfield bedienen. Das heißt also, dass der Kläger selbst nach dieser Bestätigung gerade nicht Anteile an Northfield Inc. hält, sondern dass - angeblich - die Beklagte gegenüber der Northfield Inc. lediglich erklärt habe, ihm diese in Zukunft verschaffen zu wollen. Da diese Bestätigung unter dem 19.10.2009 ausgestellt ist, bedeutet dies, dass diese Verschaffung ausweislich der Bestätigung bis jetzt noch nicht erfolgt ist.
Die Beklagte kann aber ihre Verpflichtung gegenüber dem Kläger seit Mitte 2008 nicht mehr erfüllen, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag vom Kläger wegen der Untätigkeit der Beklagten bereits mit Anwaltsschreiben vom 30.06.2008 (Anlage K 5) gekündigt worden ist, nachdem ihr mit den Anwaltsschreiben vom 29.04.2008 und vom 11.06.2008 (Anlagenkonvolut K 3) Fristen zur Rechenschaftslegung über die Verwendung des Geldes des Klägers gesetzt worden waren. Ohnehin hätte die Beklagte nach richtigem Verständnis des Geschäftsbesorgungsvertrages dem Kläger die Anteile zeitnah zu dessen Geldeinzahlung vom 26.08.2002 verschaffen müssen. Bezüglich der Auslegung dieses Vertrages wird auf die Ausführungen in dem Hinweis des Senats vom 14.09.2009 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Beklagten vom 20.10.2009, dort Seite 3, geben auch insoweit keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen, weil die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung des ihr vom Kläger überlassenen Geldes verurteilt worden ist, weil sie dem Kläger entgegen der vertraglichen Verpflichtung keine Anteile an der Northfield Inc. verschafft und somit das ihr anvertraute Geld nicht zur Erfüllung des Auftrags verwendet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.