Ein namhafter Lebensversicherer teilte soeben telefonisch mit, dass man aufgrund der zahlreichen zu klärenden Fragen gegenüber der DFI AG keine weiteren Auszahlungen der Rückkaufswerte an DFI vornehmen werde.
Leider handeln nicht alle Lebensversicherer in dieser Form und zahlen nach meiner Information auch aktuell noch die Beträge an DFI aus.
Es wurde seitens einiger Anleger versucht, die Abtretungserklärungen gegenüber der Lebensversicherung wegen arglistiger Täuschung der DFI anzufechten. Die Problematik für die Anfechtung besteht darin, dass die Abtretungserklärungen als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt des Zugangs bei den Versicherungen wirksam würden. Eine nach dem Zugang der Abtretungserklärung zugegangene Anfechtung entfalte deshalb keine Wirkung mehr.
Andererseits ist im Bank- und Kapitalmarktrecht auch der Grundsatz bestimmter Schutzpflichten gegenüber den Kunden bekannt, wonach beispielsweise die aktive Kenntnis der Bank über den bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Geldemfängers eine Warnpflicht gegenüber dem Kunden auslöst. Mit der Warnpflicht hat der Vertragspartner zunächst die Zahlung zurückzustellen und über die Gefährdungsumstände aufzuklären.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass nunmehr bei sehr vielen Lebensversicherern die Umstände bei der DFI AG bekannt sein dürften, wäre die Abtretungserklärung zwar wirksam zugegangen, die Kenntnis über die Umstände bei DFI könnten aber Schutzpflichten bei den Lebensversicherern gegenüber ihren Kunden auslösen.