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Mit dem Mahnverfahren kann wie mit einem Klageverfahren ein Titel gegen den Gegner erwirkt werden. Nur mit Aushändigung des Titels wird der Gerichtsvollzieher tätig. Wesentliches Merkmal des gerichtlichen Mahnverfahrens ist, dass die Parteien in diesem Verfahren nicht über die Rechtmäßigkeit eines Anspruchs streiten können. Entweder der Gegner erkennt den Anspruch im Mahnverfahren an, oder er erklärt den Widerspruch und die Sache wird damit auf Antrag dem Gericht zur Durchführung eines Klageverfahrens übergeben. Im Klageverfahren können die Parteien dann streitig über den Anspruch verhandeln.
Das Mahnverfahren wird bei Gericht mit einem vorgegebenen Formular beantragt. Das Gericht veranlasst die Zustellung eines Mahnbescheids an den Schuldner. In dem Mahnbescheid wird dem Schuldner die Zahlungsaufforderung des Antragstellers nach Grund und Höhe mitgeteilt. Wer trägt die Kosten des Mahnverfahrens? Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren. Bei einer berechtigt erhobenen Forderung muss deshalb der Gegner die Gebühren bezahlen.
Nebenkosten muss der Gegner nur zahlen, wenn sie notwendig sind. Andernfalls kann die Zahlung überhöhter oder unberechtigt erhobener Kosten durch den Gegner verweigert werden.
Der persönliche Zeitaufwand für die Betreibung des Mahnverfahrens in Eigenregie ist nicht erstattungsfähig.
Wird zunächst ein Inkassounternehmen mit der Forderungsbeitreibung beauftragt und später ein Rechtsanwalt mit der Durchführung einer Klage, können die Kosten für die Beauftragung des Inkassounternehmens nicht neben den Rechtsanwaltskosten geltendgemacht werden. Beauftragt der Gläubiger nur ein Inkassounternehmen und hat der Schuldner vorher auf mehrere Mahnungen nicht reagiert, so lässt dies darauf schließen, dass der Schuldner zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist. Dann hat der Schuldner die Kosten des Inkassounternehmes zu erstatten, soweit sie die Kosten eines mit der außergerichtlichen Einziehung beauftragten Rechtsanwalts nicht übersteigen (AG Würzburg, Urteil vom 18.9.2001 – 15 C 1592/01). Das Gericht hat hier auf eine 7,5/10 Gebühr nach § 118 BRAGO erkannt. Sachnäher ist es aber, hier die Anwendung einer Gebühr nach § 120 BRAGO oder nach Nummer 2402 VV RVG vorzunehmen.
Folgende Verfahrensmöglichkeiten ergeben sich im Mahnverfahren:
Auf jedem Mahnbescheid steht geschrieben: "Das Gericht hat nicht geprüft, ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht". Dennoch sollte der Antragsteller sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch im Mahnverfahren geltendgemacht wird. Für einen unberechtigt gestellten Anspruch wird der Antragsgegner Widerspruch erheben. Der Antragsteller muss dann überlegen, ob er im Anschluss an das Mahnverfahren Klage erheben will. Bedenkt man, dass die Klage weitere Kosten verursacht, so wird sich für einen unberechtigt erhobenen Anspruch eine Klage nicht empfehlen.
Der Antragsgegner sollte sorgfältig überlegen, ob er gegen die erhobene Forderung Widerspruch erklärt. Gegen einen berechtigt erhobenen Anspruch wäre die Erklärung eines Widerspruchs eine unwirtschaftliche Entscheidung. Wahrscheinlich wird der Antragsteller auf den Widerspruch Klage erheben. Gewinnt der Antragsteller die Klage, hat der Antragsgegner neben den Kosten des Mahnverfahrens auch die Kosten des Klageverfahrens zu zahlen.
Ein erfolgreiches Mahnverfahren bietet wie eine erfolgreich durchgeführte Klage folgende Vorteile:
Das Gesetz schreibt die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Mahnverfahrens nicht vor. Man kann sehr gute Mahnverfahrensoftware kaufen oder kostenlos im Internet verwenden. Die Leistungsfähigkeit derartiger Software reicht von der einfachen Formularmaske bis zu Programmen mit automatischer Auswahl des zuständigen Gerichts, der Auswahl der Unternehmensrechtsform oder der Erstellung von Zinsberechnungen. Man sollte beim Einsatz der Mahnverfahrensoftware aber berücksichtigen, dass es sich dabei immer nur um eine Ausfüllhilfe für das Mahnformular handelt. Die Berufserfahrung eines Rechtsanwaltes kann Software nicht ersetzen.
Wer das Mahnverfahren selbst durchführt, der spart die Gebühren für den eigenen Rechtsanwalt. Allerdings muss man auch fragen, für wen diese Einsparung erfolgt. Gewinnt man als Antragsteller nämlich das Mahnverfahren, dann hätte der Gegner ohnehin den Rechtsanwalt zahlen müssen und man selbst hätte den Zeitaufwand für das Mahnverfahren gespart. Der persönliche Zeitaufwand für die Durchführung des Mahnverfahrens kann nicht eingefordert werden. Natürlich kann man auch argumentieren, dass man auch verlieren könnte und dann die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes tragen müsste. Bei einer derartigen Logik sollte man kritisch danach fragen, ob der Anspruch wirklich durchsetzbar ist.
Das Mahnverfahren ist häufig nur einer von vielen Schritten zum gewünschten Erfolg. Vor der Durchführung des Mahnverfahrens ist sicherzustellen, ob außergerichtlich alle erforderlichen Schritte unternommen wurden, um die Rechtsposition notfalls auch im streitigen Verfahren zum Erfolg zu führen. Und nach der Klage schließt sich nicht selten die Zwangsvollstreckung an.
Was kostet ein Mahnverfahren?
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