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(per aval bezeichnet den Bürgen)
(Definiert in ISO 7812-1)
(Engl.: personal identification number)
(Engl. Gesellschaftsform, vergleichbar mit der AG)
Der Begriff bedeutet ganz allgemein Verkaufsort, Verkaufsstätte oder Verkaufsplatz. Der Begriff wird häufig auch im Sinne der bargeldlosen Bezahlung verstanden und dahingehend erweitert, z. B. die Zahlung an der Kasse als Zahlungsstelle mittels Kreditkarte. "POS-Zahlungssystem" erfasst diesen Vorgang präziserer. Siehe auch EFTPOS.
(Erstellung einer Lastschriftanweisung mit ec-Karte und Legitimation durch Unterschrift)
fahre fort. Die Abkürzung ist beispielsweise gebräuchlich zur Abkürzung langer Firmenbezeichnungen oder anderer Namenszüge, "Rechtsanwälte Müller pp.". Die Kombination der Abkürzungen etc. pp. diente früher zur Verstärkung von etc.
pp. wird heute seltener auch als Abkürzung für per procura eingesetzt. Vorzugsweise kommt hierfür aber die Abkürzung ppa. zur Anwendung.
(auch pp., geregelt im Ersten Buch ["Handelsstand"], Fünften Abschnitt des HGB: "Prokura und Handlungsvollmacht", §§ 48 bis 58 HGB. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 Abs. 1 HGB. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist, § 49 Abs. 2 HGB.)
Generell erfolgt die PIN-Prüfung für den Zugriff auf Konten mit Hilfe des PVV. Der PVV-Wert befindet sich auf Spur 1 von Kreditkarten. Für die Herstellung des PVV-Wertes wird zunächst ein 8 Byte breiter Klartextblock gebildet. Dieser wird mit dem Triple-DES-Algorithmus verschlüsselt. Dieser Schlüssel wird nur von der Karten ausgebenden Bank verwendet. Aus dem Verschlüsselungsergebnis wird der PVV-Wert gebildet. Der PVV-Wert ist vier Stellen lang.