Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

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Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Zu § 1

Zu Absatz 1

Die Gebote und Verbote auf dem Gebiet des Insiderhandels, der Marktpreismanipulation und der Finanzanalysen sind gemäß Artikel 1 Nr. 3 der Marktmissbrauchsrichtlinie auf „Finanzinstrumente" anzuwenden. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes auf den börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten zu erstrecken. Damit wird die Terminologie auch der des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes und des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 8. Dezember 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates angepasst.

Da die in den §§ 34b und 34c eingefügten Vorschriften über Finanzanalysen weder eine Wertpapierdienstleistung oder -nebendienstleistung noch den Handel mit Finanzinstrumenten und Finanztermingeschäften betreffen, ist der Anwendungsbereich des § 1 entsprechend zu ergänzen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift setzt Artikel 10 der Marktmissbrauchsrichtlinie um und definiert den territorialen Anwendungsbereich der Gebote und Verbote der Abschnitte über die Insiderüberwachung, die Überwachung der Marktmanipulation und die Finanzanalysen. Einbezogen in den Anwendungsbereich des Gesetzes sind damit Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

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Finanzinstrumente betreffen, die an einer inländischen Börse gehandelt werden. Die weitere Beschränkung des Anwendungsbereichs einzelner Vorschriften, wie etwa im Falle des § 15 auf Emittenten börsenzugelassener Finanzinstrumente, bleibt hiervon unberührt.

Zu Absatz 3

Diese Vorschrift ersetzt die bisherige Regelung der §§ 20 und 20b Abs. 7 und dehnt sie auf die Vorschriften der §§ 34b und 34c aus.