Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004 | Seite |
Zu § 2
Zu Absatz 1
Die Änderung ist eine Folgeänderung aufgrund des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Investmentmodernisierungsgesetzes (BGBl. I S. 2676).
Zu Absatz 2
Die Nummer 5 ersetzt die katalogmäßige Erfassung der devisenbezogenen Derivate im bisherigen Absatz 2 Nr. 2 und ist § 1 Abs. 11 Satz 3 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes nachgebildet, wobei der dort verwendete Begriff des Kurses entsprechend der seit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz verwendeten neuen Terminologie durch „Preis" ersetzt wird. Mit der Neufassung werden Lücken in der Definition von devisenbezogenen Derivaten geschlossen. Insbesondere werden nun auch außerbörslich gehandelte Devisentermingeschäfte und Termingeschäfte, deren Preis nur mittelbar vom Preis von Devisen abhängig ist, erfasst. Diese Ergänzung ist im Hinblick auf den Anlegerschutz bei Finanztermingeschäften nach den §§ 37d ff. i. V m. § 2 Abs. 2a notwendig und steht auch im Einklang mit Regelungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Zu Absatz 2b
Der neue § 2 Abs. 2b setzt Artikel 1 Nr. 3 der Marktmissbrauchsrichtlinie um, indem er den Begriff des Finanzinstruments einführt, der nunmehr einheitlich für sämtliche Regelungen der Abschnitte 3 und 4 sowie den §§ 34b und 34c maßgeblich ist. Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren gehörten bereits zum Wertpapierbegriff nach Artikel 1 Nr. 4 der Richtlinie 93/22/EWG, waren aber bisher nur separat in § 12 Abs. 2 Nr. 1 und § 20a Abs. 1 Satz 2 enthalten.
Zu Absatz 3
Die Ersetzung der Begriffe „Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Derivate" ist eine Folgeänderung aufgrund der Einführung des Begriffs der „Finanzinstrumente" in Absatz 2b.
Zu Absatz 3a
Nummer 4 ist eine Folgeänderung zu der Erweiterung des Derivatebegriffs in § 2 Abs. 2 Nr. 5, der nunmehr sämtliche devisenbezogenen Termingeschäfte erfasst.