Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11130 vom 01.12.2008

Seite
47

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Durch die Ergänzung in § 2 Abs. 3 WpHG wird gewährleistet, dass Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zur Anlageverwaltung bei der Ausübung dieser Tätigkeit die Wohlverhaltens- und Organisationspflichten nach Abschnitt 6 des WpHG einhalten müssen und den Meldepflichten des § 9 WpHG unterliegen. Da die Einführung der Finanzdienstleistung der Anlageverwaltung in erster Linie dem Schutz von Anlegerinteressen dient, sind nähere Regelungen zu den gegenüber den Anlegern bestehenden Pflichten und den hierfür erforderlichen Anforderungen an die innere Organisation des Unternehmens unverzichtbar. Die sachliche Nähe der Anlageverwaltung zur Finanzportfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis begründet das Bedürfnis, hier gleiche rechtliche Rahmenbedingungen und ein gleichwertiges Schutzniveau zu schaffen sowie unerwünschte Anreize zulasten der individuellen Vermögensverwaltung zu vermeiden. Neben den Verhaltens- und Organisationspflichten, die für alle Wertpapierdienstleistungen gleichermaßen gelten, sind für die Anlageverwaltung die für die Finanzportfolioverwaltung einschlägigen Bestimmungen, etwa nach § 31 Abs. 4 zur Geeignetheitsprüfung bei Anlageentscheidungen und nach § 33a Abs. 8 zur bestmöglichen Auftragsausführung, relevant. Eine entsprechende Geltung setzt dabei voraus, dass die Vorschriften auf die Tätigkeit des Anlageverwalters übertragbar sind und von diesem auch tatsächlich erfüllt werden können. So sind etwa kundenbezogene Informationspflichten des sechsten Abschnitts nur dann anwendbar, wenn der Anleger das Produkt direkt vom Anlageverwalter oder einem diesem zurechenbaren Dritten erwirbt.

Die Anlageverwaltung wird aus systematischen Gründen nicht als Wertpapierdienstleistung definiert, denn dieser Begriff soll weiterhin nur die durch das Europäische Gemeinschaftsrecht harmonisierten Tätigkeiten, wie sie in Anhang I Abschnitt A der Finanzmarktrichtlinie aufgeführt sind, umfassen. Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zur Anlageverwaltung werden somit auch nicht zu Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 2 Abs. 4, sie werden aber in gleicher Weise von der BaFin beaufsichtigt.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/11130, 16/11195 – betreffend eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11886 vom 11.02.2009

Seite
41

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

  • „Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hin­sichtlich der §§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b die erlaubnispflichtige Anlage­verwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 des Kre­ditwesengesetzes."
  1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hin­sichtlich der §§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b dieses Gesetzes sowie der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 die erlaubnispflichtige Anlage­verwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 des Kre­ditwesengesetzes."

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/11130, 16/11195 – betreffend eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11929 vom 12.02.2009

Seite
8

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 3)

Die in § 2 Abs. 3 WpHG vorgesehene Anwendung von WpHG-Vorschriften auf den neuen Tatbestand der Anlageverwaltung wird um die Anwendung von Vorschriften aus der euopäischen Verordnung ergänzt, die auf Grund der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente erlassen wurde. Insofern wird eine weitgehende Parallelität der auf Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung anwendbaren Vorschriften hergestellt.