Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Zu Nummer 3 (§ 2a)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Absatz 1 setzt die Ausnahmevorschriften in Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 23 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Ausnahmen des Artikels 2 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie waren teilweise bereits in der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie enthalten. Das betrifft insbesondere die Vorschriften des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 6, welche in Artikel 2 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie jeweils den Buchstaben b, e, f, a, g und c entsprechen.
In Nummer 5 wird die Formulierung lediglich an Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe g der Finanzmarktrichtlinie angeglichen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zum 1. Juni 1998 das Europäische System der Zentralbanken geschaffen wurde. Inhaltlich beinhaltet diese Klarstellung keine Änderung. Zudem wird die Bereichsausnahme für Freiberufler gemäß Nummer 6 um den klarstellenden Zusatz ergänzt, dass nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses Wertpapierdienstleistungen von Angehörigen freier Berufe ohne Zulassungserfordernis erbracht werden dürfen. Es muss eine sachliche Verbindung zu der konkreten Berufstätigkeit
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bestehen. Diese gesetzliche Klarstellung entspricht bisheriger Auslegung und ist richtlinienkonform.
Die Ausnahme der Nummer 7 entspricht im Wesentlichen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG, insoweit wird auf die Begründung zu § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG verwiesen. Für Vermittler und Anlageberater, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG beantragen und erhalten und die Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen, besteht die Möglichkeit, einen Europäischen Pass zu erhalten.
Die Neufassung der Nummer 8 dient der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe l der Finanzmarktrichtlinie und passt das bisherige Terminbörsenprivileg an die geänderten Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie für die Tätigkeit der so genannten Locals an. Die Ausnahme betrifft Unternehmen, die bestimmte Dienstleistungen für andere Mitglieder von Derivatemärkten im Inland erbringen. Alternativ oder zusätzlich können diese Unternehmen Eigengeschäfte in Derivaten an diesen Derivatemärkten betreiben und diese Positionen auch an inländischen Kassamärkten absichern. Da nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur Dienstleistungen von Locals auf Derivatemärkten von der Ausnahme erfasst sein sollen, wird die Eigenhandelstätigkeit der Locals auf Dienstleistungen für andere Mitglieder dieser Märkte beschränkt und in Buchstabe b aufgenommen.
Als Derivatemärkte werden unter Buchstabe a der Nummer 8 neben inländischen Börsen auch sämtliche inländischen multilateralen Handelssysteme erfasst, an denen Derivate im Sinne von § 2 Abs. 2 gehandelt werden. Unter Kassamärkten sind im Bereich dieser Vorschrift im Gegensatz zu Derivatemärkten inländische Börsen und multilaterale Handelssysteme zu verstehen, an oder in denen Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die keine Derivate im Sinne von § 2 Abs. 2 sind, mit sofortiger Erfüllung abgewickelt werden.
Die Ausnahmeregel des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe i der Finanzmarktrichtlinie wird in Nummer 9 umgesetzt. Diese Ausnahme ist für Unternehmen einschlägig, die als Nebengeschäft zu ihrer kapitalmarktfernen Haupttätigkeit Eigengeschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente tätigen oder Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 genannten Derivate erbringen. Eine weitere Begrenzung liegt darin, dass die Bereichsausnahme nicht für Unternehmen in Frage kommt, welche die Finanzdienstleistungen zwar selbst nur als Annex zu ihrer Produktionstätigkeit oder ihren Waren- oder Spotgeschäften erbringen, die aber einer Unternehmensgruppe angehören, die einen Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich der Einlagen-, Kredit-, Garantie- oder E-Geldgeschäfte oder der Wertpapierdienstleistungen hat.
Bei Energieversorgungsunternehmen gilt die Energieerzeugung, der Betrieb und Erhalt der Netzinfrastruktur sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Energie als kapitalmarktferne Haupttätigkeit im Sinne der Nummer 9. Die Beschaffung und Veräußerung von Energie, die Verwaltung von Energieportfolios sowie die Absicherung des Preisniveaus durch Finanzinstrumente steht mit dieser Haupttätigkeit regelmäßig „in sachlichem Zusammenhang“. Damit die Ausnahmeregelung im Rahmen von Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Derivate im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 in Anspruch genommen werden kann, müssen diese Dienstleistungen für Kunden der Haupttätigkeit erbracht werden.
Nach der Systematik der Bereichsausnahme kann die erste Alternative sich nicht auf den Eigenhandel mit sämtlichen Finanzinstrumenten beziehen. Ansonsten würde die auf Kunden der Haupttätigkeit beschränkte zweite Alternative der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Derivate im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 insoweit leer laufen, da der Eigenhandel in Warenderivaten von beiden Alternativen erfasst wäre. Auch nach Sinn und Zweck der Bereichsausnahme geht es nur um die Freistellung von Unternehmen, die selbst oder auf Ebene der Unternehmensgruppe einer kapitalmarktfernen Haupttätigkeit als Warenproduzent oder Warenhändler nachgehen und diese Geschäftsrisiken durch Eigengeschäfte absichern wollen. Gleichzeitig sollen diese Unternehmen im Rahmen einer Nebentätigkeit im Sachzusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit auch Wertpapierdienstleistungen zur Absicherung der Geschäfte der Kunden ihrer eigenen Haupttätigkeit oder der Kunden der Unternehmensgruppe durch Derivate anbieten können, ohne einen Erlaubnisantrag stellen zu müssen oder den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zu unterliegen.
Der Begriff der Unternehmensgruppe ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen. Auch die kommunalen Stromerzeuger und Stadtwerke, die sich zur Absicherung ihrer Preise im Rahmen ihrer normalen Wirtschaftstätigkeit als Energieversorger einer „kommunalen Beschaffungsgesellschaft“ bedienen, bilden daher gemeinsam mit dieser eine Unternehmensgruppe im Sinne dieser Ausnahmevorschrift, die einer kapitalmarktfernen Haupttätigkeit nachgeht. Die „kommunale Beschaffungsgesellschaft“ fällt daher regelmäßig unter die Ausnahme von Nummer 9, wenn sie für diese Unternehmen Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 5 erbringt.
Gemäß Erwägungsgrund 16 der Finanzmarktrichtlinie müssen die Bedingungen für die Ausnahme auf Dauer erfüllt sein. Ein Unternehmen kann sich auf die Ausnahme daher nicht mehr berufen, wenn die Tätigkeit bei ihm selbst oder – wenn es einer Unternehmensgruppe angehört – auf Ebene der Unternehmensgruppe zu einer Haupttätigkeit geworden ist.
Nummer 10 setzt die Ausnahmebestimmungen aus Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d der Finanzmarktrichtlinie um. Demnach werden Unternehmen, die ausschließlich Eigengeschäfte und Eigenhandel betreiben, grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des Wertpapierhandelgesetzes ausgenommen.
Eine Rückausnahme besteht für zwei Formen des Eigenhandels. Davon sind zum einen Unternehmen betroffen, die als Market Maker an organisierten Märkten oder multilateralen Handelssystemen kontinuierlich ihre Bereitschaft anzeigen, durch An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu selbst gestellten Kursen Geschäfte abzuschließen. Zum anderen steht die Ausnahme nicht für Unternehmen offen, die in organisierter und systematischer Weise häufig Eigenhandel außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems betreiben, indem sie ein für Dritte zugängliches System zum Abschluss der Geschäfte anbieten. Letztere Rückausnahme ist weit zu verstehen, um eine zweckwidrige Umgehung des auch bislang erlaubnispflichtigen Geschäfts des Eigenhandels für andere nach § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG und der damit
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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
verbundenen Pflichten nach dem Kreditwesengesetz und dem Wertpapierhandelgesetz auszuschließen. Sie erfasst daher nicht nur systematische Internalisierer in ihrer durch Artikel 21 der Durchführungsverordnung eingeschränkten Ausprägung, da diese Einschränkung bei der Verabschiedung der Rahmenrichtlinie noch nicht bestand. Bei den Einschränkungen des Artikels 21 der Durchführungsverordnung hatte die Europäische Kommission allein die Transparenzverpflichtungen nach der Finanzmarktrichtlinie für systematische Internalisierer im Blick. Die Rückausnahme ist daher nicht nur unter den einschränkenden Kriterien des Artikels 21 der Durchführungsverordnung bei einer wesentlichen kommerziellen Rolle der Tätigkeit, nicht im Ermessen stehenden Regeln und Verfahren und eigens für den Zweck der Internalisierung zur Verfügung stehendem Personal einschlägig. Vielmehr bezieht sich die Rückausnahme auf alle Eigenhandelstätigkeiten außerhalb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme, bei denen in nicht nur untergeordnetem Umfang, sondern häufig und mit System für Kunden eine Ausführung gegen das eigene Buch angeboten wird.
Wie die Rückausnahmen in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d der Finanzmarktrichtlinie zeigen, ist die Konstellation des Eigenhandels zwar erfasst. Hauptanwendungsfall der Ausnahme sind jedoch Personen, die nur Eigengeschäfte betreiben, insbesondere Industrieunternehmen und wohlhabende Personen, die ihr eigenes Finanzportfolio verwalten, ohne dass sie Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen (vgl. Erwägungsgrund 8 der Finanzmarktrichtlinie). Auch ein regelmäßiges und systematisches Risikomanagement für das eigene Industrieunternehmen ist daher regelmäßig von der Ausnahme erfasst, wenn ansonsten keine Wertpapierdienstleistungen erbracht werden.
Nummer 11 dient der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe j der Finanzmarktrichtlinie. Unternehmen, die ansonsten keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, dürfen daher im Rahmen ihrer anderweitigen beruflichen Tätigkeit auch in Zukunft die Anlageberatung erbringen, ohne unter die Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes zu fallen. Voraussetzung ist, dass sie sich die Anlageberatung nicht gesondert vergüten lassen.
Nummer 12 setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe k der Finanzmarktrichtlinie um. Diese Bereichsausnahme besteht für Personen, deren Haupttätigkeit der Handel auf eigene Rechnung mit Waren oder Warenderivaten ist. Davon ist in diesem Fall nicht nur das Eigengeschäft, sondern auch der Eigenhandel erfasst. Besteht die Haupttätigkeit des Gesamtkonzerns in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Einlagen-, Kredit-, Garantie- oder E-Geldgeschäften, greift die Ausnahme hingegen nicht.
Die Ausnahme trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Verabschiedung der Finanzmarktrichtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine einheitliche Ansicht über eine angemessene Regulierung spezialisierter Warenproduzenten und Warenderivathändler bestand, die Eigengeschäfte betreiben, miteinander Warentermingeschäfte abschließen oder solche Geschäfte mit oder für die gewerblichen Verwender dieser Waren erbringen. Die Ausnahme bildet daher gemeinsam mit der Ausnahme nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe i der Finanzmarktrichtlinie ein System zur Freistellung der Eigengeschäfte dieser Unternehmen und der Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate für Marktteilnehmer dieses spezialisierten Handelssegments von den Anforderungen der Finanzmarktrichtlinie. Deren Zweckmäßigkeit wird von der Europäischen Kommission nach Artikel 65 Abs. 3 Buchstabe a und d der Finanzmarktrichtlinie bis zum 30. April 2008 überprüft. Diese Prüfung erfasst auch die Ausnahmen von den Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung vonWertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) – Kapitaladäquanzrichtlinie – und die Kriterien für eine Einordnung von bestimmten Terminkontrakten als Finanzinstrumente nach den Artikeln 38 und 39 der Durchführungsverordnung. Eine relativ weite Auslegung der Bereichsausnahme nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe k der Finanzmarktrichtlinie unter Einbeziehung des Eigenhandels in Warenderivaten ist bis zu einer Entscheidung über eine harmonisierte Regulierung auf europäischer Ebene daher sinnvoll.
Die Ausnahme erfasst nur die Haupttätigkeit der Eigengeschäfte und des Eigenhandels von spezialisierten Warenund Warenderivathändlern. Im Gegensatz zu Nummer 10 enthält Nummer 12 keine Rückausnahmen für bestimmte Formen des Eigenhandels und setzt nicht voraus, dass die Eigengeschäfte und der Eigenhandel mitWarenderivaten als einzige Wertpapierdienstleistung betrieben werden. Andere Wertpapierdienstleistungen können als Nebentätigkeit aber nur erlaubnisfrei und unter Freistellung von der Anwendung desWertpapierhandelsgesetzes erbracht werden, wenn dafür eine andere Ausnahme – wie beispielsweise Nummer 9 – einschlägig ist.
Nummer 13 setzt Artikel 5 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um und nimmt Börsenträger oder die Betreiber von organisierten Märkten mit Sitz im Ausland, welche auch ein multilaterales Handelssystem betreiben, von der Einordnung als Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus. Die gesetzlichen Pflichten dieser Unternehmen sind abschließend im Börsengesetz geregelt.
Nummer 14 setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h der Finanzmarktrichtlinie um. Demnach sind Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, die die kollektive Vermögensverwaltung nach dem Investmentgesetz erbringen, grundsätzlich nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzusehen und somit von den entsprechenden Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes ausgenommen. Nur im Rahmen der individuellen Vermögensverwaltung, der Anlageberatung und der Verwaltung und Verwahrung von Anteilsscheinen an einem Sondervermögen oder an der Investmentaktiengesellschaft gelten gemäß Artikel 66 der Finanzmarktrichtlinie einige Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Das wird in einem neuen Absatz 3 klargestellt.
Der Vertrieb von Anteilsscheinen durch die Kapitalanlagegesellschaft nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Investmentgesetzes, einschließlich der Abgabe von diesbezüglichen Anlageempfehlungen an Kunden, ist als Tätigkeit der kollektiven Vermögensverwaltung anzusehen. Das gilt auch für die Verwaltung eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft durch Dritte im Rahmen eines Auslagerungsvertrages und für ein Beratungsmandat eines Dritten
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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Durch die Änderungen in Absatz 2 wird die bereits bestehende Ausnahme für vertraglich gebundene Vermittler auf die Anlageberatung erweitert und den Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie für vertraglich gebundene Vermittler angepasst. Auf die Begründung zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe f (§ 2 Abs. 10 KWG-E) wird verwiesen.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Die Vorschrift setzt Artikel 66 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Finanzmarktrichtlinie nimmt das Fondsgeschäft aus dem Anwendungsbereich aus, es sei denn die Kapitalanlagegesellschaft erbringt die in Artikel 5 Abs. 4 der OGAW-Richtlinie genannten Dienstleistungen (Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung und Anteilsscheinkontenverwaltung). In diesem Fall erklärt Artikel 66 der Finanzmarktrichtlinie die in Absatz 3 genannten Vorschriften für anwendbar. Im Interesse einer Gleichbehandlung werden die genannten Vorschriften nicht nur auf harmonisierte Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG, sondern auch auf alle anderen Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes angewendet, die sonstige Publikums- oder Spezialsondervermögen verwalten.
Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a werden in § 2a Abs. 1 Nr. 14 nach dem Wort „Investmentgesetz“ die Wörter „oder als Dritte im Rahmen eines Auslagerungsvertrages oder eines Beratungsmandates“ eingefügt.
B e g r ü n d u n g
Nach § 2a Abs. 1 Nr. 14 sind Unternehmen, die als Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz die kollektive Vermögensverwaltung erbringen, nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzusehen und somit von den entsprechenden Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes ausgenommen. Der Begründung des Gesetzentwurfs zufolge soll die Ausnahmeregelung des § 2a Abs. 1 Nr. 14 auch für Dritte gelten, die im Rahmen eines Auslagerungsvertrages oder eines Beratungsmandats in Bezug auf ein Sondervermögen tätig sind. Zwecks Klarstellung und aus Gründen der Rechtssicherheit für die Gestaltung der Rechtsverhältnisse im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung erscheint auch die ausdrückliche Aufnahme dieser Fallgruppe in den Gesetzeswortlaut geboten.
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c wird in § 2a Abs. 3 die Angabe „33c,“ gestrichen.
B e g r ü n d u n g
Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Ein § 33c WpHG, auf den verwiesen werden könnte, existiert nicht.
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4037 vom 16.01.2006 | Seite |
Die Bundesregierung hält grundsätzlich die Klarstellung in der Begründung für ausreichend. Sie wird aber den Vorschlag, die Ausnahme von den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes für Kapitalanlagegesellschaften auf Dritte im Rahmen eines Auslagerungsvertrages oder eines Beratungsmandates auszudehnen, nochmals insbesondere im Hinblick auf die Konformität mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/ 39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. EU L 145 S. 1) – Finanzmarktrichtlinie – prüfen.
Die Bundesregierung wird dem Antrag des Bundesrates Rechnung tragen, indem sie die Angabe „33c" durch die Angabe „31c" ersetzt.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007 | Seite |
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 und 12)
Die Änderungen dienen der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Es soll in der Ausnahmevorschrift nicht auf das Diskontgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG, sondern auf das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG Bezug genommen werden. Gleichlautenden Änderungen werden in den parallelen Ausnahmen nach dem Kreditwesengesetz vorgenommen.
Zu Buchstabe c (§ 2a Abs. 3)
Redaktionelle Änderung, die teilweise dem Petitum des Bundesrates entspricht. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Streichung des § 33c wurde vorgenommen. Die Änderung in § 31c wurde nicht vorgenommen, da Artikel 66 der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente den Artikel 22, der in § 31c WpHG-E umgesetzt ist, nicht für anwendbar erklärt.