Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

Seite
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Zu Nummer 3 (§ 2b)

§ 2b trifft Regelungen zur Wahl des Herkunftsstaates nach § 2 Abs. 6 Nr. 3.

Absatz 1 bestimmt, dass die Wahl Deutschlands unzulässig ist, wenn der Emittent bereits in den letzten drei Jahren einen anderen Mitgliedstaat als Herkunftsstaat gewählt hat. Damit wird ebenfalls ausgeschlossen, dass der Emittent mit der Wahl Deutschlands gleichzeitig einen weiteren Staat wählt. Die Wahl wird mit Veröffentlichung wirksam und ist mindestens für drei Jahre gültig. Damit werden die näheren Vorgaben des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe i Nr. ii) der Transparenzrichtlinie zur Wahl des Herkunftsstaates umgesetzt.
Absatz 2 sieht eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass einer Verordnung vor, die es ermöglicht, Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission zur Wahl des Herkunftsstaates gemäß Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe a und b der Transparenzrichtlinie in nationales Recht auf dem Verordnungswege umzusetzen. Für die Art der Veröffentlichung der Wahl finden sich Regelungsvorschläge in Artikel 2 des Entwurfs der Durchführungsrichtlinie 2006/X/EG der Europäischen Kommission (Arbeitsdokument ESC/34/2005 Rev. 4), die in § 25 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) aufgenommen worden sind.