Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Zu § 37i (Erlaubnis)
Nach dem neuen § 37i bedürfen organisierte Märkte mit Sitz im Ausland oder deren Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren, der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Erfasst werden ausländische Börsen, die Handelsteilnehmer als so genannte Remote Member über einen Handelsbildschirm vom Inland aus am Börsenhandel teilnehmen lassen. Mit der Erlaubnispflicht wird sichergestellt, dass nur solche ausländischen Börsen Handelsbildschirme im Inland aufstellen dürfen, die einer dem deutschen Recht vergleichbaren Überwachung unterliegen und deren Aufsichtsbehörden mit der Bundesanstalt kooperieren und ihr die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen übermitteln. Die Erlaubnispflicht gilt nach Absatz 4 nicht für organisierte Märkte mit Sitz in einem anderen EWR-Staat, an denen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gehandelt werden. Diese Ausnahme bezieht sich auf geregelte Märkte im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie. Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese grundsätzlich als einer funktionsfähigen, dem deutschen Recht gleichwertigen Aufsicht durch den Herkunftsstaat unterliegend angesehen werden und die zuständigen Aufsichtsbehörden auf Grund von EU-Richtlinien mit der Bundesanstalt zusammenarbeiten.
Der Erlaubnisantrag hat die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und Unterlagen zu enthalten. Durch die Angabe der Geschäftsleitung, des Geschäftsplans, die Angabe der für die Überwachung des organisierten Marktes und seiner Handelsteilnehmer zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und deren Überwachungs- und Eingriffskompetenzen sowie die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die über den unmittelbaren Marktzugang gehandelt werden sollen, und der Handelsteilnehmer, denen der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, wird die Bundesanstalt in die Lage versetzt zu prüfen, ob einer der Versagungsgründe des § 37j vorliegt. Dadurch wird unter anderem das Funktionieren des Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden zur Verfolgung grenzüberschreitender Insidergeschäfte sichergestellt. Die Angaben und Unterlagen dienen außerdem der Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Kundengeschäfte über einen Handelsbildschirm an dem ausländischen organisierten Markt tätigen. Die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten ist erforderlich, damit die Bundesanstalt Verwaltungsakte an den organisierten Markt im Inland zustellen kann. Ändern sich die den Angaben zugrunde liegenden Tatsachen, so hat der organisierte Markt oder sein Betreiber dies der Bundesanstalt unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Insbesondere ist vor dem Anschluss weiterer Handelsteilnehmer und dem Handel weiterer Finanzinstrumente die Erlaubnis der Bundesanstalt einzuholen.
Das Nähere über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese Ermächtigung kann im Wege der Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. In der Rechtsverordnung ist das Erlaubnis verfahren zu konkretisieren und zu standardisieren, z. B. durch Erstellung eines Antragsformulars.
Nach Absatz 2 kann die Bundesanstalt die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit dem Wertpapierhandelsgesetz verfolgten Zweckes halten müssen. In Betracht kommen beispielsweise Auflagen, die die technischen Voraussetzungen des unmittelbaren Marktzugangs im Inland sicherstellen.
Die Bundesanstalt hat gemäß Absatz 3 die Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen, damit die interessierte Öffentlichkeit Kenntnis davon erlangt, welche ausländischen organisierten Märkte in der Bundesrepublik Deutschland zulässigerweise Handelsbildschirme aufstellen.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
§ 37i (1) Ausländische organisierte Märkte oder ihre Betreiber bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren. Der Erlaubnisantrag muss enthalten Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | § 37i (1) unverändert |
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. |
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Vor Erteilung der Erlaubnis gibt die Bundesanstalt den Börsenaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zum Antrag Stellung zu nehmen. |
(3) Die Bundesanstalt hat die Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
(3) unverändert |
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
(4) Absatz 1 gilt nicht für ausländische organisierte Märkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, an denen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gehandelt werden. | (4) unverändert |
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002 | Seite |
§ 37i Abs. 2
Aufgrund der Ergänzung in Absatz 2 wird den für die Genehmigung von Börsen zuständigen obersten Landesbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Antrag eines ausländischen organisierten Marktes gegeben, der die Absicht hat, im Inland Handelsbildschirme aufzustellen. Bei den organisierten Märkten mit Sitz im Ausland wird es sich regelmäßig um Börsen handeln. Durch die Unterrichtung der Börsenaufsichtsbehörden über den Antrag auf Erlaubniserteilung können bei den Länderbehörden möglicherweise vorliegende Erkenntnisse über den Betreiber des organisierten Marktes und den Handel an diesem Markt im Erlaubnisverfahren nach §§ 37i ff. WpHG von der Bundesanstalt berücksichtigt werden.