Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Frankfurter Straße 14
64293 Darmstadt

Tel (06151) 9 51 91-75
FAX (06151) 9 51 91-77
Suchen

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
98

Zu § 37k (Aufhebung der Erlaubnis)

Außer nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten kann die Bundesanstalt die Erlaubnis aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung nach § 37j rechtfertigen würden, oder wenn die ausländische Börse nachhaltig gegen das Wertpapierhandelsgesetz oder die zur Durchführung des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat. Diese Regelung ist im Interesse des Anlegerschutzes und der Marktintegrität notwendig, um die fortlaufende Erfüllung der Zulassungskriterien zu gewährleisten.

Nach Absatz 2 ist zur Unterrichtung der Öffentlichkeit die Aufhebung der Erlaubnis von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt zu machen.