Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Zu Nummer 39 (§ 37n)
Die Vorschrift wird aufgehoben, da die Anzeigepflicht nicht den Vorgaben des Artikels 42 Abs. 6 der Finanzmarktrichtlinie entspricht.
[Anm. Trenkler: Die Begründung bezieht sich auf Nummer 38 in Artikel 1 ("§ 37m wird aufgehoben.") zur Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes und betrifft damit die Aufhebung des § 37m.]