•Ausländische organisierte Märkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, an denen •Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Derivate •Finanzinstrumente •im Sinne des § 2 Abs. •2 Nr. 1 und 2 •2a •gehandelt werden oder ihre Betreiber, haben der Bundesanstalt anzuzeigen, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren. •Die Anzeige muss enthalten:
•Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. •Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt •für Finanzdienstleistungsaufsicht •übertragen.