Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

Seite
57

Zu § 31 (Strafvorschriften)

Insidervergehen sind geeignet, das Vertrauen in den Kapitalmarkt zu erschüttern und damit das Funktionieren eines wesentlichen Bereichs der geltenden Wirtschaftsordnung zu gefährden.

Die Gefahren, die von Insiderverstößen für die Funktionsfähigkeit der Börse und den Vermögensinteressen einzelner Anlagen durch Beeinträchtigung oder Gefährdung ausgehen, erfordern deshalb einen verstärkten strafrechtlichen Schutz. Das geltende Recht über den strafrechtlichen Schutz der Verletzung von Unternehmensgeheimnissen (vgl. z. B. § 17 UWG, § 404 AktG) reicht nicht aus; es erfaßt nicht alle relevanten Sachverhalte.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 enthält den Grundtatbestand des Insiderstrafrechts über das Ausnutzen der Kenntnis von einer Insidertatsache durch Erwerb oder Veräußerung von Insiderpapieren seitens eines Primär- oder Sekundärinsiders. Näheres zum Begriff des Ausnutzens und seiner Eingrenzung ergibt sich aus den Erläuterungen zu § 14. Die Nummern 2 und 3 erfassen Gefährdungshandlungen im Vorfeld des Ausnutzens.

Vorgeschlagen wird ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, um auch besonders schwere Fälle angemessen erfassen zu können. In dieser Hinsicht lehnt sich Absatz 1 einerseits an § 17 Abs. 4 Satz 1 UWG und andererseits an ausländische Regelungen in verschiedenen Staaten an. Von einer Differenzierung des Strafrahmens nach der Tätereigenschaft wurde abgesehen. Auch ein Sekundärinsider kann durch gezieltes Handeln die gleichen Gefahren oder Beeinträchtigungen bewirken wie ein Primärinsider.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, daß einem Verbot im Sinne von Absatz 1 ein entsprechendes ausländisches Verbot gleichsteht und demzufolge ebenfalls — bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen — strafrechtlich sanktioniert wird. Die Funktionsfähigkeit des europäischen Kapitalmarktes als vom Insiderrecht geschütztes Rechtsgut kann auch vom Ausland her gefährdet werden. Zu denken ist in diesem Zusammenhang in erster Linie an die Tatbegehung eines Deutschen von einem Nachbarstaat oder außereuropäischen Ausland aus. Eine Auslieferung zwecks Aburteilung im Ausland käme jedoch im Hinblick auf Artikel 16 GG nicht in Betracht. Um jedoch im Inland einen Deutschen wegen einer vom Ausland aus begangenen Insidertat strafrechtlich zu verfolgen, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Erwähnung, da sich das Insiderverbot nach § 14 als verwaltungsrechtliche Norm auf das Inland beschränkt. In ihrer Struktur lehnt sich die Regelung an Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 24. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 326) an.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundesrats-Drucksache Nr. 793/93 vom 17.12.1993

Seite
8

6. Zu Artikel 1 (§ 31 Abs. 1 a — neu — WpHG)

In Artikel 1 ist in § 31 nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a einzufügen:

"(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar."

Begründung:

Die Gefahren, die von Insiderverstößen für die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und für die Vermögensinteressen einzelner Anleger durch Beeinträchtigung oder Gefährdung ausgehen, erfordern einer verstärkten strafrechtlichen Schutz. Dieser strafrechtlichliche Schutz ist jedoch unvollständig, weil wesentliche Tathandlungen im Vorfeld der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 genannten Verfehlungen ungeahndet bleiben würden. Eine Versuchsstrafbarkeit für die in

§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Tathandlungen erscheint demgegenüber nicht erforderlich, da im Falle der Gefährdung wesentliche Teilbereiche einer möglichen Versuchsstrafbarkeit bereits als vollendetes Delikt erfaßt werden.

Unter generalpräventiven Gesichtspunkten erscheint daher eine Versuchsstrafbarkeit der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Tathandlungen erforderlich, aber auch ausreichend.

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

Seite
102

7. Zu Nummer 6 (Artikel 1 — § 31 Abs. 1 a — neu — WpHG)

Die Bundesregierung spricht sich dagegen aus, in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bereits den Versuch unter Strafe zu stellen.

Bezogen auf die durch § 31 geschützten Rechtsgüter (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 31) stellt § 31 Abs. 1 Nr. 1 einen abstrakten Gefährdungstatbestand dar, durch den der strafrechtliche Schutz bereits ins Vorfeld verlagert wird. Eine zwingende Notwendigkeit, diesen noch weiter und generell in den Bereich des Versuchs auszudehnen, ist nicht dargetan. Nach Ansicht der Bundesregierung sind die in Nummer 2 und 3 im Vergleich zu Nummer 1 enthaltenen zusätzlichen Strafbarkeitsausdehnungen ausreichend. Sie erfassen auch Handlungen, die Verstößen gegen das Erwerbs- bzw. Veräußerungsverbot vorangehen können.

zu der Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Gesetzentwurf (BT-Drucksache 11/4333, S. 2) dargelegten Auffassung fest, daß eine besondere Regelung im Börsengesetz überflüssig ist. weil die Börsenaufsichtsbehörden ihre Aufgaben bereits nach der bestehenden Rechtslage nur im öffentlichen Interesse wahrzunehmen haben.

Diese Auffassung deckt sich mit dem Ergebnis der Prüfung dieser Frage im Rahmen des Börsenzulassungsgesetzes von 1986 durch die beteiligten Ausschüsse des Deutschen Bundestages (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses — BT-Drucksache 10/6168. S. 23/24). Bei der Novellierung des Börsengesetzes im Jahre 1989 hat der Deutsche Bundestag keinen Anlaß gesehen, sich erneut mit dem Anliegen des Bundesrates auseinanderzusetzen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses . — BT-Drucksache 11/4721. S. 16).

Die Begründung des Bundesrates enthält keine neuen Argumente, welche es rechtfertigen, vom bisher vertretenen Standpunkt der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages abzugehen.