Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Frankfurter Straße 14
64293 Darmstadt

Tel (06151) 9 51 91-75
FAX (06151) 9 51 91-77
Suchen

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
98

Zu Nummer 27 (§ 38)

Durch das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation wird die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten geschützt. Kurs- und Marktpreismanipulationen sind genauso wie Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot geeignet, das Vertrauen in den Kapitalmarkt zu erschüttern und damit das Funktionieren eines wesentlichen Bereichs der geltenden Wirtschaftsordnung zu gefährden. Die Gefahren, die von Kurs- und Marktpreismanipulationen für die Funktionsfähigkeit der Börsen und Märkte ausgehen, erfordern deshalb einen verstärkten strafrechtlichen Schutz.

Zu Absatz 1

Die Strafrechtsnorm verbietet wie das verwaltungsrechtliche Verbot unrichtige Angaben zu machen, die für die Bewertung von Vermögenswerten erheblich sind, oder solche Angaben zu verschweigen oder eine sonstige Täuschungshandlung vorzunehmen. Gegenüber der Ordnungswidrigkeit ist zur Erfüllung des Straftatbestandes jedoch erforderlich, dass der Täter durch die Angaben oder Handlungen auf den Börsen- oder Marktpreis einwirkt. Die tatsächliche Einwirkung ist somit das qualifizierende Merkmal.

Neben der Vollendung des objektiven Tatbestandes setzt die Verwirklichung des Tatbestandes vorsätzliches Handeln des Täters voraus, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis erstrecken als auch auf die unrichtigen Angaben oder deren Verschweigen oder eine sonstige Täuschungshandlung.

Bei der Ausnutzung von Insiderwissen und manipulativer Kurs- oder Preisbeeinflussung handelt es sich um nahe verwandte, sich zum Teil überschneidende Phänomene. Im Hinblick auf das erhebliche Schadenspotential für das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Markteinrichtungen ist es angemessen, für einen Verstoß gegen das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation — ebenso wie bei Insiderverstößen — einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorzusehen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass einem Verbot im Sinne des Absatzes 2 ein entsprechendes ausländisches Verbot gleichsteht und demnach ebenfalls — bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen —

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
99

strafrechtlich sanktioniert wird. Genauso wie beim Insiderhandelsverbot geht es um die Einbeziehung von Straftaten mit Auslandsbezug. Die Funktionsfähigkeit des europäischen Kapitalmarktes kann auch von einem Staat des EWR oder dem außereuropäischen Ausland her geschädigt werden. Begeht ein deutscher Staatsangehöriger eine solche Auslandstat, so ist eine Auslieferung zwecks Aburteilung im Ausland grundsätzlich unzulässig (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 GG). Einer Verurteilung im Inland stünde ohne weitere Regelung entgegen, dass das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation des § 20a als verwaltungsrechtliche Norm ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland Geltung beanspruchen kann. Somit bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, um einen Deutschen im Inland wegen einer vom Ausland aus begangenen Tat strafrechtlich verfolgen zu können.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002

Seite
70

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. § 38 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    2. aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

 

  1. § 38 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) unverändert

 

      bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

 

      bb) unverändert

 

      cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt:

      „4. eine in § 39 Abs. 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt."

 

      cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt:

      „4. eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt."

 

    1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Absatzes 1" die Wörter „Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1" eingefügt.

 

 

    1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Absatzes 1" die Wörter „Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" eingefügt.

 

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002

Seite
20

Zu den Nummern 27, 28 und 29 (§§ 38, 39 und 44)

Die Änderungen in § 38 und § 39 Abs. 1 und 4 berücksichtigen die Folgeänderungen aufgrund der Bußgeldbewehrung

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002

Seite
21

des § 32 Abs. 1 und 2 im Rahmen von § 39 Abs. 1 sowie des § 34b Abs. 1 Satz 2.

Die Änderungen sind in erster Linie redaktioneller Art und berücksichtigen die aktuelle Form der Bußgeldbewehrung. Darüber hinaus ist nunmehr vorgesehen, dass ausschließlich ein Verstoß gegen die besonderen Verhaltenspflichten (§ 32) bußgeldbewehrt ist. Damit wird den Erfordernissen der hinreichenden Bestimmtheit der bußgeldbewehrten Norm Rechnung getragen. Schließlich stellt ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 32 nur im Fall des vorsätzlichen Handels eine Ordnungswidrigkeit dar. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht jeder leichtfertige Verstoß gegen die Verhaltenspflichten im Massengeschäft mit Bußgeld sanktioniert werden soll. Auch wenn sich die Pflichten gemäß § 32 im Wesentlichen gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen richten, wären bei Verstößen personalwirtschaftliche Konsequenzen möglich. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit unangemessen.

Durch die Änderung in § 44 werden die Übergangsfristen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes bereits im Inland tätigen ausländischen organisierten Märkte bestimmt.