Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

Seite
40

Zu § 38

Die Änderungen sind Folgeänderungen aufgrund der Neufassung der §§ 14, 20a und 34b sowie aufgrund einer bewehrungstechnischen Anpassung der Vorschriften.

Zu Absatz 1

Der Verstoß gegen das Verbot, Insiderpapiere unter Verwendung einer Insiderinformation zu erwerben oder zu veräußern, ist — wie auch nach der derzeit geltenden Regelung — unterschiedslos für jede Person strafbar. Im Übrigen wird in Übereinstimmung mit Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 4 der Marktmissbrauchsrichtlinie zwischen Primär- und Sekundärinsidern differenziert. Primärinsider ist, wer eines oder mehrere der persönlichen Merkmale von Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllt. Die Buchstaben a bis c entsprechen den auch derzeit geltenden persönlichen Merkmalen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Mit Buchstabe d wird Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d der Marktmissbrauchsrichtlinie umgesetzt. Hiernach ist auch derjenige Primärinsider, wer im Zuge der Begehung oder der Vorbereitung einer Straftat eine Insiderinformation erlangt hat. In Betracht kommen hierbei insbesondere Eigentumsdelikte nach den §§ 242 ff. StGB oder auch Datenschutzdelikte nach den §§ 201 ff. StGB. Sekundärinsider ist, wer auf sonstige Weise eine Insiderinformation erlangt hat. Das sachbezogene Merkmal des „Verfügens" über eine Insiderinformation ist notwendige Voraussetzung für die Qualifikation einer Person als Insider.

Die Strafrechtsnorm verbietet die Weitergabe von Insiderinformationen und das Verleiten, Insiderpapiere zu erwerben oder zu veräußern nur, wenn sie durch Insider begangen werden, die aufgrund ihres Berufes oder ihrer Funktion oder aufgrund ihrer kriminellen Aktivität über eine Insiderinformation verfügen (so genannte Primärinsider). Die Weitergabe und das Verleiten durch Sekundärinsider, bei denen keines der in Buchstabe a bis d aufgeführten Merkmale vorliegt, und die die Insiderinformation auf sonstige Weise erlangt haben, wird wegen des geringeren Unrechtsgehalts gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Zu Absatz 2

Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 38 Abs. 1 Nr. 4 mit der Maßgabe, dass der neu eingeführte Tatbestand des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt wurde.

Zu Absatz 3

Diese Vorschrift beruht auf Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 und auf Artikel 14 der Marktmissbrauchsrichtlinie, wonach auch der Versuch eines Insiderhandels zu verbieten und zu sanktionieren ist. Nachdem die Vollendung der Tat nach geltendem Recht eine Straftat darstellt, ist die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für die betreffenden Delikte sachgerecht, da der versuchte Insiderhandel ebenso wie der erfolgreich abgeschlossene Handel geeignet ist, das Vertrauen in den Kapitalmarkt zu erschüttern und damit die Funktionsfähigkeit der Börsen und Märkte zu gefährden.

Zu Absatz 4

Diese Vorschrift setzt Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 2 und 3 der Marktmissbrauchsrichtlinie um. Die Verwirklichung des Tatbestandes setzt voraus, dass der Insider leichtfertig nicht erkennt, dass es sich bei der ihm bekannten Information um eine Insiderinformation im Sinne des § 13 handelt.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2 und wird um das Verbot des versuchten Insiderhandels ergänzt. Aufgrund der Änderungen des § 39 Abs. 1 werden die Verweise angepasst.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfes der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
3

  1. Zu Artikel 1 Nr. 20 (§§ 38 und 39 WpHG)

  2. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch eine an § 81 Abs. 3 Satz 1 GWB angelehnte Regelung klarzustellen, dass die Verjährung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem WpHG den allgemeinen Verjährungsregelungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, also nicht der kurzen presserechtlichen Verjährungsfrist unterliegt.

    Begründung

    Es treten immer wieder Unsicherheiten auf, ob Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeiten, die durch Verbreiten von Druckschriften begangen werden, der kurzen presserechtlichen Verjährungsfrist unterliegen. Zur Vermeidung dieser Rechtsunsicherheit erscheint es geboten, die Frage durch eine bundesrechtliche Regelung klarzustellen. Ein Vorbild ist in § 81 Abs. 3 Satz 1 GWB enthalten.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
7

  1. Zu Artikel 1 Nr. 20 (§§ 38 und 39 WpHG)
  2. Die Bundesregierung wird die Anregung des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.