Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze – Drucksache 16/12255 – | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/12599 vom 08.04.2009 | Seite |
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Zu Nummer 4
§ 20a Absatz 4 WpHG erstreckt das Verbot der Marktpreismanipulation des § 20a Absatz 1 bis 3 WpHG zwar auf Waren und ausländische Zahlungsmittel, die an einem organisierten Markt gehandelt werden. Eine Strafbarkeit nach § 38 Absatz 2 WpHG bei Verstößen gegen dieses Verbot besteht derzeit aber nur dann, wenn dadurch auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments eingewirkt wird. Die Kausalität einer solchen mittelbaren Einwirkung auf ein Finanzinstrument durch die Marktpreismanipulation einerWare oder eines ausländischen Zahlungsmittels wird jedoch in der Praxis kaum nachzuweisen sein. § 38 Absatz 2 WpHG läuft damit im Hinblick auf § 20a Absatz 4 WpHG praktisch ins Leere. Da die derzeitige Formulierung des Gesetzeswortlauts erst mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz (ASVG) eingeführt wurde und § 20a Absatz 1 Satz 2 WpHG a. F. noch den Begriff des Vermögenswertes, der Waren und ausländische Zahlungsmittel einschloss, vorsah, liegt hier ein Redaktionsversehen nahe. Dennoch würde angesichts des eindeutigen Wortlauts und der sonst im Gesetz durchgehaltenen Trennung von Finanzinstrumenten einerseits und Waren und ausländischen Zahlungsmitteln andererseits nach der derzeitigen Fassung des Gesetzeswortlauts eine Einbeziehung der Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Waren und ausländischen Zahlungsmitteln in die Strafbarkeit gegen Artikel 103 Absatz 2 GG verstoßen. Verstöße gegen § 20a Absatz 4 WpHG sind nach der jetzigen Regelung daher selbst im Falle eines Erfolgseintritts nicht strafbar. Dieses Regelungsdefizit ist zu beseitigen. Um dem ursprünglichen Regelungsziel des § 20a Absatz 4 und des § 38 Absatz 2 WpHG für an einer Börse als organisiertem Markt gehandelte Waren wie Strom volle Geltung zu verschaffen, ist § 38 Absatz 2 WpHG daher wie vorgeschlagen zu ändern.
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze – Drucksache 16/12255 – | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/12599 vom 08.04.2009 | Seite |
c) Zu § 38 Absatz 2 WpHG
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.