Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinienzur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
Zu Nummer 25 (§ 39)
Die Änderung von Absatz 1 Nr. 4 ist eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 15 Abs. 3 Satz 3.
Gemäß Nummer 6 ist die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Aufzeichnungspflicht nach dem neuen § 16 Abs. 2 Satz 4 bußgeldbewehrt. Die Verletzung entsprechender Aufzeichnungspflichten nach dem Geldwäschegesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 GWG) ist ebenfalls bußgeldbewehrt.
Durch die neue Nummer 7 werden vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandlungen gegen das Unterrichtungsverbot nach dem neuen § 16 Abs. 8 bußgeldbewehrt. Ebenso wie bei der entsprechenden Regelung im Geldwäschegesetz (§ 11 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 2 Nr. 2 GWG) erscheinen auf einfache Fahrlässigkeit beruhende Gesetzesverstöße nicht ahndungswürdig.
In Nummer 8 wird wegen der Anfügung der Nummern 9 und 10 das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
Vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach dem neu eingefügten 34a Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, sind in Nummer 9 bußgeldbewehrt. Auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Gesetzesverstöße erscheinen nicht ahndungswürdig.
In Nummer 10 ist bußgeldbewehrt, wenn ein Unternehmen den Prüfer für die Prüfung nach § 36 nicht oder nicht rechtzeitig bestellt. Angesichts der Bedeutung der Prüfung für die Aufsichtstätigkeit soll es für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht sanktionslos möglich sein, einen Prüfer nicht in der von § 36 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist oder überhaupt nicht zu bestellen.
Gemäß Absatz 2 Nr. 3 ist die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung des Bundesaufsichtsamtes nach § 36b Abs. 1 mit Bußgeld bewehrt. Eine Ordnungswidrigkeit liegt bereits bei fahrlässiger Begehung vor.
Durch die Ergänzung in Absatz 3 wird der Bußgeldrahmen für die neuen Ordnungswidrigkeitentatbestände festgelegt.
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 wird eine Geldbuße von bis zu 100 000 Deutsche Mark angedroht. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 kann eine Geldbuße bis zu 250 000 Deutsche Mark verhängt werden. Die Obergrenze von 250 000 Deutsche Mark geht zwar deutlich über den nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gesetzten Bußgeldrahmen hinaus. Dies ist jedoch gerechtfertigt, da es sich hierbei um Verstöße gegen die Pflichten zur getrennten Vermögensverwaltung nach § 34a handelt, die den Schutz des Publikums erheblich beeinträchtigen und dadurch schwerwiegende Auswirkungen auf den Finanzmarkt haben können. § 34a bezweckt den Schutz des Kunden vor Insolvenz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und ist daher mit der Regelung der Einlagensicherung in § 23a KWG-Entwurf vergleichbar. Für Verstöße gegen § 23a KWG-Entwurf sieht § 56 Abs. 4 KWG-Entwurf ebenfalls einen erhöhten Bußgeldrahmen vor.
Ebenfalls bis zu 250 000 Deutsche Mark Geldbuße drohen demjenigen, der fahrlässig oder vorsätzlich einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt. Die Bußgeldandrohung bei Mißständen bei der Werbung entspricht damit der Parallelregelung in § 56 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Nr. 6 KWG-Entwurf bei einer Zuwiderhandlung gegen eine Verfügung nach § 23 Abs. 1 KWG-Entwurf.
Im Fall des Absatzes 1 Nr. 10, d. h. im Fall der nicht erfolgten oder nicht rechtzeitigen Prüferbestellung bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit, kann eine Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark verhängt werden.