Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/10188 vom 24.03.1998 | Seite |
Zu Nummer 3 (§ 39)
Beseitigung eines Redaktionsversehens. Durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz (BGBl. I S. ...) wurde 1998 die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 3 WpHG aufgehoben. Durch die vorgesehenen Änderungen wird der Verweis auf diese Vorschrift in § 39 beseitigt.
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/10846 vom 27.05.1998 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
3. In § 39 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „oder § 25 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Satz 2," gestrichen. | 4. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: „b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1". |
| b) In Nummer 4 werden die Worte „oder § 25 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Satz 2," gestrichen. |
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/10846 vom 27.05.1998 | Seite |
Zu Nummer 4 (§ 39 Abs. 1)
Zu Buchstabe a
Beseitigung eines Redaktionsversehens. Durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz (BGBl. I 1998, S. 529, 538) wurde die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 3 WpHG in der Fassung vom 26. Juli 1996 aufgehoben. Die in Artikel 5 Nr. 2 KonTraG geregelte Ergänzung des § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WpHG hat die Aufhebung des Satzes 3 nicht berücksichtigt. Die vorgesehene Änderung beseitigt dieses Redaktionsversehen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in Buchstabe b entspricht der im Regierungsentwurf in Nummer 3 vorgesehenen Änderung.