Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
99

Zu Nummer 28 (§ 39)

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1 wird die Kurs- und Marktpreismanipulation als Ordnungswidrigkeit eingestuft, wenn gegen das Verbot des § 20a Abs. 1 verstoßen wird. Damit ist in Abgrenzung zum Straftatbestand § 38 Abs. 1 Nr. 4 nicht erforderlich, dass der Handelnde tatsächlich eine Preisbeeinflussung herbeiführt. Ausreichend ist bereits der Versuch, auf den Börsen- oder Marktpreis einzuwirken. Der Unrechtsgehalt der beschriebenen Handlung ist also im Hinblick auf die objektive Seite geringer als beim Straftatbestand. Gleichwohl ist die im Rahmen der Ordnungswidrigkeit erfasste Handlung geeignet, das Vertrauen der Anleger in die Integrität der Wertpapiermärkte und somit deren Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen.

Ein Verstoß gegen Absatz 1 kann mit einem Bußgeld von bis zu eineinhalb Millionen Büro geahndet werden. Die Berechnung geht zwar weit über den nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Bußgeldrahmen hinaus. Dies ist jedoch gerechtfertigt, weil die genannten Verstöße besonders schwerwiegende Auswirkungen auf den Finanzmarkt haben, da sie die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten beeinträchtigen.

In Nummer 5 wird der Verstoß gegen die neu eingeführte Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften in Insiderpapieren gemäß § 15a sanktioniert, um die Bedeutung der Transparenzpflicht zu unterstreichen und diese wirksam durchsetzen zu können.

Mit den neuen Nummern 9 bis 12 soll die Einhaltung der Verhaltensregeln nach §§ 31 ff. durchgesetzt werden.

Es besteht ein Bedürfnis, unmittelbar Verstöße gegen die Verhaltensregeln des WpHG zu sanktionieren. Die derzeit bestehende Möglichkeit der Missstandsaufsicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 ist insoweit nicht ausreichend, da zwar bei Vorliegen eines Missstandes im konkreten Einzelfall Anordnungen mittels entsprechender Verwaltungsakte (z. B. eine Untersagungsverfügung) erlassen werden können. Die Feststellung eines Missstandes setzt aber einen nachhaltigen Verstoß voraus.

§ 31 Abs. 2 Nr. 1 enthält die konkrete Verpflichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, von ihren Kunden die dort genannten Angaben zu verlangen, d. h. die Kunden nach diesen Angaben zu befragen. Nur wenn diese Angaben dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorliegen, kann eine ordnungsgemäße Beratung erfolgen. Ein Verstoß gegen dieses Prinzip kann für den Kunden nachteilige Folgen haben. Um eine Einhaltung sicherzustellen und gegebenenfalls durchzusetzen, wird die neue Nummer 9 eingeführt.

In Nummer 10 wird der Verstoß gegen § 31 Abs. 2 Nr. 2 als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Die Vorschrift verpflichtet Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber dem Kunden zur Mitteilung aller zweckdienlichen Informationen, damit dieser die Tragweite und Risiken seiner Anlageentscheidung einschätzen kann. Diese Informationspflicht bezieht sich nur auf die Eigenschaften und Risiken von Anlageformen, nicht auf Empfehlungen, die im Rahmen einer individuellen Anlageberatung erfolgen. Sie kann durch standardisierte Informationsbroschüren erfolgen. Der neue Ordnungswidrigkeitstatbestand soll die Einhaltung der Informationspflicht durchsetzen.

Die neue Nummer 11 erfasst mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 alle Fälle, in denen dem Kunden gegenüber eine Empfehlung ausgesprochen wird. Um die Berücksichtigung der Interessen des Kunden besser zu gewährleisten, wird ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit erfasst.

In Nummer 12 wird der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 erfasst. Nach diesen Vorschriften ist es dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verboten, Eigengeschäfte abzuschließen, für die die Kenntnis eines Kundenauftrages kausal ist und die (Kurs-)Nachteile für diesen Kunden zur Folge haben können. Von § 32 Abs. 1 Nr. 3 erfasst werden alle Fälle, in denen die Kursbewegungen infolge der Eigengeschäfte sich unter der Erheblichkeitsschwelle des Insidertatbestandes bewegen. Nach § 37 Abs. 1 gilt § 32 nicht für Geschäfte, die an einer Börse zwischen zwei Wertpapierdienstleistungsunternehmen abgeschlossen werden und zu Börsenpreisen führen.

Die Nummern 8, 13 und 14 (bisher Nummern 8 bis 10) bleiben inhaltlich unverändert.

Neu eingeführt wird in Nummer 15 ein Bußgeld für den Fall, dass vor Erteilung des Prüfungsauftrages der Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wird. Bisher war nur der Fall der unterlassenen oder nicht rechtzeitigen Bestellung des Prüfers als Ordnungswidrigkeit erfasst. Diese Regelung war insofern unvollständig, als die Anzeige und die Bestellung des Prüfers systematisch zusammengehören. Die unterlasse Anzeige des Prüfers vor Erteilung des Prüfungsauftrages verhindert, dass die Bundesanstalt die Auswahl überprüfen und gegebenenfalls die Wahl eines anderen Prüfers verlangen kann. Die Ergänzung der Ordnungswidrigkeitstatbestände um die Anzeigepflicht nach § 36 Abs. 2 gewährleistet eine ordnungsgemäße Prüfung.

Für die neuen Ordnungswidrigkeitstatbestände wird in § 39 Abs. 3 der Bußgeldrahmen bestimmt, wobei dieser sich an den schon bestehenden Sanktionsmöglichkeiten orientiert.

Mit einem Bußgeld von bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro können Verstöße gegen Verhaltensregeln des § 32, die in Nummer 11 und 12 als Ordnungswidrigkeitstatbestände eingeführt werden, belegt werden. Die Abgabe von Empfehlungen, die nicht den Interessen des Kunden entsprechen und noch mehr der Abschluss von Eigengeschäften, die Kundeninteressen zuwiderlaufen können, können für den einzelnen Kunden, aber auch für das Vertrauen der Anleger in die Integrität des Kapitalmarktes insgesamt, nachhaltig

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

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100

negative Folgen haben. Aus Präventionsgründen ist daher ein hoher Bußgeldrahmen angemessen.

Die neu bebußten Verhaltensregeln des § 31 (Nummern 9 und 10) können mit einem Bußgeld von bis zu hunderttausend Euro belegt werden. Die unterlassene Einholung der von § 31 verlangten Angaben sowie die unterlassene Weitergabe von zweckdienlichen Informationen sind weniger schwerwiegend als der Eigenhandel gegen das Interesse des Kunden nach § 32, weshalb der vorgesehene Bußgeldrahmen niedriger anzusetzen ist als bei den Nummern 11 und 12.

Wird entgegen einer Anordnung der Bundesanstalt nach § 36b eine untersagte Werbung weiter veröffentlicht, so kann dies mit einem Bußgeld von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Der hohe Verbreitungsgrad und die darin liegende Wirkung einer verbotenen Werbung erfordern diesen hohen Bußgeldrahmen.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002

Seite
70

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. § 39 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt oder
    2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, eine Täuschungshandlung vornimmt.

 

  1. § 39 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt,
    2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, eine Täuschungshandlung vornimmt,

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002

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Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

 

    1. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung ausspricht oder ein Geschäft abschließt oder
    2. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 einen der dort genannten Umstände nicht offen legt.

 

    (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

    (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

    1. entgegen
      1. § 9 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3,

 

    1. entgegen
      1. § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 oder 2,

 

      1. § 15 Abs. 2 Satz 1 oder

 

      1. § 15 Abs. 2 Satz 1,

 

      1. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Abs. 1 oder 2,

 

      1. § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder

 

      1. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a

 

 

      eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht,

 

      eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

 

    1. entgegen
    1. § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder

 

    1. entgegen

      1. § 15 Abs. 1 Satz 1,

 

      1. § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1

 

      1. § 15a Abs. 3 Satz 1 oder

 

 

      1. § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1 Satz 1

 

    eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt,

 

    eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

 

    1. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt,

 

    1. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt,

 

    1. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

 

    1. entgegen § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 3 Satz 3 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

 

    1. entgegen § 15a eine Mitteilung oder Veröffentlichung nicht unverzüglich vornimmt,

 

    1. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

 

    1. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

 

    1. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen in Kenntnis setzt,

 

    1. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen in Kenntnis setzt,

 

    1. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,

 

    1. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,

 

    1. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder des § 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002

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Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

 

      Satz 1, über die getrennte Vermögensverwahrung zuwiderhandelt,

 

    1. entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 die dort genannten Angaben nicht verlangt,
    2. entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 2 nicht alle zweckdienlichen Informationen mitteilt,
    3. entgegen § 32 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 eine Empfehlung ausspricht,
    4. entgegen § 32 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Eigengeschäfte abschließt,
    5. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1, über die getrennte Vermögensverwahrung zuwiderhandelt oder
    6. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder
    7. entgegen § 36 Abs. 2 Satz 1 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.

 

    1. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder
    2. entgegen § 36 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

    (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, zuwiderhandelt,

 

    (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. einer vollziehbaren Anordnung nach
      1. § 15 Abs. 5 Satz 1, § 15a Abs. 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, oder

 

 

      1. § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt oder

 

    1. ein Betreten entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet oder

 

    1. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet.

 

    1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt.

 

 

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a und der Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eineinhalb Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 11 und 12 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5, 9, 10, 13 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

 

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2, des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a und der Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu eineinhalb Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002

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20

Zu den Nummern 27, 28 und 29 (§§ 38, 39 und 44)

Die Änderungen in § 38 und § 39 Abs. 1 und 4 berücksichtigen die Folgeänderungen aufgrund der Bußgeldbewehrung

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002

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des § 32 Abs. 1 und 2 im Rahmen von § 39 Abs. 1 sowie des § 34b Abs. 1 Satz 2.

Die Änderungen sind in erster Linie redaktioneller Art und berücksichtigen die aktuelle Form der Bußgeldbewehrung. Darüber hinaus ist nunmehr vorgesehen, dass ausschließlich ein Verstoß gegen die besonderen Verhaltenspflichten (§ 32) bußgeldbewehrt ist. Damit wird den Erfordernissen der hinreichenden Bestimmtheit der bußgeldbewehrten Norm Rechnung getragen. Schließlich stellt ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 32 nur im Fall des vorsätzlichen Handels eine Ordnungswidrigkeit dar. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht jeder leichtfertige Verstoß gegen die Verhaltenspflichten im Massengeschäft mit Bußgeld sanktioniert werden soll. Auch wenn sich die Pflichten gemäß § 32 im Wesentlichen gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen richten, wären bei Verstößen personalwirtschaftliche Konsequenzen möglich. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit unangemessen.

Durch die Änderung in § 44 werden die Übergangsfristen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes bereits im Inland tätigen ausländischen organisierten Märkte bestimmt.