Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz — BilKoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3421 vom 24.06.2004

Seite
20

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Die Aufnahme der vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 37o Abs. 4 Satz 1 in die Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a ist notwendig, um die Unternehmen, die Mitglieder von deren Organen und deren Beschäftigte sowie die Abschlussprüfer der Unternehmen anzuhalten, der Bundesanstalt und den Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sollten die genannten Personen den Anordnungen keine Folge leisten, ist eine erfolgreiche Überprüfung der Unternehmensabschlüsse nicht möglich.

Hat die Bundesanstalt gemäß § 37q Abs. 2 Satz 1 angeordnet, dass das Unternehmen den Fehler bekannt zu machen hat, handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vollziehbaren Anordnungen zuwiderhandelt. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Enforcements genügt es nicht, wenn diese Fehler nur festgestellt, aber nicht beseitigt oder bekannt gemacht werden. Die Ergänzung der Ordnungswidrigkeitennorm soll die Erreichung des Gesetzeszweckes sicherstellen.

Die Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Zu Buchstabe b

Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen Verpflichteten haben gemäß § 37o Abs. 5 Satz 1 den Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten, damit diese ihren Aufgaben nachkommen können. Wer das Betreten vorsätzlich oder fahrlässig nicht gestattet oder nicht duldet, handelt ordnungswidrig. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz — BilKoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/4055 vom 27.10.2004

Seite
13

Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses

 

  1. § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, " die Angabe „oder § 37o Abs. 4 Satz 1 oder § 37q Abs. 2 Satz 1" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 16 Abs. 3 Satz 2 oder 3 " das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 3" die Angabe „oder § 37o Abs. 5 Satz 1" eingefügt.

 

  1. § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz1" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

    bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 36b Abs. 1" ein Komma angefügt.

    cc) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:
    „c) § 37o Abs. 4 Satz1 oder § 37q Abs. 2 Satz 1".

b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 4 Satz1 oder 2" die Wörter „oder § 37o Abs. 5 Satz 1" eingefügt.

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz — BilKoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/4055 vom 27.10.2004

Seite
23

Zu Nummer 4

§ 39 Abs. 3

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die infolge des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes erforderlich sind.