Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Frankfurter Straße 14
64293 Darmstadt

Tel (06151) 9 51 91-75
FAX (06151) 9 51 91-77
Suchen

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

Seite
40

Zu § 39

§ 39 setzt Artikel 14 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie um, indem Verwaltungssanktionen für die jeweiligen Verstöße vorgesehen werden.

Zu Absatz 1

Neu in die Bußgeldregelung aufgenommen sind Verstöße gegen Bestimmungen zur Weitergabe von Zusammenfassungen über Finanzanalysen aus § 34b Abs. 2. Nummer 1 ist auf den neuen Verbotstatbestand in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 abgestimmt. Die Nummer 4 wird als Folgeänderung zu der Neufassung des § 34b angepasst. Korrespondierend mit der Neuregelung des § 34b Abs. 2 wird eine neue Nummer 5 eingeführt.

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

Seite
41

Zu den Absätzen 2 und 3

Die Einfügung der Nummern 3 und 4 beruht auf Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 3 der Marktmissbrauchsrichtlinie. Der Verstoß gegen die Verbote des § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch Insider, die nicht aufgrund ihres Berufes oder ihrer Funktion oder aufgrund ihrer kriminellen Aktivität eine Insiderinformation erlangt haben, werden gemäß den Vorgaben von Artikel 14 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie als Ordnungswidrigkeit eingestuft, nachdem der Unrechtsgehalt in objektiver Hinsicht im Vergleich zu den Straftatbeständen des § 38 geringer einzustufen ist. Die weiteren Änderungen sind Folgeänderungen und Ergänzungen aufgrund der Änderungen der §§ 4, 15, 15a, 15b, 16, 29 und 30 sowie der Einführung des § 34c. Nach den Vorgaben der Marktmissbrauchsrichtlinie werden leichtfertig begangene Verstöße gegen das Verbot von Insidergeschäften in den Nummern 3 und 4 und gegen das Verbot der Marktmanipulation in Nummer 11 als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet.

Zu Absatz 4

Absatz 4 wird um die neuen Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 39 Abs. 1 und 2 ergänzt. Verstöße gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 können mit einem Bußgeld von bis zu einer Million Euro, Verstöße gegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einem Bußgeld von bis zu zweihunderttausend Euro und Verstöße gegen § 34b Abs. 2 mit einem Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wobei dieser Rahmen sich an den schon bestehenden Sanktionsmöglichkeiten orientiert. Die Weitergabe von Insiderinformationen und das Verleiten eines anderen zum Erwerb oder zur Veräußerung von Insiderpapieren durch einen Insider, der auf sonstige Weise die Insiderinformation erlangt hat, können ebenso wie das leichtfertig begangene Insidergeschäft und die leichtfertig begangene Marktmanipulation für das Vertrauen der Anleger in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes nachhaltig negative Folgen haben. Aus Präventionsgründen ist daher in diesen Fällen ein hoher Bußgeldrahmen angemessen.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfes der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
3

  1. Zu Artikel 1 Nr. 20 (§§ 38 und 39 WpHG)

    Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch eine an § 81 Abs. 3 Satz 1 GWB angelehnte Regelung klarzustellen, dass die Verjährung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem WpHG den allgemeinen Verjährungsregelungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, also nicht der kurzen presserechtlichen Verjährungsfrist unterliegt.

    Begründung

    Es treten immer wieder Unsicherheiten auf, ob Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeiten, die durch Verbreiten von Druckschriften begangen werden, der kurzen presserechtlichen Verjährungsfrist unterliegen. Zur Vermeidung dieser Rechtsunsicherheit erscheint es geboten, die Frage durch eine bundesrechtliche Regelung klarzustellen. Ein Vorbild ist in § 81 Abs. 3 Satz 1 GWB enthalten.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
7

  1. Zu Artikel 1 Nr. 20 (§§ 38 und 39 WpHG)
  2. Die Bundesregierung wird die Anregung des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
35

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 39
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen Kauf- oder Verkaufauftrag erteilt,
  2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungshandlung vornimmt,

§ 39
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen Kauf- oder Verkaufauftrag erteilt,
  2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungshandlung vornimmt,

 

  1. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung ausspricht oder ein Geschäft abschließt,

 

  1. unverändert

 

  1. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2, in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich verbreitet,

 

  1. unverändert

 

  1. entgegen § 34b Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Zusammenfassung einer Finanzanalyse weitergibt oder

 

  1. unverändert

 

  1. entgegen § 34b Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Empfehlung darbietet.

 

  1. entgegen § 34b Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 8 Satz 1 eine Information darbietet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
36

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

  1. entgegen § 4 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Person in Kenntnis setzt,

  1. unverändert

  1. entgegen
    1. § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2,
  1. entgegen
    1. unverändert

 

  1. § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1,

 

  1. § 15 Abs. 3 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2,

 

  1. § 15 Abs. 3 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 2,

 

  1. § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1, oder

 

  1. § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1, oder

 

  1. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 1a

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

 

  1. §21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

 

  1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insiderinformation mitteilt oder zugänglich macht,

 

  1. unverändert

 

  1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder auf sonstige Weise dazu verleitet,

 

  1. unverändert

 

  1. entgegen

 

  1. § 15 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1,
  2. § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 oder
  3. § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1 Satz 1

eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,

 

  1. unverändert

 

  1. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Veröffentlichung vornimmt,

 

  1. unverändert

 

  1. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 15a Abs. 4 Satz 2 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

 

  1. unverändert

 

  1. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

 

  1. unverändert

 

  1. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 

  1. unverändert

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
37

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. entgegen § 16 Satz 1 oder § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

 

  1. unverändert

 

  1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt,

 

  1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt,

 

  1. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,

 

  1. unverändert

 

  1. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder des § 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3 Satz 1, über die getrennte Vermögensverwahrung zuwiderhandelt,

 

  1. unverändert

 

  1. entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 oder § 36 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

 

  1. unverändert

 

  1. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.

 

  1. unverändert

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 4 Abs. 3 Satz 1 oder b) § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt oder
  2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet.

(3) unverändert

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 11 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b und d, Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe b und Nr. 13 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 11 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c und e, Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 5 Buchstabe b und Nr. 13 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
52

Zu Nummer 20

§ 39

In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2, und in Absatz 2 die Nummer 11 um die Vorschrift des § 20a Abs. 4 ergänzt, damit Verstöße gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auch im Falle des Handels mit Devisen und Waren nach § 20a Abs. 4 entsprechend den Vorschriften für Aktien mit Bußgeld bewehrt sind. Durch die Einführung einer Bußgeldbewehrung in Absatz 2 Buchstabe b hinsichtlich der Verletzung einer Mitteilungspflicht nach § 10 Abs. 1 wird eine Sanktionierung dieser Pflichtverletzung geschaffen. Die Sanktionierung der betreffenden Gesetzesverstöße ist durch Artikel 14 Abs. 1 der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie vorgegeben.

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 20 ist eine Folgeänderung zu der begrifflichen Änderung in § 34b Abs. 6. Die Änderungen in Absatz 4 sind Folgeänderungen zu den Änderungen in Absatz 2.