Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Zu Nummer 25 (§ 39 Abs. 2)
Artikel 28 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie verlangt die Schaffung von hinreichenden und angemessenen Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionsmöglichkeiten, mit denen die Aufsichtsbehörde auf Verstöße gegen die auf Grundlage der Transparenzrichtlinie erlassenen Vorschriften reagieren kann und die aufgrund ihrer abschreckenden Wirkung Verstößen effektiv vorbeugen. In Umsetzung dieser Vorgabe werden in § 39 Bußgeldtatbestände bezogen auf durch die Transparenzrichtlinie bedingte Gebote und Verbote des Wertpapierhandelsgesetzes eingeführt. Dabei werden sowohl vorsätzliche wie auch leichtfertige Verstöße sanktioniert.
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Aufgrund der Änderung in § 15 Abs. 5 Satz 2 findet sich der diesbezügliche Bußgeldtatbestand nunmehr in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c anstelle von Nummer 7. Damit gilt zugleich in angemessener Angleichung an die anderen Mitteilungspflichten in § 15 ein erhöhter Bußgeldrahmen von bis zu zweihunderttausend Euro.
Zu Doppelbuchstabe bb
Aufgrund der Änderung in § 15a Abs. 4 Satz 2 in der bisherigen Fassung findet sich der diesbezügliche Bußgeldtatbestand nunmehr in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d anstelle von Nummer 7. Damit gilt zugleich in angemessener Angleichung an die anderen Mitteilungspflichten im Recht des § 15a ein erhöhter Bußgeldrahmen von bis zu einhunderttausend Euro.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Ergänzung betrifft die Meldepflicht von Zertifikateinhabern und die vorgesehene Konkretisierung in einer Rechtsverordnung. Auch hier gilt in angemessener Angleichung an die anderen Mitteilungspflichten in Bezug auf Stimmrechte ein Bußgeldrahmen von bis zu zweihunderttausend Euro.
Zu Doppelbuchstabe dd
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die neuen Mitteilungspflichten des Abschnitts 5, die nach den Buchstaben f bis i als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können, ist auf einen Betrag von bis zu zweihunderttausend Euro festgesetzt.
Für Verstöße gegen die neuen Mitteilungspflichten im Abschnitt 5a, die nach den Buchstaben j bis l eine Ordnungswidrigkeit darstellen, ist der niedrigste im WpHG vorgesehene Bußgeldrahmen von bis zu fünfzigtausend Euro angemessen.
Für die Verletzung von Mitteilungspflichten aus dem Abschnitt 11 Unterabschnitt 2, die in den Buchstaben m bis p sanktioniert werden, ist ein Bußgeldrahmen entsprechend demjenigen im Abschnitt 5 in Höhe von bis zu zweihunderttausend Euro angemessen.
Zu Buchstabe b
Die Neufassung der Nummer 5 passt die Vorschrift an die Änderungen in den in Bezug genommenen Vorschriften an. Zudem werden Verstöße gegen die Veröffentlichungspflichten der Abschnitte 5, 5a und 11 Unterabschnitt 2 sanktioniert; für sie ist ein hoher Bußgeldrahmen von bis zu zweihunderttausend Euro vorgesehen, um eine effektive Durchsetzung dieser kapitalmarktwichtigen Vorschriften zu gewährleisten. Es werden schließlich die einzelnen Verletzungstatbestände zu den in den vorhergehenden Buchstaben genannten Vorschriften aufgezählt.
Zu Buchstabe c
In Nummer 6 werden Verstöße gegen Vorschriften, die in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Bekanntmachungen an das Unternehmensregister konstitutive Regelungen treffen, sanktioniert. Auch für sie ist ein Buß- geldrahmen von bis zu zweihunderttausend Euro vorgesehen, um eine effektive Durchsetzung dieser für den Kapitalmarkt wichtigen Vorschriften zu gewährleisten.
Zu Buchstabe d
Die Änderung unter Buchstabe c bedingt eine Verschiebung der bisherigen Nummer 6. Die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben. Die entsprechenden Bußgeldtatbestände finden sich nunmehr in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, d und g. Eine Belegübersendung ist nicht mehr vorgesehen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Zu Buchstabe e
Für einen Verstoß gegen die Pflichten des Emittenten gegen- über den Wertpapierinhabern nach § 30a, sanktioniert durch die Nummern 12 bis 14, ist ein Bußgeldrahmen von bis zu hunderttausend Euro angemessen.
Zu Buchstabe f
Die Änderungen unter Buchstabe e bedingen eine Verschiebung der bisherigen Nummern.
Zu Buchstabe g
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe h
Für Verstöße gegen die für den Kapitalmarkt besonders wichtigen Pflichten des Abschnitts 11 Unterabschnitt 2, sanktioniert in den Nummern 19 und 20, ist ein Bußgeldrahmen von bis zu zweihunderttausend Euro angemessen.
Zu Nummer 26 (§ 39 Abs. 4)
In § 39 Abs. 4 werden den in Absatz 2 eingefügten Tatbeständen Bußgeldrahmen zugeordnet.
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
§ 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
| § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
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Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
h) Nach der neuen Nummer 18 werden folgende neue Nummern 19 und 20 angefügt:
| h) Nach der neuen Nummer 18 werden folgende neue Nummern 19 und 20 angefügt:
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Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Zu Nummer 25 (§ 39 Abs. 2)
Zu den Buchstaben a bis c
Redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in § 37w Abs. 1 Satz 2.
Zu Buchstabe h
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in § 37w Abs. 1 Satz 2.