Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

Seite
47

Zu Nummer 25 (§ 39 Abs. 2)

Artikel 28 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie verlangt die Schaffung von hinreichenden und angemessenen Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionsmöglichkeiten, mit denen die Aufsichtsbehörde auf Verstöße gegen die auf Grundlage der Transparenzrichtlinie erlassenen Vorschriften reagieren kann und die aufgrund ihrer abschreckenden Wirkung Verstößen effektiv vorbeugen. In Umsetzung dieser Vorgabe werden in § 39 Bußgeldtatbestände bezogen auf durch die Transparenzrichtlinie bedingte Gebote und Verbote des Wertpapierhandelsgesetzes eingeführt. Dabei werden sowohl vorsätzliche wie auch leichtfertige Verstöße sanktioniert.

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Aufgrund der Änderung in § 15 Abs. 5 Satz 2 findet sich der diesbezügliche Bußgeldtatbestand nunmehr in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c anstelle von Nummer 7. Damit gilt zugleich in angemessener Angleichung an die anderen Mitteilungspflichten in § 15 ein erhöhter Bußgeldrahmen von bis zu zweihunderttausend Euro.

Zu Doppelbuchstabe bb

Aufgrund der Änderung in § 15a Abs. 4 Satz 2 in der bisherigen Fassung findet sich der diesbezügliche Bußgeldtatbestand nunmehr in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d anstelle von Nummer 7. Damit gilt zugleich in angemessener Angleichung an die anderen Mitteilungspflichten im Recht des § 15a ein erhöhter Bußgeldrahmen von bis zu einhunderttausend Euro.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Ergänzung betrifft die Meldepflicht von Zertifikateinhabern und die vorgesehene Konkretisierung in einer Rechtsverordnung. Auch hier gilt in angemessener Angleichung an die anderen Mitteilungspflichten in Bezug auf Stimmrechte ein Bußgeldrahmen von bis zu zweihunderttausend Euro.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die neuen Mitteilungspflichten des Abschnitts 5, die nach den Buchstaben f bis i als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können, ist auf einen Betrag von bis zu zweihunderttausend Euro festgesetzt.

Für Verstöße gegen die neuen Mitteilungspflichten im Abschnitt 5a, die nach den Buchstaben j bis l eine Ordnungswidrigkeit darstellen, ist der niedrigste im WpHG vorgesehene Bußgeldrahmen von bis zu fünfzigtausend Euro angemessen.

Für die Verletzung von Mitteilungspflichten aus dem Abschnitt 11 Unterabschnitt 2, die in den Buchstaben m bis p sanktioniert werden, ist ein Bußgeldrahmen entsprechend demjenigen im Abschnitt 5 in Höhe von bis zu zweihunderttausend Euro angemessen.

Zu Buchstabe b

Die Neufassung der Nummer 5 passt die Vorschrift an die Änderungen in den in Bezug genommenen Vorschriften an. Zudem werden Verstöße gegen die Veröffentlichungspflichten der Abschnitte 5, 5a und 11 Unterabschnitt 2 sanktioniert; für sie ist ein hoher Bußgeldrahmen von bis zu zweihunderttausend Euro vorgesehen, um eine effektive Durchsetzung dieser kapitalmarktwichtigen Vorschriften zu gewährleisten. Es werden schließlich die einzelnen Verletzungstatbestände zu den in den vorhergehenden Buchstaben genannten Vorschriften aufgezählt.

Zu Buchstabe c

In Nummer 6 werden Verstöße gegen Vorschriften, die in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Bekanntmachungen an das Unternehmensregister konstitutive Regelungen treffen, sanktioniert. Auch für sie ist ein Buß- geldrahmen von bis zu zweihunderttausend Euro vorgesehen, um eine effektive Durchsetzung dieser für den Kapitalmarkt wichtigen Vorschriften zu gewährleisten.

Zu Buchstabe d

Die Änderung unter Buchstabe c bedingt eine Verschiebung der bisherigen Nummer 6. Die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben. Die entsprechenden Bußgeldtatbestände finden sich nunmehr in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, d und g. Eine Belegübersendung ist nicht mehr vorgesehen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

Seite
48

Zu Buchstabe e

Für einen Verstoß gegen die Pflichten des Emittenten gegen- über den Wertpapierinhabern nach § 30a, sanktioniert durch die Nummern 12 bis 14, ist ein Bußgeldrahmen von bis zu hunderttausend Euro angemessen.

Zu Buchstabe f

Die Änderungen unter Buchstabe e bedingen eine Verschiebung der bisherigen Nummern.

Zu Buchstabe g

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe h

Für Verstöße gegen die für den Kapitalmarkt besonders wichtigen Pflichten des Abschnitts 11 Unterabschnitt 2, sanktioniert in den Nummern 19 und 20, ist ein Bußgeldrahmen von bis zu zweihunderttausend Euro angemessen.

Zu Nummer 26 (§ 39 Abs. 4)

In § 39 Abs. 4 werden den in Absatz 2 eingefügten Tatbeständen Bußgeldrahmen zugeordnet.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2498, 16/2917 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006

Seite
28

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

§ 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  • aa) In Buchstabe c wird nach der Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 4“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „Abs. 4 Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 5 Satz 2“ eingefügt.
  • aa) u n v e r ä n d e r t
  • bb) In Buchstabe d wird nach den Wörtern „auch in Verbindung mit Satz 2,“ die Angabe „Abs. 4 Satz 1“ eingefügt und nach der Angabe „Absatz5 Satz 1,“ das Wort „oder“ gestrichen.
  • bb) u n v e r ä n d e r t
  • cc) In Buchstabe e wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ und nach der Angabe „Abs. 1a“ ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3,“ eingefügt.
  • cc) u n v e r ä n d e r t
  • dd) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben eingefügt:
  • dd) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben eingefügt:
    • „f) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3,
    • „f) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3,
    • g) § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 2,
    • g) § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 2,
    • h) § 26a Satz 1,
    • h) § 26a Satz 1,
    • i) § 29a Abs. 2 Satz 1,
    • i) § 29a Abs. 2 Satz 1,
    • j) § 30c, auch in Verbindung mit § 30d,
    • j) § 30c, auch in Verbindung mit § 30d,
    • k) § 30e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2,
    • k) § 30e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2,
    • l) § 30f Abs. 2,
    • l) § 30f Abs. 2,
    • m) § 37v Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 2,
    • m) § 37v Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 2,
    • n) § 37w Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 3,
    • n) § 37w Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 3,
    • o) § 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 2, oder
    • o) § 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 2, oder
    • p) § 37z Abs. 4 Satz 2“.
    • p) § 37z Abs. 4 Satz 2“.
  1. Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:

    „5. entgegen

  1. Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:

    „5. entgegen

    1. § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1,
    1. u n v e r ä n d e r t
    1. § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1,
    1. u n v e r ä n d e r t

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2498, 16/2917 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006

Seite
29

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

    1. § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1, oder entgegen § 26a Satz 1 oder § 29a Abs. 2 Satz 1,
    1. u n v e r ä n d e r t
    1. § 30b Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30d,
    1. u n v e r ä n d e r t
    1. § 30e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2 oder entgegen § 30f Abs. 2,
    1. u n v e r ä n d e r t
    1. § 37v Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2,
    1. u n v e r ä n d e r t
    1. § 37w Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder
    1. § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder
    1. § 37x Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y
  • eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,“.
    1. u n v e r ä n d e r t
  1. Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt: „6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a Satz 2, § 29a Abs. 2 Satz 2, § 30e Abs. 1 Satz 2, § 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 4 oder § 37x Abs. 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
  1. Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt: „6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a Satz 2, § 29a Abs. 2 Satz 2, § 30e Abs. 1 Satz 2, § 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 oder § 37x Abs. 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
  1. Die bisherige Nummer 6 wird die neue Nummer 7; die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben.
  1. u n v e r ä n d e r t
  1. Nach Nummer 11 werden folgende neue Nummern 12 bis 14 eingefügt:
    1. „entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Einrichtungen und Informationen im Inland öffentlich zur Verfügung stehen,
    2. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind,
    3. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist,“.
  1. u n v e r ä n d e r t
  1. Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die neuen Nummern 15 bis 18.
  1. u n v e r ä n d e r t
  1. In der neuen Nummer 17 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
  1. u n v e r ä n d e r t

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2498, 16/2917 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006

Seite
30

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

h) Nach der neuen Nummer 18 werden folgende neue Nummern 19 und 20 angefügt:

  1. „entgegen § 37v Abs. 1 Satz 1, § 37w Abs. 1 Satz 1 oder § 37x Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
  2. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 4, § 37w Abs. 1 Satz 5 oder § 37x Abs. 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahrsfinanzbericht oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.“

h) Nach der neuen Nummer 18 werden folgende neue Nummern 19 und 20 angefügt:

 

  1. „entgegen § 37v Abs. 1 Satz 1, § 37w Abs. 1 Satz 1 oder § 37x Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3, einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
  2. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 4, § 37w Abs. 1 Satz 4 oder § 37x Abs. 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3, einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.“

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2498, 16/2917 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006

Seite
57

Zu Nummer 25 (§ 39 Abs. 2)

Zu den Buchstaben a bis c

Redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in § 37w Abs. 1 Satz 2.

Zu Buchstabe h

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in § 37w Abs. 1 Satz 2.