Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/12814 vom 29.04.2009

Seite
28

Zu Nummer 6 (§ 39 Absatz 2 WpHG)

Die Ergänzung des Katalogs der bußgeldpflichtigen Ordnungswidrigkeiten dient der Durchsetzung der neu eingeführten Protokollierungspflicht. Der Bußgeldrahmen von bis zu fünfzigtausend Euro erscheint angemessen. Der Bußgeldrahmen ist niedrig angesetzt, da durch den zivilrechtlichen Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Beratungsprotokolls ein ausreichender Anreiz geschaffen wird, der Bestimmung in § 34 Absatz 2a zu entsprechen.

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 16/12814 – betreffend eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/13672 vom 01.07.2009

Seite
18

Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses

  1. Nach § 39 Absatz 2 Nummer 19 werden die folgenden Nummern 19a und 19b eingefügt:

    „19a. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,

  1. Nach § 39 Absatz 2 Nummer 19 werden die folgenden Nummern 19a bis 19c eingefügt:

    „19a. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anfertigt,

  1. 19b. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".
  1. u n v e r ä n d e r t
  1. 19c. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusendet,“

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 16/12814 – betreffend eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/13672 vom 01.07.2009

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Zu Nummer 6 (§ 39 Absatz 2 Nummer 19a und 19c – neu – WpHG)

Die Bußgeldbewehrung eines unvollständigen Protokolls soll aus Praktikabilitätserwägungen entfallen: Es soll vermieden werden, dass dieWertpapierdienstleistungsunternehmen das Protokoll zur Vermeidung eines Bußgelds wegen Unvollständigkeit mit so vielen Angaben versehen, dass es für den Kunden unübersichtlich würde.

Als Folgeänderung zur Änderung des § 34 Absatz 2a wird auch bußgeldbewehrt, wenn das Protokoll dem Kunden nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenenWeise oder nicht rechtzeitig zugesendet wird.