Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/12814 vom 29.04.2009 | Seite |
Zu Nummer 6 (§ 39 Absatz 2 WpHG)
Die Ergänzung des Katalogs der bußgeldpflichtigen Ordnungswidrigkeiten dient der Durchsetzung der neu eingeführten Protokollierungspflicht. Der Bußgeldrahmen von bis zu fünfzigtausend Euro erscheint angemessen. Der Bußgeldrahmen ist niedrig angesetzt, da durch den zivilrechtlichen Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Beratungsprotokolls ein ausreichender Anreiz geschaffen wird, der Bestimmung in § 34 Absatz 2a zu entsprechen.
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 16/12814 – betreffend eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/13672 vom 01.07.2009 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 6. Ausschusses |
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Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 16/12814 – betreffend eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/13672 vom 01.07.2009 | Seite |
Zu Nummer 6 (§ 39 Absatz 2 Nummer 19a und 19c – neu – WpHG)
Die Bußgeldbewehrung eines unvollständigen Protokolls soll aus Praktikabilitätserwägungen entfallen: Es soll vermieden werden, dass dieWertpapierdienstleistungsunternehmen das Protokoll zur Vermeidung eines Bußgelds wegen Unvollständigkeit mit so vielen Angaben versehen, dass es für den Kunden unübersichtlich würde.
Als Folgeänderung zur Änderung des § 34 Absatz 2a wird auch bußgeldbewehrt, wenn das Protokoll dem Kunden nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenenWeise oder nicht rechtzeitig zugesendet wird.