Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/11130, 16/11195 – betreffend eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11886 vom 11.02.2009

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41

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses


  1. § 39 wird wie folgt geändert.
    1. entgegen
      1. Absatz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
        1. § 16 Satz 1 oder
        2. § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
      2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

        (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommis­sion vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parla­ments und des Rates betreffend die Aufzeich­nungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die

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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11886 vom 11.02.2009

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Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses


      • Zulas­sung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABI. EU Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.


      1. Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:

        (5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16, 18 bis 20, 22 und 23, des Absatzes 2a sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3.

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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11929 vom 12.02.2009

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Zu Nummer 2 (§ 39)

Bei den Änderungen handelt es sich zum einen um eine notwendige Anpassung des Regierungsentwurfs im Hinblick auf eine Anwendung der Bußgeldvorschriften des Wertpapierhandlesgesetzes auf den neuen

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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/11929 vom 12.02.2009

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Tatbestand der Anlageverwaltung. Hierfür ist § 39 WpHG ausdrücklich zu ergänzen.

Zum anderen erfolgt eine Anpassung des § 39 Abs. 2 Nr. 10 WpHG und eine Ergänzung durch § 39 Abs. 2a WpHG in der Folge der Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen europäischen Verordnung.